einer weiteren als der angeklagten Taten, noch eine Verletzung des Schutzzwecks des § 262 StPO behauptet, wird der Ausspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), wonach der Angeklagte zufolge der bei zwei der insgesamt drei Taten verwendeten, inhaltlich unrichtigen Bilanzen das Verbrechen des nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB qualifizierten - auch sonst (Abs 3) schweren - Betruges begangen habe, aus Z 8 nicht prozessförmig kritisiert (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO). (T1)Auch; Beisatz: Indem das Rechtsmittel mit dem Vorbringen, die zur Qualifizierung des Betruges nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB führende Verwendung sogenannter Lugurkunden sei von der Anklage nicht erfasst, weder
einer weiteren als der angeklagten Taten, noch eine Verletzung des Schutzzwecks des Paragraph 262, StPO behauptet, wird der Ausspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), wonach der Angeklagte zufolge der bei zwei der insgesamt drei Taten verwendeten, inhaltlich unrichtigen Bilanzen das Verbrechen des nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB qualifizierten - auch sonst (Absatz 3,) schweren - Betruges begangen habe, aus Ziffer 8, nicht prozessförmig kritisiert (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO). (T1) TE OGH 2004-09-23 12 Os 87/04 Auch; nur: Beurteilt ein Gericht nicht nur die im Anklagetenor genannte Tat in rechtlicher Hinsicht abweichend von der Anklage, spricht es den Angeklagten vielmehr - wenngleich ohne Abgehen von dem der Anklage (als Gesamtheit) zugrundeliegenden Sachverhalt - statt der im Anklagetenor genannten Tat einer anderen Tat schuldig, muss mit Blick auf die Fairness des Verfahrens zugunsten des Angeklagten dem Schutzzweck des § 262 StPO zuvor entsprochen worden sein. Dabei steht die strikte Einhaltung der von § 262 StPO beschriebenen Form als solche nicht unter der Nichtigkeitssanktion des § 281 Abs 1 Z 8 StPO. (T2)Auch; nur: Beurteilt ein Gericht nicht nur die im Anklagetenor genannte Tat in rechtlicher Hinsicht abweichend von der Anklage, spricht es den Angeklagten vielmehr - wenngleich ohne Abgehen von dem der Anklage (als Gesamtheit) zugrundeliegenden Sachverhalt - statt der im Anklagetenor genannten Tat einer anderen Tat schuldig, muss mit Blick auf die Fairness des Verfahrens zugunsten des Angeklagten dem Schutzzweck des Paragraph 262, StPO zuvor entsprochen worden sein. Dabei steht die strikte Einhaltung der von Paragraph 262, StPO beschriebenen Form als solche nicht unter der Nichtigkeitssanktion des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO. (T2) TE OGH 2004-10-05 14 Os 67/04 nur: Beurteilt ein Gericht nicht nur die im Anklagetenor genannte Tat in rechtlicher Hinsicht abweichend von der Anklage, spricht es den Angeklagten vielmehr - wenngleich ohne Abgehen von dem der Anklage (als Gesamtheit) zugrundeliegenden Sachverhalt - statt der im Anklagetenor genannten Tat einer anderen Tat schuldig, muss mit Blick auf die Fairness des Verfahrens zugunsten des Angeklagten dem Schutzzweck des § 262 StPO zuvor entsprochen worden sein. Dabei steht die strikte Einhaltung der von § 262 StPO beschriebenen Form als solche nicht unter Nichtigkeitssanktion. (T3)nur: Beurteilt ein Gericht nicht nur die im Anklagetenor genannte Tat in rechtlicher Hinsicht abweichend von der Anklage, spricht es den Angeklagten vielmehr - wenngleich ohne Abgehen von dem der Anklage (als Gesamtheit) zugrundeliegenden Sachverhalt - statt der im Anklagetenor genannten Tat einer anderen Tat schuldig, muss mit Blick auf die Fairness des Verfahrens zugunsten des Angeklagten dem Schutzzweck des Paragraph 262, StPO zuvor entsprochen