RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113922 Entscheidungsdatum25.02.2025 Geschäftszahl1Ob179/99a; 1Ob80/00x; 1Ob47/09g; 1Ob44/12w; 1Ob95/14y; 1Ob105/15w; 1Ob190/15w; 1Ob237/16h; 1Ob215/16y; 1Ob43/17f; 1Ob261/22x; 1Ob77/24s; 1Ob186/24w NormAHG §1 H RechtssatzDie Staatshaftung der Mitgliedstaaten bei Verletzung des Gemeinschaftsrechts tritt unter drei Voraussetzungen ein: Erstens muss die Rechtsnorm, gegen die verstoßen wurde, bezwecken, dem einzelnen Rechte zu verleihen, zweitens muss der Verstoß hinreichend qualifiziert sein und drittens muss zwischen dem entstandenen Schaden und dem vom Mitgliedstaat zu vertretenden Verstoß ein Kausalzusammenhang bestehen. EntscheidungstexteTE OGH 2000-06-21 1 Ob 179/99a Veröff: SZ 73/101 TE OGH 2001-01-30 1 Ob 80/00x Beisatz: (so auch Urteil Francovich; Urteil des EuGH in den verbundenen Rs C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du pecheur SA, Slg 1996, 1029 uva). (T1) Beisatz: Ob ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht, ist nach der Judikatur des EuGH in Staatshaftungssachen stets vom nationalen Gericht zu prüfen; der EuGH hat sich bisher jedes Hinweises enthalten, wie die Kausalität zu prüfen und welche Kausalitätstheorie zu Grunde zu legen sei. (T2) Veröff: SZ 74/15 TE OGH 2009-03-31 1 Ob 47/09g Auch TE OGH 2012-04-26 1 Ob 44/12w Vgl auch TE OGH 2014-06-17 1 Ob 95/14y Auch TE OGH 2015-07-08 1 Ob 105/15w Beisatz: So der EuGH in seinen Entscheidungen in den Rechtssachen Köbler (Rs C‑224/01 = ECLI:EU:C:2003:513 Rn 51 f) und (fast wortgleich) Fuß (Rs C‑429/09 = ECLI:EU:C:2010:717 Rn 47) unter Verweis auf seine schon bis dahin ergangene Rechtsprechung zur Haftung eines Mitgliedstaats für Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht. (T3) TE OGH 2015-10-22 1 Ob 190/15w Vgl auch TE OGH 2017-02-10 1 Ob 237/16h Vgl; Beisatz: Hier: Keine hinreichend qualifizierte unionsrechtswidrige Rechtsanwendung; zur Rechtsprechung des EuGH zu den Führerschein-Richtlinien. (T4) TE OGH 2017-03-16 1 Ob 215/16y Beisatz: Nicht nur legislatives und exekutives, sondern auch höchstgerichtliches Unrecht kann Gegenstand dieser unionsrechtlichen Haftung sein. (T5) Beisatz: Die Beurteilung der Voraussetzungen für die Haftung der Mitgliedstaaten obliegt grundsätzlich den nationalen Gerichten. Ebenso haben die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zu bestimmen, welches innerstaatliche Gericht für unionsrechtliche Staatshaftungsansprüche zuständig ist. (T6); Veröff: SZ 2017/35 TE OGH 2017-04-26 1 Ob 43/17f Beis wie T6 nur: Die Beurteilung der Voraussetzungen für die Haftung der Mitgliedstaaten obliegt grundsätzlich den nationalen Gerichten. (T7) Beis wie T4 TE OGH 2023-01-27 1 Ob 261/22x vgl TE OGH 2024-09-25 1 Ob 77/24s vgl; Beisatz: Hier: behaupteter mangelhafter Vollzug der Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes. Keine Kausalität zwischen behaupteter Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols und den Schäden des Klägers aus konzessionslos angebotenem Glücksspiel, weil die behauptete Unionsrechtswidrigkeit bloß zur Folge hätte , dass die Glücksspielanbieterin in Österreich ungehindert von § 3 GSpG hätte anbieten dürfen. (T8)vgl; Beisatz: Hier: behaupteter mangelhafter Vollzug der Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes. Keine Kausalität zwischen behaupteter Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols und den Schäden des Klägers aus konzessionslos angebotenem Glücksspiel, weil die behauptete Unionsrechtswidrigkeit bloß zur Folge hätte , dass die Glücksspielanbieterin in Österreich ungehindert von Paragraph 3, GSpG hätte anbieten dürfen. (T8) TE OGH 2025-02-25 1 Ob 186/24w European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113922
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.