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{'item': ['1Ob179/99a', '1Ob213/01g', '1Ob3/03b']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.06.2000 Geschäftszahl1Ob179/99a; 1Ob213/01g; 1Ob3/03b NormBeschluss Assoziationsrat Nr 1/80 EWG - Türkei Art6 Abs1; RechtssatzObwohl Art 6 Abs 1 dritter Un

Artikel 6

, Absatz eins, dritter Unterabsatz des ARB 1/80 nur die beschäftigungsrechtliche und nicht auch die aufenthaltsrechtliche Stellung der türkischen Arbeitnehmer regelt, sind beide Aspekte mit der persönlichen Situation türkischer Arbeitnehmer eng miteinander verknüpft; diese Bestimmungen implizieren zwangsläufig, dass den türkischen Arbeitnehmern zumindest zu diesem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zusteht; anderenfalls wäre das Recht, das sie den Arbeitnehmern zuerkennen, völlig wirkungslos. Ein türkischer Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, dritter Unterabsatz des ARB 1/80 erfüllt, kann sich unmittelbar auf diese Bestimmungen berufen, um neben der Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis auch die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu erreichen (so auch die zentrale Aussage des Urteils des EuGH vom 20. September 1990, Rs C-192/89 Sevince, Slg 1990, I-3461 und Rs C-237/91 vom 16. Dezember 1992 - Kus, Slg 1992 I-6781). EntscheidungstexteTE OGH 2000/06/21 1 Ob 179/99a Veröff: SZ 73/101 TE OGH 2002/01/29 1 Ob 213/01g Auch; nur:

Art 6

Abs 1 dritter Unterabsatz des ARB 1/80 nur die beschäftigungsrechtliche und nicht auch die aufenthaltsrechtliche Stellung der türkischen Arbeitnehmer regelt, sind beide Aspekte mit der persönlichen Situation türkischer Arbeitnehmer eng miteinander verknüpft; diese Bestimmungen implizieren zwangsläufig, dass den türkischen Arbeitnehmern zumindest zu diesem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zusteht; anderenfalls wäre das Recht, das sie den Arbeitnehmern zuerkennen, völlig wirkungslos. (T1) Beisatz: Die Richtlinie64/221/EWG ist nicht unmittelbar auf türkische Arbeitnehmer anwendbar. (T2) Auch; nur:

Artikel 6

, Absatz eins, dritter Unterabsatz des ARB 1/80 nur die beschäftigungsrechtliche und nicht auch die aufenthaltsrechtliche Stellung der türkischen Arbeitnehmer regelt, sind beide Aspekte mit der persönlichen Situation türkischer Arbeitnehmer eng miteinander verknüpft; diese Bestimmungen implizieren zwangsläufig, dass den türkischen Arbeitnehmern zumindest zu diesem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zusteht; anderenfalls wäre das Recht, das sie den Arbeitnehmern zuerkennen, völlig wirkungslos. (T1) Beisatz: Die Richtlinie64/221/EWG ist nicht unmittelbar auf türkische Arbeitnehmer anwendbar. (T2) TE OGH 2003/11/18 1 Ob 3/03b RechtssatznummerRS0113924

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.