worden sein. Dabei steht die strikte Einhaltung der von Paragraph 262, StPO beschriebenen Form als solche nicht unter Nichtigkeitssanktion. (T3) Beisatz: Wurde dem Schutzzweck des § 262 StPO, dem Angeklagten ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verschaffen (Art 6 Abs 3 lit b EMRK), nicht entsprochen, so ist eine neue Hauptverhandlung nicht zu vermeiden. (T4)Beisatz: Wurde dem Schutzzweck des Paragraph 262, StPO, dem Angeklagten ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verschaffen (Artikel 6, Absatz 3, Litera b, EMRK), nicht entsprochen, so ist eine neue Hauptverhandlung nicht zu vermeiden. (T4) TE OGH 2004-09-28 11 Os 56/04 Auch; nur T2; Beisatz: Nichtigkeit nur, wenn der von § 262 StPO intendierte Schutzzweck der Wahrung von Verteidigungsrechten konkret verletzt wurde. (T5)Auch; nur T2; Beisatz: Nichtigkeit nur, wenn der von Paragraph 262, StPO intendierte Schutzzweck der Wahrung von Verteidigungsrechten konkret verletzt wurde. (T5) TE OGH, AUSL EGMR, AUSL EKMR 2005-07-29 14 Os 76/05s Auch; Beisatz: Insbesondere dann, wenn sich die im Anklagetenor genannte Tathandlung von jener des Schuldspruchs in erheblichen Teilen unterscheidet, begründet eine Missachtung dieser Informationspflicht auch Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 8 StPO. (T6)Auch; Beisatz: Insbesondere dann, wenn sich die im Anklagetenor genannte Tathandlung von jener des Schuldspruchs in erheblichen Teilen unterscheidet, begründet eine Missachtung dieser Informationspflicht auch Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO. (T6) TE OGH 2005-12-20 14 Os 108/05x Vgl auch TE OGH 2006-04-04 14 Os 17/06s Auch; nur T2; Beis wie T4 TE OGH 2006-09-21 12 Os 73/06m Vgl auch; Beisatz: Wird lediglich der Tatzeitraum ausgedehnt, ist eine ergänzend über dessen Schlussvortrag hinausgehende Anhörung des Angeklagten zur Ausdehnung nicht erforderlich, um eine praktische und wirksame Ausübung von Verteidigungsrechten zu ermöglichen. (T7) TE OGH 2006-11-09 15 Os 85/06y Auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2006-11-14 14 Os 84/06v Vgl auch; Beisatz: Erfolgte der Schuldspruch nicht wegen einer gegenüber der Anklage anderen Tat im materiellen Sinn, bedarf es zur Darstellung des Nichtigkeitsgrundes der Z 8 weitergehenden Vorbringens, das plausibel macht, weshalb dem Beschwerdeführer durch die unterlassene Anhörung die Möglichkeit genommen worden sein soll, sich dazu näher oder anders zu verantworten und entsprechende Fragen oder Anträge zu formulieren, dass also mit Blick auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt die Verteidigung eine andere gewesen wäre. Ein weitergehendes Vorbringen im aufgezeigten Sinn ist für die erfolgreiche Geltendmachung der Z 8 nur dann entbehrlich, wenn das erkennende Gericht den Angeklagten - wenngleich ohne Abgehen von dem der Anklage (als Gesamtheit) zugrunde liegenden Sachverhalt, also der Tat im prozessualen Sinn - statt der im Anklagetenor genannten Tat einer anderen (im materiellen Sinne) schuldig erkennt und zuvor mit Blick auf die Fairness des Verfahrens dem Schutzzweck des § 262 StPO nicht entsprochen hat. (T8)Vgl auch; Beisatz: Erfolgte der Schuldspruch nicht wegen einer gegenüber der Anklage anderen Tat im materiellen Sinn, bedarf es zur Darstellung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 8, weitergehenden Vorbringens, das plausibel macht, weshalb dem Beschwerdeführer durch die unterlassene Anhörung die Möglichkeit genommen worden sein soll, sich dazu näher oder anders zu verantworten und entsprechende Fragen oder Anträge zu formulieren, dass also mit Blick auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt die Verteidigung eine andere gewesen wäre. Ein weitergehendes Vorbringen im aufgezeigten Sinn ist für die erfolgreiche Geltendmachung der Ziffer 8, nur dann entbehrlich, wenn das erkennende Gericht den Angeklagten - wenngleich ohne Abgehen von dem der Anklage (als Gesamtheit) zugrunde liegenden Sachverhalt, also der Tat im prozessualen Sinn - statt der im Anklagetenor genannten Tat einer anderen (im materiellen Sinne) schuldig erkennt und zuvor mit Blick auf die Fairness des Verfahrens dem Schutzzweck des Paragraph 262, StPO nicht entsprochen hat. (T8) Beisatz: Hier:
