RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0125065 Entscheidungsdatum30.01.2020 GeschäftszahlBsw33274/96; Bsw64330/01; Bsw50882/99; Bsw10337/04; Bsw1365/07; Bsw16330/02; Bsw35228/03; Bsw4158/05; Bsw31465/08; Bsw35623/05; Bsw67545/09; Bsw41416/08; Bsw29157/09; Bsw26828/06; Bsw21722/11; Bsw27853/09; Bsw4605/05; Bsw65192/11; Bsw47143/06; Bsw28601/11; Bsw62357/14; Bsw43514/15; Bsw4755/16; Bsw50001/12 NormMRK Art8 Abs2 IV1 RechtssatzGesetzlich vorgesehen iSv. Art. 8
(2)EMRK verlangt nicht nur eine innerstaatliche Rechtsgrundlage, sondern auch, dass diese zugänglich und vorhersehbar ist.Gesetzlich vorgesehen iSv. Artikel 8,
(2)EMRK verlangt nicht nur eine innerstaatliche Rechtsgrundlage, sondern auch, dass diese zugänglich und vorhersehbar ist. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2000-06-20 Bsw 33274/96 Bemerkung: Foxley gegen das Vereinigte Königreich (T1a); Veröff: NL 2000,105 TE AUSL EGMR 2005-05-31 Bsw 64330/01 Veröff; NL 2005,123 TE AUSL EGMR 2005-09-27 Bsw 50882/99 Beisatz: Im Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen muss das Gesetz dem Einzelnen einen gewissen Schutz vor willkürlichen Eingriffen in seine durch Art. 8 EMRK gewährten Rechte bieten. Das innerstaatliche Recht muss daher ausreichend deutlich formuliert sein, um den Bürgern klaren Aufschluss darüber zu geben, unter welchen Umständen und Bedingungen die staatlichen Behörden zu solchen Maßnahmen ermächtigt sind. (T1)Beisatz: Im Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen muss das Gesetz dem Einzelnen einen gewissen Schutz vor willkürlichen Eingriffen in seine durch Artikel 8, EMRK gewährten Rechte bieten. Das innerstaatliche Recht muss daher ausreichend deutlich formuliert sein, um den Bürgern klaren Aufschluss darüber zu geben, unter welchen Umständen und Bedingungen die staatlichen Behörden zu solchen Maßnahmen ermächtigt sind. (T1) Veröff: NL 2005,230 TE AUSL EGMR 2006-06-08 Bsw 10337/04 Veröff: NL 2006,139 TE AUSL EGMR 2008-04-24 Bsw 1365/07 Beisatz: Im besonderen Kontext von Maßnahmen, welche die nationale Sicherheit betreffen, kann das Erfordernis der Vorhersehbarkeit nicht im gleichen Maße gelten wie in anderen Bereichen. Insbesondere verlangt dieses Kriterium von den Staaten nicht, in einem Gesetz jedes Verhalten im Detail zu benennen, das eine Ausweisung aus Gründen der nationalen Sicherheit nach sich ziehen kann. Dennoch müssen aufenthaltsbeendende Maßnahmen die Menschenrechte betreffen, auch wenn sie dem Schutz der nationalen Sicherheit dienen, einem kontradiktorischen Verfahren vor einer unabhängigen Behörde oder einem Gericht unterworfen sein, um ihre Gründe und die relevanten Beweise zu überprüfen. Der Einzelne muss in der Lage sein, die Behauptung der Behörde, die nationale Sicherheit wäre betroffen, in Frage zu stellen. (C.G. u.a. gegen Bulgarien) (T2) Veröff: NL 2008,98 TE AUSL EGMR, OGH 2008-05-20 Bsw 16330/02 Vgl; Beis wie T1; Veröff: NL 2008,142 TE AUSL EGMR 2008-10-07 Bsw 35228/03 Vgl Beis wie T1; Beisatz: Bei Gesetzen, die Behörden einen Ermessensspielraum bei ihren Entscheidungen einräumen, muss dessen Reichweite entsprechend abgegrenzt sein, wobei der Grad an Präzision vom jeweiligen Rechtsbereich abhängig ist. (Bogumil gegen Portugal) (T3) Veröff: NL 2008,283 TE AUSL EGMR, OGH 2010-01-12 Bsw 4158/05 Beisatz: Dies erfordert auch einen rechtlichen Schutz gegen willkürliches Handeln seitens der Behörden. Das Gesetz muss daher sowohl den Umfang eines etwaigen Ermessensspielraums als auch die Art und Weise von dessen Ausübung mit ausreichender Klarheit umschreiben. (Gillan und Quinton gg. das Vereinigte Königreich) (T4) Veröff: NL 2010,26 TE AUSL EGMR 2010-02-11 Bsw 31465/08 Auch; Beis wie T2; Veröff: NL 2010,49 TE AUSL EGMR 2010-09-02 Bsw 35623/05 Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: NL 2010,271 TE AUSL EGMR 2010-12-14 Bsw 67545/09 Auch; Beisatz: Qualitativ erforderlich ist dabei auch fehlende Willkür. (Ternovszky gg. Ungarn) (T5) Veröff: NL 2010,366 TE AUSL EGMR 2011-07-26 Bsw 41416/08 Auch; Beis wie T2; Veröff: NL 2011,235 TE AUSL EGMR 2011-07-26 Bsw 29157/09 Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: NL 2011,239 TE AUSL EGMR 2012-06-26 Bsw 26828/06 Beisatz: Hier: Versäumnis der Regelung der Situation der „Ausradierten“. (Kuric u.a. gg. Slowenien [GK]) (T6) Veröff: NL 2012,198 TE AUSL EGMR 2013-01-09 Bsw 21722/11 Auch; Beisatz: Die Beschreibung eines Vergehens im Gesetz, die auf einer Liste spezieller Verhaltensweisen basiert, aber auf eine allgemeine und nicht berechenbare Anwendung abzielt, bietet keine Garantie für eine ausreichend korrekte Vorhersehbarkeit des Gesetzes. (Oleksandr Volkov gg. die Ukraine) (T7) Veröff: NL 2013,11 TE AUSL EGMR 2013-11-26 Bsw 27853/09 Veröff: NL 2013,429 TE AUSL EGMR 2014-06-24 Bsw 4605/05 Auch; Beis wie T4 nur: Dies erfordert auch einen rechtlichen Schutz gegen willkürliches Handeln seitens der Behörden. (T8) Beisatz: Hier: Unzureichende Klarheit der gesetzlichen Bestimmungen über Organentnahme an Verstorbenen und fehlender Schutz gegen Willkür. (Petrova gg. Lettland) (T9) Veröff: NL 2014,216 TE AUSL EGMR 2014-06-26 Bsw 65192/11 Veröff: NL 2014,221 TE AUSL EGMR 2015-12-04 Bsw 47143/06 Auch; Beis wie T8; Veröff: NL 2015,509 TE AUSL EGMR 2015-12-22 Bsw 28601/11 Vgl auch; Beisatz: Hier: Ausreichende Vorhersehbarkeit der rückwirkenden Anwendung eines Abkommens zwischen der Schweiz und den USA über den Austausch von Daten über Bankkonten von US-Bürgern. (G. S. B. gg. die Schweiz) (T10) Veröff: NL 2015,521 TE AUSL EGMR 2018-04-24 Bsw 62357/14 Auch; Veröff: NL 2018,237 TE AUSL 2019-01-24 Bsw 43514/15 Beisatz wie T4 TE AUSL 2019-02-28 Bsw 4755/16 TE AUSL 2020-01-30 Bsw 50001/12 vgl; Beisatz: Eine gesetzliche Verpflichtung der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die persönlichen Daten aller ihrer Kunden – einschließlich der Käufer vorausbezahlter SIM-Karten – zu speichern (hier: auf der Grundlage von § 111 des deutschen Telekommunikationsgesetzes), stellt einen Eingriff in deren durch Art 8 EMRK geschützten Rechte dar. Ein solcher Eingriff ist jedoch zulässig, wenn er hinsichtlich des Umfangs der gespeicherten Daten ausreichend klar und vorhersehbar ist, vom Gesetzgeber die Dauer der Speicherung klar geregelt wurde, die technische Seite der Speicherung klar umschrieben ist und jeder, der glaubt, seine Rechte seien durch die Sammlung, Verarbeitung oder Verwendung seiner persönlichen Daten durch öffentliche Stellen verletzt worden, Beschwerde an die unabhängigen Datenschutzbehörden erheben kann. (Breyer gg Deutschland) (T11)vgl; Beisatz: Eine gesetzliche Verpflichtung der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die persönlichen Daten aller ihrer Kunden – einschließlich der Käufer vorausbezahlter SIM-Karten – zu speichern (hier: auf der Grundlage von Paragraph 111, des deutschen Telekommunikationsgesetzes), stellt einen Eingriff in deren durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar. Ein solcher Eingriff ist jedoch zulässig, wenn er hinsichtlich des Umfangs der gespeicherten Daten ausreichend klar und vorhersehbar ist, vom Gesetzgeber die Dauer der Speicherung klar geregelt wurde, die technische Seite der Speicherung klar umschrieben ist und jeder, der glaubt, seine Rechte seien durch die Sammlung, Verarbeitung oder Verwendung seiner persönlichen Daten durch öffentliche Stellen verletzt worden, Beschwerde an die unabhängigen Datenschutzbehörden erheben kann. (Breyer gg Deutschland) (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2000:RS0125065