RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113789 Entscheidungsdatum22.02.2024 Geschäftszahl7Ob126/00f; 5Ob48/01x; 9Ob47/03g; 7Ob92/06i; 2Ob80/05m; 6Ob71/07w; 8Ob24/14h; 4Ob144/17f; 6Ob38/22i; 5Ob217/23g NormZPO §502 Abs1 HI2 ZPO §502 Abs1 HIII7 MaklerG §6 Abs5 RechtssatzInwieweit die "Verdienstlichkeit" eines von mehreren Maklern überwiegt, beziehungsweise welche Wertigkeit der Namhaftmachung und Besichtigung des Vertragsobjektes im Vergleich zum Beitrag für die Einigung über den Kaufpreis zukommt, lässt sich nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilen. EntscheidungstexteTE OGH 2000-06-14 7 Ob 126/00f TE OGH 2001-03-13 5 Ob 48/01x Vgl auch; Beisatz: Die Verdienstlichkeit ist an den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu messen. (T1) TE OGH 2003-05-21 9 Ob 47/03g Beisatz: Ob bei der Überzahlung an einen von zwei oder mehreren verdienstlich gewordenen Maklern grob fahrlässig im Sinne des § 6 Abs 5
- Satz MaklerG gehandelt wurde, kann regelmäßig nur auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalls entschieden werden. (T2)Beisatz: Ob bei der Überzahlung an einen von zwei oder mehreren verdienstlich gewordenen Maklern grob fahrlässig im Sinne des Paragraph 6, Absatz 5,
- Satz MaklerG gehandelt wurde, kann regelmäßig nur auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalls entschieden werden. (T2) TE OGH 2006-05-10 7 Ob 92/06i Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2006-09-21 2 Ob 80/05m Auch TE OGH 2008-06-05 6 Ob 71/07w nur T1 TE OGH 2014-04-28 8 Ob 24/14h Auch; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob im Fall der Beteiligung mehrerer Immobilienmakler an der Vermittlung die Verdienstlichkeit eines von ihnen überwiegt, ist auf die Wertigkeit ihres verdienstlichen Beitrags für das Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäfts abzustellen. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. (T3) TE OGH 2017-08-24 4 Ob 144/17f Auch; Beisatz: Diese Gesetzesbestimmung sieht ein dreistufiges Aufteilungssystem vor. Ist einer der Makler eindeutig überwiegend verdienstlich geworden, so gebührt ihm die gesamte Provision. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, so ist die Provision entsprechend der jeweiligen Verdienstlichkeit aufzuteilen. Sollte diese Abwägung und die danach ausgerichtete Aufteilung nicht möglich sein, sieht letztlich die Zweifelsregel eine Aufteilung nach Anteilen, im Falle zweier Makler also zu gleichen Teilen, vor. (T4) TE OGH 2022-04-06 6 Ob 38/22i Beis wie T4; Beisatz: Hier: Keine (auch nur anteilige) Provision des ersten Maklers, wenn der neuerliche Kontakt zwischen den Kaufvertragsparteien nicht etwa dadurch hergestellt wurde, dass der von der Verkäuferin beauftragte „neue“ Makler von sich aus auf den bereits von seinem Vorgänger namhaft gemachten Kaufinteressenten zuging oder der Käufer gezielt den Kontakt suchte, um die gescheiterten Verhandlungen wieder aufzunehmen, sondern sich der Käufer auf eine allgemein gehaltene Zeitungsannonce des zweiten Maklers hin meldete. (T5) TE OGH 2024-02-22 5 Ob 217/23g European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113789