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{'item': '13Os169/99; 13Os36/01; 13Os34/02; 15Os62/02; 15Os52/02; 15Os49/03; 14Os174/03; 15Os13/04; 13Os108/04; 11Os121/05m; 15Os125/06f; 13Os68/11s;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113960 Entscheidungsdatum19.07.2023 Geschäftszahl13Os169/99; 13Os36/01; 13Os34/02; 15Os62/02; 15Os52/02; 15Os49/03; 14Os174/03; 15Os13/04; 13Os108/04; 11Os121/05m; 15Os125/06f; 13Os68/11s; 14Os169/11a; 14Os41/13f (14Os42/13b); 14Os49/15k; 12Os128/16i; 17Os4/17t; 14Os98/17v; 14Os3/18z; 12Os107/19f; 13Os21/23x NormStGB §28 Ba StGB §57 StGB §58 RechtssatzKeine unterschiedliche Verjährung idealkonkurrierender strafbarer Handlungen. EntscheidungstexteTE OGH 2000-06-07 13 Os 169/99 TE OGH 2001-06-27 13 Os 36/01 Auch TE OGH 2002-05-29 13 Os 34/02 Auch TE OGH 2002-09-05 15 Os 62/02 TE OGH 2002-09-05 15 Os 52/02 Beisatz: Nach der (infolge der wesentlichen Regelungsänderung des StGB gegenüber dem StG) neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verjährt die Strafbarkeit einer mehrere strafbare Handlungen umfassenden Tat nicht in zeitlichen Etappen entsprechend den verschiedenen, für jede einzelne dieser strafbaren Handlungen geltenden Verjährungsfristen. Die Tat (§ 57 Abs 2 StGB) verliert ihre Strafbarkeit durch Verjährung dann und zur Gänze, wenn jene Verjährungsfrist abgelaufen ist, welche für die am strengsten bedrohte damit begangene strafbare Handlung normiert ist. Ausgehend von den tragenden Gründen dieses Strafaufhebungsgrundes - Abnahme des Strafbedürfnisses mit zunehmendem Abstand von der Tat aus general- wie spezialpräventiven Gründen, in zweiter Linie wegen des Zeitablaufs auch wachsende Beweisschwierigkeiten, welche Irrtümer in der Wahrheitsfindung hervorrufen können - tritt die Aufhebung der Strafbarkeit im Falle idealkonkurrierender strafbarer Handlungen ihrer Begehung entsprechend so ein, wie sie gesetzt wurden, nämlich nicht gesondert, sondern gemeinsam (13 Os 36/01). Auch bei (wenngleich kurz) nacheinander und innerhalb der Verjährungsfrist für die erste begangenen Taten, welche dadurch verbunden sind, dass sie auf derselben schädlichen Neigung beruhen, erfährt die Frist, nach deren Ablauf die Strafbarkeit aufgehoben ist, eine Verlängerung (§ 58 Abs 2 StGB), wenn die Verjährungsfrist für die spätere Tat nicht zur Gänze in die Verjährungsfrist der früheren fällt. In diesen Fällen greift ebenso keine gesonderte, sondern eine Gesamtverjährung dann Platz, wenn das geringer sanktionierte Delikt für sich besehen vor dem schwerer strafbedrohten verjähren sollte. (T1)Beisatz: Nach der (infolge der wesentlichen Regelungsänderung des StGB gegenüber dem StG) neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verjährt die Strafbarkeit einer mehrere strafbare Handlungen umfassenden Tat nicht in zeitlichen Etappen entsprechend den verschiedenen, für jede einzelne dieser strafbaren Handlungen geltenden Verjährungsfristen. Die Tat (Paragraph 57, Absatz 2, StGB) verliert ihre Strafbarkeit durch Verjährung dann und zur Gänze, wenn jene Verjährungsfrist abgelaufen ist, welche für die am strengsten bedrohte damit begangene strafbare Handlung normiert ist. Ausgehend von den tragenden Gründen dieses Strafaufhebungsgrundes - Abnahme des Strafbedürfnisses mit zunehmendem Abstand von der Tat aus general- wie spezialpräventiven Gründen, in zweiter Linie wegen des Zeitablaufs auch wachsende Beweisschwierigkeiten, welche Irrtümer in der Wahrheitsfindung hervorrufen können - tritt die Aufhebung der Strafbarkeit im Falle idealkonkurrierender strafbarer Handlungen ihrer Begehung entsprechend so ein, wie sie gesetzt wurden, nämlich nicht gesondert, sondern gemeinsam (13 Os 36/01). Auch bei (wenngleich kurz) nacheinander und innerhalb der Verjährungsfrist für die erste begangenen Taten, welche dadurch verbunden sind, dass sie auf derselben schädlichen Neigung beruhen, erfährt die Frist, nach deren Ablauf die Strafbarkeit aufgehoben ist, eine Verlängerung (Paragraph 58, Absatz 2, StGB), wenn die Verjährungsfrist für die spätere Tat nicht zur Gänze in die Verjährungsfrist der früheren fällt. In diesen Fällen greift ebenso keine gesonderte, sondern eine Gesamtverjährung dann Platz, wenn das geringer sanktionierte Delikt für sich besehen vor dem schwerer strafbedrohten verjähren sollte. (T1) TE OGH 2003-06-12 15 Os 49/03 TE OGH 2004-02-17 14 Os 174/03 Beisatz: Nur die Strafbarkeit von Taten, nicht aber strafbare Handlungen (=rechtliche Kategorien) verjähren. (T2) TE OGH 2004-06-24 15 Os 13/04 Vgl auch TE OGH 2004-10-06 13 Os 108/04 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2005-12-13 11 Os 121/05m Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2007-04-23 15 Os 125/06f Beis wie T2 TE OGH 2011-07-14 13 Os 68/11s Auch TE OGH 2012-08-28 14 Os 169/11a auch; Beisatz: Keine selbständige Verjährung bei eintätigem Zusammentreffen zufolge Überschneidung der Ausführungshandlungen. (T3) TE OGH 2013-04-09 14 Os 41/13f TE OGH 2015-12-15 14 Os 49/15k TE OGH 2016-12-15 12 Os 128/16i TE OGH 2017-03-06 17 Os 4/17t Beisatz: Hier: Idealkonkurrenz von Diebstahl nach § 127 StGB und unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG. (T4)Beisatz: Hier: Idealkonkurrenz von Diebstahl nach Paragraph 127, StGB und unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG. (T4) TE OGH 2017-11-07 14 Os 98/17v TE OGH 2018-04-10 14 Os 3/18z Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Idealkonkurrenz von § 298 Abs 1 StGB und § 288 Abs 4 StGB. (T5)Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Idealkonkurrenz von Paragraph 298, Absatz eins, StGB und Paragraph 288, Absatz 4, StGB. (T5) TE OGH 2020-06-23 12 Os 107/19f Vgl TE OGH 2023-07-19 13 Os 21/23x vgl; Beisatz: Hier: § 31 Abs 1 FinStrG (T6); Beisatz wie T2vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 31, Absatz eins, FinStrG (T6); Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113960

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