des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, welches bei anklagekonformer Verurteilung nach § 142 StGB verdrängt worden wäre. (T9)Beisatz: Hier:
des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, welches bei anklagekonformer Verurteilung nach Paragraph 142, StGB verdrängt worden wäre. (T9) TE OGH 2006-11-08 13 Os 87/06b Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier:
GB bei Anklage wegen § 211 Abs 2 StGB (selber Lebenssachverhalt). (T10)Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier:
Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB bei Anklage wegen Paragraph 211, Absatz 2, StGB (selber Lebenssachverhalt). (T10) TE OGH 2007-01-24 13 Os 139/06z Vgl auch; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2007-04-24 11 Os 21/07h Auch; nur: Beurteilt ein Gericht nicht nur die im Anklagetenor genannte Tat in rechtlicher Hinsicht abweichend von der Anklage, spricht es den Angeklagten vielmehr - wenngleich ohne Abgehen von dem der Anklage (als Gesamtheit) zugrunde liegenden Sachverhalt - statt der im Anklagetenor genannten Tat einer anderen Tat schuldig, muss mit Blick auf die Fairness des Verfahrens zugunsten des Angeklagten dem Schutzzweck des § 262 StPO zuvor entsprochen worden sein. (T11)Auch; nur: Beurteilt ein Gericht nicht nur die im Anklagetenor genannte Tat in rechtlicher Hinsicht abweichend von der Anklage, spricht es den Angeklagten vielmehr - wenngleich ohne Abgehen von dem der Anklage (als Gesamtheit) zugrunde liegenden Sachverhalt - statt der im Anklagetenor genannten Tat einer anderen Tat schuldig, muss mit Blick auf die Fairness des Verfahrens zugunsten des Angeklagten dem Schutzzweck des Paragraph 262, StPO zuvor entsprochen worden sein. (T11) Beisatz: Eine aufgrund der Urteilsfeststellungen prinzipiell mögliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst kann nicht erfolgen, weil die Einräumung der Gelegenheit einer prozessualen Reaktion im Nichtigkeitsverfahren nicht möglich ist. (T12) TE OGH 2007-08-08 15 Os 46/07i Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier:
GB bei Anklage wegen § 206 Abs 1 und § 212 Abs 1 Z 1 StGB. (T13)Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier:
Paragraph 207, Absatz eins und Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB bei Anklage wegen Paragraph 206, Absatz eins und Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. (T13) Beisatz: Indem das Erstgericht für die Unterstellung der gegenständlich inkriminierten Tathandlungen unter § 206 Abs 1 StGB erforderliche Feststellungen über die Durchführung von Oralverkehr, sohin einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nicht zu treffen vermochte, jedoch mehrfache Küsse auf den entblößten Penis des Kindes als erwiesen ansah und damit von - mit geringerer Strafe bedrohten - geschlechtlichen Handlungen iSd § 207 Abs 1 StGB ausging, erfolgte der Schuldspruch nicht wegen einer gegenüber der Anklage anderen Tat im materiellen Sinn. (T14)Beisatz: Indem das Erstgericht für die Unterstellung der gegenständlich inkriminierten Tathandlungen unter Paragraph 206, Absatz eins, StGB erforderliche Feststellungen über die Durchführung