;
Abs3 Z4;
Abs3 Z5;
In einem Verfahren nach §§ 18 ff
ist die Bestellung eines gemeinschaftlichen Zustellbevollmächtigten nach § 37 Abs 3 Z 6 zweiter Satz
iVm § 97 ZPO unter den dort bezeichneten Voraussetzungen zulässig. Die Antragsgegner in einem Verfahren nach § 18
, die namentlich in der Mieterliste aufgeführten Personen, sind Parteien, deren Interessen in dem gegen sie vom Vermieter geführten Verfahren einander nicht offenbar widerstreiten. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bestellung eines solchen Zustellbevollmächtigten ist, dass die Parteien namentlich zur Bestellung eines Zustellbevollmächtigten ergebnislos aufgefordert wurden ( so schon 5 Ob 2144/96x; 5 Ob 108/90). Für die Wirksamkeit der Bestellung ist aber zunächst eine Zustellung auf andere Weise, nämlich gemäß § 37 Abs 3 Z 5
, also die Zustellung durch Hausanschlag gemäß § 37 Abs 3 Z 4
und die individuelle Zustellung an einen dieser Hauptmieter gemäß § 37 Abs 3 Z 5
erforderlich.In einem Verfahren nach Paragraphen 18, ff
ist die Bestellung eines gemeinschaftlichen Zustellbevollmächtigten nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 6, zweiter Satz
in Verbindung mit Paragraph 97, ZPO unter den dort bezeichneten Voraussetzungen zulässig. Die Antragsgegner in einem Verfahren nach Paragraph 18,
, die namentlich in der Mieterliste aufgeführten Personen, sind Parteien, deren Interessen in dem gegen sie vom Vermieter geführten Verfahren einander nicht offenbar widerstreiten. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bestellung eines solchen Zustellbevollmächtigten ist, dass die Parteien namentlich zur Bestellung eines Zustellbevollmächtigten ergebnislos aufgefordert wurden ( so schon 5 Ob 2144/96x; 5 Ob 108/90). Für die Wirksamkeit der Bestellung ist aber zunächst eine Zustellung auf andere Weise, nämlich gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 5,
, also die Zustellung durch Hausanschlag gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 4,
und die individuelle Zustellung an einen dieser Hauptmieter gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 5,
erforderlich. EntscheidungstexteTE OGH 2000/06/15 5 Ob 145/00k TE OGH 2001/06/12 5 Ob 60/01m nur: In einem Verfahren nach §§ 18 ff
ist die Bestellung eines gemeinschaftlichen Zustellbevollmächtigten nach § 37 Abs 3 Z 6 zweiter Satz
iVm § 97 ZPO unter den dort bezeichneten Voraussetzungen zulässig. Die Antragsgegner in einem Verfahren nach § 18
, die namentlich in der Mieterliste aufgeführten Personen, sind Parteien, deren Interessen in dem gegen sie vom Vermieter geführten Verfahren einander nicht offenbar widerstreiten. (T1) nur: In einem Verfahren nach Paragraphen 18, ff
ist die Bestellung eines gemeinschaftlichen Zustellbevollmächtigten nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 6, zweiter Satz
in Verbindung mit Paragraph 97, ZPO unter den dort bezeichneten Voraussetzungen zulässig. Die Antragsgegner in einem Verfahren nach Paragraph 18,
, die namentlich in der Mieterliste aufgeführten Personen, sind Parteien, deren Interessen in dem gegen sie vom Vermieter geführten Verfahren einander nicht offenbar widerstreiten. (T1) RechtssatznummerRS0113766
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.