RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113769 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl5Ob296/99m; 5Ob122/02f; 5Ob143/03w; 5Ob213/04s; 5Ob55/07k; 5Ob93/07y; 5Ob73/08h; 5Ob272/09z; 5Ob99/11m; 5Ob85/11b; 5Ob198/11w; 3Ob156/13g; 5Ob225/24k NormAußStrG 2005 §2 Abs1 Z2 IB AußStrG 2005 §2 Abs1 Z2 IE6 AußStrG 2005 §8 Abs2 AußStrG 2005 §14 MRG §16 Abs8 MRG §26 Abs4 MRG §37 Abs1 Z8 MRG idF WRN 2006 §37 Abs3MRG in der Fassung WRN 2006 §37 Abs3 WEG 2002 §52 Abs2 ZPO §235 Abs5 B1 RechtssatzWenn ein verfahrenseinleitender Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG im Sinn des § 235 Abs 5 ZPO auf diejenigen Personen richtigzustellen ist, gegen die sich nach dem Inhalt des Antrags in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise der Antrag richtete, ist die Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 MRG bereits durch die Antragstellung gewahrt.Wenn ein verfahrenseinleitender Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG im Sinn des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO auf diejenigen Personen richtigzustellen ist, gegen die sich nach dem Inhalt des Antrags in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise der Antrag richtete, ist die Präklusionsfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG bereits durch die Antragstellung gewahrt. EntscheidungstexteTE OGH 2000-05-30 5 Ob 296/99m TE OGH 2002-06-25 5 Ob 122/02f Auch TE OGH 2003-08-26 5 Ob 143/03w Vgl; Beisatz: Es bestehen keine Bedenken an der analogen Anwendbarkeit des § 235 Abs 5 ZPO im Verfahren nach § 37 MRG. (T1)Vgl; Beisatz: Es bestehen keine Bedenken an der analogen Anwendbarkeit des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO im Verfahren nach Paragraph 37, MRG. (T1) TE OGH 2005-01-25 5 Ob 213/04s Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2007-05-08 5 Ob 55/07k Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 2007/67 TE OGH 2007-06-04 5 Ob 93/07y Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Im neuen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren (§ 37 Abs 3 MRG idF WRN 2006 beziehungsweise § 52 Abs 2 WEG 2002 in Verbindung mit AußStrG 2005) ist in den Fällen, in denen sich der Antrag seinem Sachvorbringen nach eindeutig gegen eine Person in ihrer bestimmten Eigenschaft richtet, eine jederzeitige Änderung der ursprünglich unrichtig bezeichneten Partei ohne formelle Beschlussfassung darüber zulässig. (T2)Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Im neuen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren (Paragraph 37, Absatz 3, MRG in der Fassung WRN 2006 beziehungsweise Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002 in Verbindung mit AußStrG 2005) ist in den Fällen, in denen sich der Antrag seinem Sachvorbringen nach eindeutig gegen eine Person in ihrer bestimmten Eigenschaft richtet, eine jederzeitige Änderung der ursprünglich unrichtig bezeichneten Partei ohne formelle Beschlussfassung darüber zulässig. (T2) TE OGH 2008-07-14 5 Ob 73/08h Vgl auch; Beisatz: Die Präklusionsfrist des § 26 Abs 4 MRG ist durch Antragstellung nur dann gewahrt, wenn nicht nur die Aktivlegitimation, sondern auch die Passivlegitimation des Gegners materiellrechtlich begründet ist. (T3); Bem: Siehe auch RS
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.