von Oralverkehr, sohin einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nicht zu treffen vermochte, jedoch mehrfache Küsse auf den entblößten Penis des Kindes als erwiesen ansah und damit von - mit geringerer Strafe bedrohten - geschlechtlichen Handlungen iSd Paragraph 207, Absatz eins, StGB ausging, erfolgte der Schuldspruch nicht wegen einer gegenüber der Anklage anderen Tat im materiellen Sinn. (T14) TE OGH 2007-08-21 11 Os 86/07t Auch; Beisatz: Hier: Berufungsentscheidung in Betreff des Urteils eines Einzelrichters. (T15) TE OGH 2007-08-23 12 Os 5/07p Auch; nur T2; Beisatz: Spätestens mit Rechtskraft der Anklage wurde der Angeklagte über die von der darin vertretenen Rechtsansicht abweichende Möglichkeit eines Schuldspruchs wegen des Verbrechens der Untreue als Beteiligter in Kenntnis gesetzt, wenn im Einspruch gegen die Anklageschrift darauf hingewiesen wird, dass der bestehende Tatverdacht auch im Lichte einer allfälligen „Mittäterschaft zur Untreue zu prüfen" sei und in der Entscheidung über den Anklageeinspruch ausgeführt wird, der Einspruchswerber könnte gegebenenfalls „als Beitragstäter zur Untreue angesehen werden". Durch diese - auch dem Verteidiger zugestellte - Entscheidung des Gerichtshofs zweiter Instanz wurde dem Schutzzweck des § 262 StPO und des Art 6 Abs 3 lit a und b MRK, dem Angeklagten die Ausrichtung seiner Verteidigung (auch) an geänderten rechtlichen Gesichtspunkten der Fallbeurteilung zu ermöglichen, uneingeschränkt entsprochen. (T16)Auch; nur T2; Beisatz: Spätestens mit Rechtskraft der Anklage wurde der Angeklagte über die von der darin vertretenen Rechtsansicht abweichende Möglichkeit eines Schuldspruchs wegen des Verbrechens der Untreue als Beteiligter in Kenntnis gesetzt, wenn im Einspruch gegen die Anklageschrift darauf hingewiesen wird, dass der bestehende Tatverdacht auch im Lichte einer allfälligen „Mittäterschaft zur Untreue zu prüfen" sei und in der Entscheidung über den Anklageeinspruch ausgeführt wird, der Einspruchswerber könnte gegebenenfalls „als Beitragstäter zur Untreue angesehen werden". Durch diese - auch dem Verteidiger zugestellte - Entscheidung des Gerichtshofs zweiter Instanz wurde dem Schutzzweck des Paragraph 262, StPO und des Artikel 6, Absatz 3, Litera a und b MRK, dem Angeklagten die Ausrichtung seiner Verteidigung (auch) an geänderten rechtlichen Gesichtspunkten der Fallbeurteilung zu ermöglichen, uneingeschränkt entsprochen. (T16) TE OGH 2007-10-22 Ds 5/07 Auch TE OGH 2008-04-01 11 Os 108/07b Auch TE OGH 2008-03-13 12 Os 17/08d Vgl auch TE OGH 2008-04-01 11 Os 32/08b Vgl auch TE OGH 2008-05-27 11 Os 65/08f Vgl auch TE OGH, AUSL EGMR, AUSL_EGMR 2009-10-13 11 Os 106/09m Auch TE AUSL EGMR 2006-04-20 Bsw 42780/98 nur T11; Veröff: NL 2006,95 TE OGH 2009-10-29 12 Os 133/09i Vgl TE OGH 2010-01-26 14 Os 142/09b Vgl auch TE OGH 2010-03-02 14 Os 161/09x Auch; Bem: Hier:
GB bei Anklage wegen § 142 Abs 1 StGB. (T17)Auch; Bem: Hier:
Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 105, Absatz eins, StGB bei Anklage wegen Paragraph 142, Absatz eins, StGB. (T17) TE OGH 2010-01-14 13 Os 36/09g Auch; Beisatz: Hier: Erneuerungsantrag. (T18) TE OGH 2010-08-19 13 Os 54/10f Vgl auch; Beisatz: Hier: Z 8 zufolge Verletzung des § 263 Abs 1 zweiter Satz StPO. (T19)Vgl auch; Beisatz: Hier: Ziffer 8, zufolge Verletzung des Paragraph 263, Absatz eins, zweiter Satz StPO. (T19) TE OGH 2010-10-13 15 Os 124/10i Auch; Beisatz: Hier:
GB bei Anklage wegen § 302 Abs 1 StGB. (T20)Auch; Beisatz: Hier:
