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OGH Rechtssatz RS0113868 (1Ob344/99s)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113868 Entscheidungsdatum21.06.2000 Geschäftszahl1Ob344/99s; 2Ob142/07g NormEO §156 Abs1 IIA; EO §156 Abs1 IIB; EO §156 Abs1 IIIB; ABGB §1120; ABGB §1121 RechtssatzMaßgeblicher Zeitpunkt für die Übernahme des nicht verbücherten Bestandvertrags im Fall des § 1121 ABGB ist der Zuschlag der Liegenschaft an den Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren.Maßgeblicher Zeitpunkt für die Übernahme des nicht verbücherten Bestandvertrags im Fall des Paragraph 1121, ABGB ist der Zuschlag der Liegenschaft an den Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren.

EntscheidungstexteTE OGH 2000-06-21 1 Ob 344/99s Veröff: SZ 73/102 TE OGH 2008-05-29 2 Ob 142/07g Auch; Beisatz: Der Ersteher ist ab diesem Zeitpunkt berechtigt, die Bestandzinse zu fordern. Vor der Erteilung des Zuschlags fällig gewordenen Bestandzinse gebühren noch dem Rechtsvorgänger des Erstehers; eine verhältnismäßige Aufteilung hat nicht zu erfolgen. (T1); Veröff: SZ 2008/72

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