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{'item': '5Ob296/99m; 5Ob122/02f; 5Ob143/03w; 5Ob213/04s; 5Ob55/07k; 5Ob93/07y; 5Ob73/08h; 5Ob272/09z; 5Ob99/11m; 5Ob85/11b; 5Ob198/11w; 3Ob156/13g; 5

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113769 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl5Ob296/99m; 5Ob122/02f; 5Ob143/03w; 5Ob213/04s; 5Ob55/07k; 5Ob93/07y; 5Ob73/08h; 5Ob272/09z; 5Ob99/11m; 5Ob85/11b; 5Ob198/11w; 3Ob156/13g; 5Ob225/24k NormAußStrG 2005 §2 Abs1 Z2 IB AußStrG 2005 §2 Abs1 Z2 IE6 AußStrG 2005 §8 Abs2 AußStrG 2005 §14 MRG §16 Abs8 MRG §26 Abs4 MRG §37 Abs1 Z8 MRG idF WRN 2006 §37 Abs3MRG in der Fassung WRN 2006 §37 Abs3 WEG 2002 §52 Abs2 ZPO §235 Abs5 B1 RechtssatzWenn ein verfahrenseinleitender Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG im Sinn des § 235 Abs 5 ZPO auf diejenigen Personen richtigzustellen ist, gegen die sich nach dem Inhalt des Antrags in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise der Antrag richtete, ist die Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 MRG bereits durch die Antragstellung gewahrt.Wenn ein verfahrenseinleitender Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG im Sinn des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO auf diejenigen Personen richtigzustellen ist, gegen die sich nach dem Inhalt des Antrags in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise der Antrag richtete, ist die Präklusionsfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG bereits durch die Antragstellung gewahrt. EntscheidungstexteTE OGH 2000-05-30 5 Ob 296/99m TE OGH 2002-06-25 5 Ob 122/02f Auch TE OGH 2003-08-26 5 Ob 143/03w Vgl; Beisatz: Es bestehen keine Bedenken an der analogen Anwendbarkeit des § 235 Abs 5 ZPO im Verfahren nach § 37 MRG. (T1)Vgl; Beisatz: Es bestehen keine Bedenken an der analogen Anwendbarkeit des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO im Verfahren nach Paragraph 37, MRG. (T1) TE OGH 2005-01-25 5 Ob 213/04s Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2007-05-08 5 Ob 55/07k Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 2007/67 TE OGH 2007-06-04 5 Ob 93/07y Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Im neuen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren (§ 37 Abs 3 MRG idF WRN 2006 beziehungsweise § 52 Abs 2 WEG 2002 in Verbindung mit AußStrG 2005) ist in den Fällen, in denen sich der Antrag seinem Sachvorbringen nach eindeutig gegen eine Person in ihrer bestimmten Eigenschaft richtet, eine jederzeitige Änderung der ursprünglich unrichtig bezeichneten Partei ohne formelle Beschlussfassung darüber zulässig. (T2)Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Im neuen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren (Paragraph 37, Absatz 3, MRG in der Fassung WRN 2006 beziehungsweise Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002 in Verbindung mit AußStrG 2005) ist in den Fällen, in denen sich der Antrag seinem Sachvorbringen nach eindeutig gegen eine Person in ihrer bestimmten Eigenschaft richtet, eine jederzeitige Änderung der ursprünglich unrichtig bezeichneten Partei ohne formelle Beschlussfassung darüber zulässig. (T2) TE OGH 2008-07-14 5 Ob 73/08h Vgl auch; Beisatz: Die Präklusionsfrist des § 26 Abs 4 MRG ist durch Antragstellung nur dann gewahrt, wenn nicht nur die Aktivlegitimation, sondern auch die Passivlegitimation des Gegners materiellrechtlich begründet ist. (T3); Bem: Siehe auch RS

  1. (T4)Vgl auch; Beisatz: Die Präklusionsfrist des Paragraph 26, Absatz 4, MRG ist durch Antragstellung nur dann gewahrt, wenn nicht nur die Aktivlegitimation, sondern auch die Passivlegitimation des Gegners materiellrechtlich begründet ist. (T3); Bem: Siehe auch RS
  2. (T4) TE OGH 2010-03-25 5 Ob 272/09z Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt jedenfalls in jenen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren für die nicht eine sukzessive Zuständigkeit der Gerichte nach vorheriger Anrufung der Schlichtungsstelle iSd §§ 39, 40 MRG vorgesehen ist. (T5); Veröff: SZ 2010/33Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt jedenfalls in jenen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren für die nicht eine sukzessive Zuständigkeit der Gerichte nach vorheriger Anrufung der Schlichtungsstelle iSd Paragraphen 39, 40, MRG vorgesehen ist. (T5); Veröff: SZ 2010/33 TE OGH 2011-06-07 5 Ob 99/11m Vgl auch TE OGH 2011-07-07 5 Ob 85/11b Vgl auch; Beisatz: Bei der Bekämpfung von Mehrheitsbeschlüssen sind nach § 24 Abs 6 WEG „die übrigen Wohnungseigentümer“ Antragsgegner. Es sind daher ‑ im Gegensatz zu der zur Rechtslage nach WEG 1975 entwickelten Judikatur ‑ sämtliche nichtantragstellenden Wohnungseigentümer als Antragsgegner zu führen. (T6)Vgl auch; Beisatz: Bei der Bekämpfung von Mehrheitsbeschlüssen sind nach Paragraph 24, Absatz 6, WEG „die übrigen Wohnungseigentümer“ Antragsgegner. Es sind daher ‑ im Gegensatz zu der zur Rechtslage nach WEG 1975 entwickelten Judikatur ‑ sämtliche nichtantragstellenden Wohnungseigentümer als Antragsgegner zu führen. (T6) TE OGH 2011-11-09 5 Ob 198/11w Vgl auch; Beisatz: Ein Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG muss gegen alle Miteigentümer des Hauses gerichtet werden, die im Überprüfungszeitraum Vermieter waren und die beanstandeten Mietzinsvorschreibungen getätigt haben. (T7)Vgl auch; Beisatz: Ein Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG muss gegen alle Miteigentümer des Hauses gerichtet werden, die im Überprüfungszeitraum Vermieter waren und die beanstandeten Mietzinsvorschreibungen getätigt haben. (T7) TE OGH 2014-02-19 3 Ob 156/13g Auch; Beis wie T2 TE OGH 2025-06-03 5 Ob 225/24k Beisatz: Das gilt insbesondere dann, wenn der Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis, etwa einen Mietvertrag eindeutig ergibt, wer als Verfahrensgegner in Anspruch genommen werden soll. (T8); Beisatz wie T2; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113769

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.