Paragraph 229, Absatz eins, StGB bei Anklage wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB. (T20) TE OGH 2010-09-20 4 Bkd 1/10 Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Verfahren vor der Obersten Berufungs‑ und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte. (T21) TE OGH 2010-11-16 11 Os 56/10k Auch; Bem: Hier: Änderung der Beteiligungsform. (T22) Beisatz: Das Rechtsmittelgericht hat den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht nur dann aufzugreifen, wenn vom Angeklagten plausibel gemacht wird, dass die Verteidigung eine andere gewesen wäre, sondern auch dann, wenn die Plausibilität einer anderen Verteidigungsstrategie ohne näheres Vorbringen dazu auf der Hand liegt. (T23) TE OGH 2011-06-30 11 Os 49/11g Vgl; Beisatz: Eine Verletzung des § 267 StPO kommt bei Abweichungen tatsächlicher, eine solche des § 262 StPO bei Abweichungen rechtlicher Natur in Frage. Gegenstand des Vergleichs von Anklage und Urteil ist dabei nicht die Form, sondern deren Inhalt. (T24)Vgl; Beisatz: Eine Verletzung des Paragraph 267, StPO kommt bei Abweichungen tatsächlicher, eine solche des Paragraph 262, StPO bei Abweichungen rechtlicher Natur in Frage. Gegenstand des Vergleichs von Anklage und Urteil ist dabei nicht die Form, sondern deren Inhalt. (T24) Beisatz: Hier: Verurteilung als Beitrags- statt als Mittäter. (T25) TE OGH 2012-04-05 13 Os 153/11s Vgl TE OGH 2012-10-09 11 Os 110/12d Auch; Beisatz: Hier: Abgrenzung zwischen § 142 Abs 1 und § 144 Abs 1 StGB. (T26)Auch; Beisatz: Hier: Abgrenzung zwischen Paragraph 142, Absatz eins und Paragraph 144, Absatz eins, StGB. (T26) TE OGH 2012-11-20 14 Os 103/12x Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2013-03-20 15 Os 16/13m Vgl; Bem wie T22; Beis wie T23; Beis wie T25 TE OGH 2013-05-16 13 Os 121/13m Vgl TE OGH 2014-11-25 11 Os 128/14d Vgl TE OGH 2015-07-09 12 Os 43/15p Auch; nur T2; nur T3 TE OGH 2015-11-17 14 Os 108/15m Auch; Beisatz: Auch ein von der Verteidigung in Richtung der sodann vom Gericht angenommenen, geänderten rechtlichen Beurteilung erstattetes Vorbringen ändert nichts am Erfordernis einer § 262 StPO entsprechenden Information, weil Bezugspunkt der Verteidigung in der Hauptverhandlung immer nur der von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklagevorwurf sein kann. (T27)Auch; Beisatz: Auch ein von der Verteidigung in Richtung der sodann vom Gericht angenommenen, geänderten rechtlichen Beurteilung erstattetes Vorbringen ändert nichts am Erfordernis einer Paragraph 262, StPO entsprechenden Information, weil Bezugspunkt der Verteidigung in der Hauptverhandlung immer nur der von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklagevorwurf sein kann. (T27) TE OGH 2015-12-15 14 Os 120/15a Auch TE OGH 2016-01-12 11 Os 63/15x Auch; Beis wie T16 TE OGH 2016-01-28 12 Os 67/15t Auch TE OGH 2016-01-26 14 Os 77/15b Auch; Beis wie T15 TE OGH 2016-02-17 15 Os 183/15y Auch TE OGH 2016-07-05 11 Os 20/16z Auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier:
Nötigung bei Anklage auf Raub und Erpressung. (T28) Beisatz: Der Plausibilisierung einer anderen Verteidigungsstrategie bedarf es insbesondere dann, wenn der sich gänzlich leugnend verantwortende Angeklagte jede Beteiligung an der Tat abgestritten hat. (T29) TE OGH 2018-05-09 13 Os 133/17h Auch; Beisatz: Der Zeitpunkt in der Hauptverhandlung, zu dem die entsprechende Information erfolgte, ist unter dem Aspekt der Z 8 irrelevant, weil es stets in der Hand des Angeklagten liegt, durch eine – durch den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO geschützte – Antragstellung eine Vertagung der Hauptverhandlung zu erwirken. (T30)Auch; Beisatz: Der Zeitpunkt in der Hauptverhandlung, zu dem die entsprechende Information erfolgte, ist unter dem Aspekt der Ziffer 8, irrelevant, weil es stets in der Hand des Angeklagten liegt, durch eine – durch