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{'item': '11Os48/00; 14Os126/04; 13Os141/06v; 14Os142/06y; 13Os185/08t; 12Os5/09s; 15Os190/10w; 14Os110/11z; 12Os61/17p; 14Os5/19w; 14Os86/20h; 11Os11

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113816 Entscheidungsdatum16.07.2025 Geschäftszahl11Os48/00; 14Os126/04; 13Os141/06v; 14Os142/06y; 13Os185/08t; 12Os5/09s; 15Os190/10w; 14Os110/11z; 12Os61/17p; 14Os5/19w; 14Os86/20h; 11Os117/22y; 15Os65/25k NormStGB §206 Abs1 StGB §207 Abs2 StGB §212 Abs1 RechtssatzEine sexuelle Tendenz wird vom Gesetz nur in den Fällen der (auf die Verleitung des Opfers durch den Täter zur Vornahme von Unzuchtshandlungen an sich selbst abgestellten) jeweils zweiten Alternative der §§ 207 Abs 2 und 212 Abs 1 StGB verlangt, während die Tatbestände des § 206 Abs 1 StGB (ebenso wie die Bestimmung des § 207 Abs 1 StGB) und des § 212 Abs 1 erster Fall StGB eine solche Tatmotivation nicht voraussetzen. Vielmehr ist für die rechtliche Unterstellung einer in der (hier: oralen) Berührung unmittelbarer geschlechtsspezifischer Körperpartien des Täters (oder des Opfers) gelegenen Handlung unter den Begriff einer (qualifiziert) "geschlechtlichen" oder (der früheren Terminologie folgend) "unzüchtigen" Handlung der objektive Sexualbezug der Manipulation entscheidend.Eine sexuelle Tendenz wird vom Gesetz nur in den Fällen der (auf die Verleitung des Opfers durch den Täter zur Vornahme von Unzuchtshandlungen an sich selbst abgestellten) jeweils zweiten Alternative der Paragraphen 207, Absatz 2 und 212 Absatz eins, StGB verlangt, während die Tatbestände des Paragraph 206, Absatz eins, StGB (ebenso wie die Bestimmung des Paragraph 207, Absatz eins, StGB) und des Paragraph 212, Absatz eins, erster Fall StGB eine solche Tatmotivation nicht voraussetzen. Vielmehr ist für die rechtliche Unterstellung einer in der (hier: oralen) Berührung unmittelbarer geschlechtsspezifischer Körperpartien des Täters (oder des Opfers) gelegenen Handlung unter den Begriff einer (qualifiziert) "geschlechtlichen" oder (der früheren Terminologie folgend) "unzüchtigen" Handlung der objektive Sexualbezug der Manipulation entscheidend. EntscheidungstexteTE OGH 2000-06-27 11 Os 48/00 TE OGH 2003-11-16 14 Os 126/04 Auch TE OGH 2007-04-11 13 Os 141/06v Auch; nur: Eine sexuelle Tendenz wird vom Gesetz in den Fällen des § 206 Abs 1 StGB nicht verlangt. (T1)Auch; nur: Eine sexuelle Tendenz wird vom Gesetz in den Fällen des Paragraph 206, Absatz eins, StGB nicht verlangt. (T1) TE OGH 2007-06-12 14 Os 142/06y Auch; Beisatz: Vorausgesetzt wird ein objektiver Sexualbezug; eine sexuelle Tendenz (ein sexueller Lustbezug) ist bei den Fällen des § 207 Abs 1 StGB nicht erforderlich. (T2)Auch; Beisatz: Vorausgesetzt wird ein objektiver Sexualbezug; eine sexuelle Tendenz (ein sexueller Lustbezug) ist bei den Fällen des Paragraph 207, Absatz eins, StGB nicht erforderlich. (T2) TE OGH 2009-02-19 13 Os 185/08t Vgl TE OGH 2009-03-26 12 Os 5/09s Vgl; Beisatz: Der Begriff der geschlechtlichen Handlung umfasst jede nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene Handlung, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist und damit eine unzumutbare, sozialstörende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich darstellt. (T3); Beisatz: Entscheidend ist der objektive Sexualbezug, eine sexuelle Tendenz ist (mit gewissen gesetzlich normierten Ausnahmen) nicht erforderlich. (T4); Beisatz: Hier: § 205 Abs 1 StGB. Mit Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) bringt der Nichtigkeitswerber vor, „in keinster Weise sexuell erregt" gewesen zu sein. Damit wird - mit Ausnahme des hier nicht in Rede stehenden letzten Falls - kein Tatbestandselement des § 205 Abs 1 StGB angesprochen. Es ist nicht erforderlich, dass die geschlechtliche Handlung dem erregten Geschlechtstrieb des Täters entspringt. (T5)Vgl; Beisatz: Der Begriff der geschlechtlichen Handlung umfasst jede nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene Handlung, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist und damit eine unzumutbare, sozialstörende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich darstellt. (T3); Beisatz: Entscheidend ist der objektive Sexualbezug, eine sexuelle Tendenz ist (mit gewissen gesetzlich normierten Ausnahmen) nicht erforderlich. (T4); Beisatz: Hier: Paragraph 205, Absatz eins, StGB. Mit Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) bringt der Nichtigkeitswerber vor, „in keinster Weise sexuell erregt" gewesen zu sein. Damit wird - mit Ausnahme des hier nicht in Rede stehenden letzten Falls - kein Tatbestandselement des Paragraph 205, Absatz eins, StGB angesprochen. Es ist nicht erforderlich, dass die geschlechtliche Handlung dem erregten Geschlechtstrieb des Täters entspringt. (T5) TE OGH 2011-03-16 15 Os 190/10w Auch TE OGH 2011-10-04 14 Os 110/11z Vgl auch TE OGH 2018-01-18 12 Os 61/17p Vgl TE OGH 2019-03-05 14 Os 5/19w Beis wie T2 TE OGH 2020-11-03 14 Os 86/20h Vgl; Beisatz: Hier: § 201 StGB. (T6)Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 201, StGB. (T6) TE OGH 2022-12-20 11 Os 117/22y Vgl TE OGH 2025-07-16 15 Os 65/25k vgl; nur T1; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113816

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.