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{'item': '8ObA345/99i; 8ObA124/01w; 3Ob270/05k; 10Ob5/06t; 2Ob110/07a; 2Ob186/07b; 9ObA82/07k; 3Ob272/08h; 5Ob184/09h; 1Ob63/12i; 4Ob160/17h; 5Ob35/23

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113736 Entscheidungsdatum25.09.2023 Geschäftszahl8ObA345/99i; 8ObA124/01w; 3Ob270/05k; 10Ob5/06t; 2Ob110/07a; 2Ob186/07b; 9ObA82/07k; 3Ob272/08h; 5Ob184/09h; 1Ob63/12i; 4Ob160/17h; 5Ob35/23t NormZPO §519 A ZPO §528 L ASGG §46 ASGG §47 Rechtssatz§ 519 ZPO ist auf zweitinstanzliche Beschlüsse im Rekursverfahren dann nicht analog anzuwenden, wenn der Rekurs in seiner Funktion nicht einem Rechtsmittel in der Hauptsache entspricht, sondern eine reine Verfahrensbeschwerde darstellt. Dann ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof in den Grenzen des § 528 ZPO beziehungsweise im arbeitsgerichtlichen Verfahren in jenen der §§ 46, 47 ASGG zulässig.Paragraph 519, ZPO ist auf zweitinstanzliche Beschlüsse im Rekursverfahren dann nicht analog anzuwenden, wenn der Rekurs in seiner Funktion nicht einem Rechtsmittel in der Hauptsache entspricht, sondern eine reine Verfahrensbeschwerde darstellt. Dann ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof in den Grenzen des Paragraph 528, ZPO beziehungsweise im arbeitsgerichtlichen Verfahren in jenen der Paragraphen 46, 47, ASGG zulässig. EntscheidungstexteTE OGH 2000-06-08 8 ObA 345/99i TE OGH 2001-05-28 8 ObA 124/01w TE OGH 2005-11-24 3 Ob 270/05k Auch; nur: § 519 ZPO ist auf zweitinstanzliche Beschlüsse im Rekursverfahren dann nicht analog anzuwenden, wenn der Rekurs in seiner Funktion nicht einem Rechtsmittel in der Hauptsache entspricht, sondern eine reine Verfahrensbeschwerde darstellt. Dann ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof in den Grenzen des § 528 ZPO zulässig. (T1); Beisatz: Abgesehen von bestimmten Ausnahmen sind Beschlüsse der zweiten Instanz als Rekursgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 528 ZPO anfechtbar (Näheres bei Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 519 ZPO Rz 17). (T2)Auch; nur: Paragraph 519, ZPO ist auf zweitinstanzliche Beschlüsse im Rekursverfahren dann nicht analog anzuwenden, wenn der Rekurs in seiner Funktion nicht einem Rechtsmittel in der Hauptsache entspricht, sondern eine reine Verfahrensbeschwerde darstellt. Dann ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof in den Grenzen des Paragraph 528, ZPO zulässig. (T1); Beisatz: Abgesehen von bestimmten Ausnahmen sind Beschlüsse der zweiten Instanz als Rekursgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 528, ZPO anfechtbar (Näheres bei Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 519, ZPO Rz 17). (T2) TE OGH 2006-02-17 10 Ob 5/06t Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2007-06-14 2 Ob 110/07a Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Dies muss umso eher gelten, wenn die Rekursbeantwortung zurückgewiesen wird. (T3) TE OGH 2007-09-27 2 Ob 186/07b Vgl; Beis wie T3; Beis wie T2 nur: Beschlüsse der zweiten Instanz als Rekursgericht sind bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 528 ZPO anfechtbar. (T4)Vgl; Beis wie T3; Beis wie T2 nur: Beschlüsse der zweiten Instanz als Rekursgericht sind bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 528, ZPO anfechtbar. (T4) TE OGH 2008-03-03 9 ObA 82/07k Vgl auch; Beisatz: Hier: „Rekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts auf Nichtigerklärung des Verfahrens." (T5) TE OGH 2008-12-17 3 Ob 272/08h Beis wie T3 TE OGH 2009-11-10 5 Ob 184/09h Vgl; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auf die Zurückweisung einer Rekursbeantwortung wird abgelehnt. (T6)Vgl; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Eine analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO auf die Zurückweisung einer Rekursbeantwortung wird abgelehnt. (T6) TE OGH 2012-04-26 1 Ob 63/12i Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2017-09-26 4 Ob 160/17h Auch; Beis wie T3 TE OGH 2023-09-25 5 Ob 35/23t European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113736

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.