den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO geschützte – Antragstellung eine Vertagung der Hauptverhandlung zu erwirken. (T30) TE OGH 2018-03-13 11 Os 117/17s Auch; Beis wie T8; Beis wie T25 TE OGH 2018-08-23 12 Os 60/18t Auch; Beis wie T24 TE OGH 2019-10-15 12 Os 116/19d Vgl; Beis wie T24; Beis wie T25 TE OGH 2020-02-18 11 Os 125/19w Vgl; Beis wie T30 TE OGH 2020-06-17 13 Os 32/20k Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Anklage wegen eines Vergehens nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB und Schuldspruch wegen eines Vergehens nach § 125 StGB. (T31)Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Anklage wegen eines Vergehens nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und Schuldspruch wegen eines Vergehens nach Paragraph 125, StGB. (T31) TE OGH 2021-02-18 14 Os 110/20p Vgl; Beis wie T22; Beis wie T25; Beisatz: Hier: Verurteilung als Beitrags‑ statt als Bestimmungstäter. (T32) Beisatz: Die Plausibilität einer anderen Verteidigungsstrategie liegt bei bloß geänderter Beteiligungsform nur dann auf der Hand, wenn sich die Urteilsfeststellungen über die Tathandlungen und der Anklagevorwurf im Tatsächlichen nicht überdecken (so schon 14 Os 151/10b, 11 Os 56/10k). Bei Abweichungen bloß geringerer Relevanz bedarf es auch in einem solchen Fall eines entsprechenden Vorbringens. (T33) TE OGH 2021-07-29 12 Os 18/21w Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2021-09-14 11 Os 76/21t Vgl; Beis wie T12 TE OGH 2022-11-23 13 Os 89/22w Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2022-12-05 15 Os 102/22x Vgl; Beis wie T22; Beis wie T25 TE OGH 2023-01-19 12 Os 127/22a Vgl TE OGH 2023-03-14 11 Os 131/22g vgl; nur T11; Beisatz wie T12 TE OGH 2023-06-13 11 Os 54/23k vgl; Beisatz: Hier:
GB bei Anklage wegen § 148a Abs 1, Abs 3, § 15 StGB in Abwesenheit des Angeklagten. (T34)vgl; Beisatz: Hier:
Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB bei Anklage wegen Paragraph 148 a, Absatz eins,, Absatz 3,, Paragraph 15, StGB in Abwesenheit des Angeklagten. (T34) TE OGH 2024-03-11 15 Os 128/23x vgl TE OGH 2024-05-15 15 Os 37/24s vgl; Beisatz: Hier:
des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, das bei anklagekonformer Verurteilung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB verdrängt worden wäre. (T35)vgl; Beisatz: Hier:
des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, das bei anklagekonformer Verurteilung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB verdrängt worden wäre. (T35) TE OGH 2024-11-13 15 Os 104/24v vgl; Beisatz wie T8 Beisatz: Hier: Anklage wegen Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und
gefährlicher Drohung nach § 107 Abs 1 StGB. (T36)Beisatz: Hier: Anklage wegen Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und
gefährlicher Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB. (T36) TE OGH 2025-05-13 14 Os 72/24f vgl; Beisatz wie T22; Beisatz wie T25 TE OGH 2025-05-13 14 Os 21/25g vgl TE OGH 2026-01-20 15 Os 133/25k vgl; Beisatz wie T25 Beisatz: Eine Information iSd § 262 StPO ist auch bei jeder Änderung der Beteiligungsform erforderlich. (T37)Beisatz: Eine Information iSd Paragraph 262, StPO ist auch bei jeder Änderung der Beteiligungsform erforderlich. (T37) Beisatz: Bei der Änderung der Beteiligungsform bedarf es keines Vorbringens zur Plausibilisierung einer anderen Verteidigungsstrategie, wenn sich die Urteilsfeststellungen über die Tathandlungen und der Anklagevorwurf im Tatsächlichen nicht überdecken, weil dann die Plausibilität einer (möglichen) anderen Verteidigungsstrategie auf der Hand liegt. (T38) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113755
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