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{'item': ['5Ob144/00p', '5Ob243/00x', '5Ob242/00z', '5Ob185/02w']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.06.2000 Geschäftszahl5Ob144/00p; 5Ob243/00x; 5Ob242/00z; 5Ob185/02w Norm3.WÄG ArtII AbschnII Z4 Satz1; RechtssatzDurch den ersten Satz des Art II Abschnitt II des

  1. WÄG, wonach vor dem
  2. 1994 entrichtete und noch nicht bestimmungsgemäß verbrauchte Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge jedenfalls bis
  3. Mai 1994 nicht zurückzuerstatten sind, wurde die Rückzahlungsverpflichtung, sollte der Vermieter die Bedingungen einer Befreiung nicht erfüllen, nur aufgeschoben. Dem Vermieter sollte bis
  4. 1994 Zeit für eine rechtsverbindliche Erklärung gegeben werden, die EVB bis spätestens
  5. 1996 vollständig zur Finanzierung von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten zu verwenden.Durch den ersten Satz des Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei des
  6. WÄG, wonach vor dem
  7. 1994 entrichtete und noch nicht bestimmungsgemäß verbrauchte Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge jedenfalls bis
  8. Mai 1994 nicht zurückzuerstatten sind, wurde die Rückzahlungsverpflichtung, sollte der Vermieter die Bedingungen einer Befreiung nicht erfüllen, nur aufgeschoben. Dem Vermieter sollte bis
  9. 1994 Zeit für eine rechtsverbindliche Erklärung gegeben werden, die EVB bis spätestens
  10. 1996 vollständig zur Finanzierung von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten zu verwenden. EntscheidungstexteTE OGH 2000/06/15 5 Ob 144/00p TE OGH 2000/09/26 5 Ob 243/00x Vgl auch; Beisatz: Art II Abschnitt II Z 4 des
  11. WÄG verlangt die vollständige - und nicht bloß teilweise - Erfüllung einer ausdrücklich erklärten Verwendungspflicht. Der nicht vollständige Verbrauch bei ausgeübter Option ist durch eine zeitliche Vorverlegung der Rückzahlungsverpflichtung sanktioniert. Da es dann bei der subsidiären Verwendung der Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge bleibt, sind die Erhaltungsaufwendungen primär aus der Hauptmietzinsreserve zu bestreiten. (T1) Vgl auch; Beisatz: Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei Ziffer 4, des
  12. WÄG verlangt die vollständige - und nicht bloß teilweise - Erfüllung einer ausdrücklich erklärten Verwendungspflicht. Der nicht vollständige Verbrauch bei ausgeübter Option ist durch eine zeitliche Vorverlegung der Rückzahlungsverpflichtung sanktioniert. Da es dann bei der subsidiären Verwendung der Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge bleibt, sind die Erhaltungsaufwendungen primär aus der Hauptmietzinsreserve zu bestreiten. (T1) TE OGH 2000/09/26 5 Ob 242/00z Vgl auch; Beisatz: Art II Abschnitt II Z 4 des 3.WÄG verlangt die vollständige - und nicht bloß teilweise - Erfüllung einer ausdrücklich erklärten Verwendungspflicht. Der nicht vollständige Verbrauch bei ausgeübter Option ist durch eine zeitliche Vorverlegung der Rückzahlungsverpflichtung sanktioniert. Da es dann bei der subsidiären Verwendung der Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge bleibt, sind die Erhaltungsaufwendungen primär aus der Hauptmietzinsreserve zu bestreiten. Diese hätte - hier - ausreichende Deckung geboten, weshalb die von den Vorinstanzen bejahte Verpflichtung zur Rückzahlung aller zum Stichtag
  13. 1994 nicht verbrauchten ("alten") Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge besteht. (T2) Vgl auch; Beisatz: Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei Ziffer 4, des 3.WÄG verlangt die vollständige - und nicht bloß teilweise - Erfüllung einer ausdrücklich erklärten Verwendungspflicht. Der nicht vollständige Verbrauch bei ausgeübter Option ist durch eine zeitliche Vorverlegung der Rückzahlungsverpflichtung sanktioniert. Da es dann bei der subsidiären Verwendung der Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge bleibt, sind die Erhaltungsaufwendungen primär aus der Hauptmietzinsreserve zu bestreiten. Diese hätte - hier - ausreichende Deckung geboten, weshalb die von den Vorinstanzen bejahte Verpflichtung zur Rückzahlung aller zum Stichtag
  14. 1994 nicht verbrauchten ("alten") Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge besteht. (T2) TE OGH 2002/11/05 5 Ob 185/02w Vgl auch; Beisatz: Art II Abschnitt II Z 4 des
  15. WÄG brachte ein unbedingtes Moratorium für die Rückzahlung aller Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge bis
  16. (T3); Beisatz: Um die "alten" (rückzahlbaren) Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge möglichst schnell aus der Welt zu schaffen, wurde dem Vermieter einerseits der Anreiz zum vollständigen bestimmungsgemäßen Gebrauch der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge bis
  17. 1996 durch die Beseitigung der Subsidiarität gegenüber der Hauptmietzinsreserve gegeben, andererseits der nicht vollständige Verbrauch bei ausgeübter Option durch eine zeitliche Vorverlegung der Rückzahlungsverpflichtung sanktioniert. (T4) Vgl auch; Beisatz: Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei Ziffer 4, des
  18. WÄG brachte ein unbedingtes Moratorium für die Rückzahlung aller Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge bis
  19. (T3); Beisatz: Um die "alten" (rückzahlbaren) Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge möglichst schnell aus der Welt zu schaffen, wurde dem Vermieter einerseits der Anreiz zum vollständigen bestimmungsgemäßen Gebrauch der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge bis
  20. 1996 durch die Beseitigung der Subsidiarität gegenüber der Hauptmietzinsreserve gegeben, andererseits der nicht vollständige Verbrauch bei ausgeübter Option durch eine zeitliche Vorverlegung der Rückzahlungsverpflichtung sanktioniert. (T4) RechtssatznummerRS0113839

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.