Abs 2 und 51 EWG-Vertrag (jetzt Art 39 Abs 2 und 42 EG) sowie die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für den Entfall der Wartezeit für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit neben dem Umstand, dass der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles ist, voraussetzt, dass der Versicherungsfall bei einem in der Pensionsversicherung nach dem (österreichischen) Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder einem anderen (österreichischen) Bundesgesetz Pflichtversicherten oder bei einem nach dem § 19a (österreichisches) Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Selbstversicherten eingetreten ist und damit Arbeitsunfälle bei einer Beschäftigung in anderen Mitgliedstaaten nicht erfasst?2.
Absatz 2 und 51 EWG-Vertrag (jetzt Artikel 39, Absatz 2 und 42 EG) sowie die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für den Entfall der Wartezeit für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit neben dem Umstand, dass der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles ist, voraussetzt, dass der Versicherungsfall bei einem in der Pensionsversicherung nach dem (österreichischen) Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder einem anderen (österreichischen) Bundesgesetz Pflichtversicherten oder bei einem nach dem Paragraph 19 a, (österreichisches) Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Selbstversicherten eingetreten ist und damit Arbeitsunfälle bei einer Beschäftigung in anderen Mitgliedstaaten nicht erfasst? 3.
Abs 2 und 51 EWG-Vertrag (jetzt Art 39 Abs 2 und 42 EG) dahin auszulegen, dass sie Art 9a Verordnung (EWG) Nr 1408/71 sowie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die eine Verlängerung des Rahmenzeitraumes für die Zeit eines Rentenbezuges ganz allgemein ausschließt beziehungsweise auf den Fall des Anspruches auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung des betreffenden Mitgliedstaates beschränkt?3.
, Absatz 2 und 51 EWG-Vertrag (jetzt Artikel 39, Absatz 2 und 42 EG) dahin auszulegen, dass sie Artikel 9 a, Verordnung (EWG) Nr 1408/71 sowie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die eine Verlängerung des Rahmenzeitraumes für die Zeit eines Rentenbezuges ganz allgemein ausschließt beziehungsweise auf den Fall des Anspruches auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung des betreffenden Mitgliedstaates beschränkt? EntscheidungstexteTE OGH 2000/06/27 10 ObS 74/00f TE OGH 2002/06/18 10 ObS 176/02h Beisatz: Wieder aufgenommenes Verfahren zu 10 ObS 74/00f. (T1) Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat im Sinne der bindenden Rechtsansicht des EuGH davon auszugehen, dass im Falle des Klägers die Verordnung Nr 1408/71 Anwendung zu finden hat, aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts der vom Kläger in Deutschland erlittene Arbeitsunfall zum Entfall der Wartezeit nach § 235 Abs 3 lit a ASVG führen kann und auch die Zeiten des Bezuges einer deutschen Unfallrente neutrale Monate im Sinn des § 234 Abs 1 Z 2 lit b ASVG sind. (T2) Beisatz: Wieder aufgenommenes Verfahren zu 10 ObS 74/00f. (T1) Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat im Sinne der bindenden Rechtsansicht des EuGH davon auszugehen, dass im Falle des Klägers die Verordnung Nr 1408/71 Anwendung zu finden hat, aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts der vom Kläger in Deutschland erlittene Arbeitsunfall zum Entfall der Wartezeit nach Paragraph 235, Absatz 3, Litera a, ASVG führen kann und auch die Zeiten des Bezuges einer deutschen Unfallrente neutrale Monate im Sinn des Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG sind. (T2) RechtssatznummerRS0115248
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