← Österreich

{'item': ['5Ob145/00k', '6Ob146/00i', '5Ob104/09v', '5Ob263/09a', '5Ob191/13v', '5Ob50/20v']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113768 Entscheidungsdatum15.06.2000 Geschäftszahl5Ob145/00k; 6Ob146/00i; 5Ob104/09v; 5Ob263/09a; 5Ob191/13v; 5Ob50/20v NormMRG §37 Abs3 Z4; MRG §37 Abs3 Z5; WEG 2002 §52 Abs2 Z4 RechtssatzAusgehend davon, dass sich keiner mit der Unkenntnis der Gesetze entschuldigen kann, ist zugrundezulegen, dass Mieter eines Hauses davon Kenntnis haben, dass behördliche und gerichtliche Zustellungen, die Rechtswirksamkeit gegen sie erlangen können, zulässigerweise durch Hausanschlag erfolgen können. Damit besteht für solche Mieter, die ihr Objekt von der Straße oder dem Hof eines Hauses aus betreten, die Notwendigkeit, entweder selbst regelmäßig die Stiegenhäuser aufzusuchen, um sich über solche Zustellungen zu informieren oder eine geeignete Person damit zu betrauen, ihnen regelmäßig Information über solche Vorgänge zukommen zu lassen. Diesfalls besteht auch für einen Hauptmieter die Gelegenheit, Kenntnis von Zustellungen und gegen sie geführten Verfahren zu erlangen. Dass dazu eine aktive Mitwirkung erforderlich ist, ändert nichts daran, dass dem Mieter durch die gesetzliche Zustellmöglichkeit nicht das rechtliche Gehör entzogen wird. EntscheidungstexteTE OGH 2000-06-15 5 Ob 145/00k TE OGH 2001-02-22 6 Ob 146/00i TE OGH 2009-06-09 5 Ob 104/09v Vgl; Beisatz: Die Rechtsprechung geht von einer besonderen Obliegenheit jener Personen aus, denen die Kenntnisnahme von Hausanschlägen im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren, etwa durch einen anderen Wohnsitz, erschwert ist. Sie haben sicherzustellen, dass sie auf geeignete Art, etwa durch Information anderer Personen, von den Hausanschlägen erfahren. (T1); Bem: Hier: Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG. (T2)Vgl; Beisatz: Die Rechtsprechung geht von einer besonderen Obliegenheit jener Personen aus, denen die Kenntnisnahme von Hausanschlägen im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren, etwa durch einen anderen Wohnsitz, erschwert ist. Sie haben sicherzustellen, dass sie auf geeignete Art, etwa durch Information anderer Personen, von den Hausanschlägen erfahren. (T1); Bem: Hier: Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG. (T2) TE OGH 2010-02-11 5 Ob 263/09a Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die im besonderen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren vorgesehene Zustellung durch Hausanschlag stellt eine gesetzliche Fiktion der Kenntnismöglichkeit für die Betroffenen dar. (T3); Beisatz: Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dahin, dass durch eine Zustellung durch Hausanschlag den Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK nicht ausreichend entsprochen werde. (T4); Bem: So schon 5 Ob 145/00k unter Anschluss an VfGH G 246/

  1. (T5)Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die im besonderen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren vorgesehene Zustellung durch Hausanschlag stellt eine gesetzliche Fiktion der Kenntnismöglichkeit für die Betroffenen dar. (T3); Beisatz: Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dahin, dass durch eine Zustellung durch Hausanschlag den Verfahrensgarantien des Artikel 6, EMRK nicht ausreichend entsprochen werde. (T4); Bem: So schon 5 Ob 145/00k unter Anschluss an VfGH G 246/
  2. (T5) TE OGH 2013-11-06 5 Ob 191/13v Vgl auch; Beisatz: Zustellung durch „Anschlag im Haus“ bedeutet also, dass das zuzustellende Geschäftsstück im gerichtlichen Verfahren durch ein Organ der Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll (§ 4 ZustG), vorzunehmen ist. (T6)Vgl auch; Beisatz: Zustellung durch „Anschlag im Haus“ bedeutet also, dass das zuzustellende Geschäftsstück im gerichtlichen Verfahren durch ein Organ der Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll (Paragraph 4, ZustG), vorzunehmen ist. (T6) Beisatz: Im außerstreitigen Verfahren nach § 52 Abs 2 WEG ist wohl auch die Bestellung von Zustellbevollmächtigten zufolge § 37 Abs 3 Z 6 MRG möglich. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht für namentlich bestimmte Parteien, deren Interessen nicht offenbar widerstreiten, jederzeit auch von Amts wegen einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten bestellen, wobei § 97 ZPO anzuwenden ist. Davor müssen allerdings die Parteien namentlich zur Bestellung eines Zustellbevollmächtigten vergeblich aufgefordert worden sein, wofür wiederum ein Hausanschlag im oben dargestellten Sinn erforderlich ist. (T7)Beisatz: Im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 52, Absatz 2, WEG ist wohl auch die Bestellung von Zustellbevollmächtigten zufolge Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 6, MRG möglich. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht für namentlich bestimmte Parteien, deren Interessen nicht offenbar widerstreiten, jederzeit auch von Amts wegen einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten bestellen, wobei Paragraph 97, ZPO anzuwenden ist. Davor müssen allerdings die Parteien namentlich zur Bestellung eines Zustellbevollmächtigten vergeblich aufgefordert worden sein, wofür wiederum ein Hausanschlag im oben dargestellten Sinn erforderlich ist. (T7) TE OGH 2020-10-22 5 Ob 50/20v Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Fruchtgenussberechtigter statt Wohnungseigentümer. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113768

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.