RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113751 Entscheidungsdatum19.11.2024 Geschäftszahl6Ob116/00b; 6Ob228/00y; 1Ob2/02d; 2Ob108/02z; 7Ob205/03b; 7Ob194/03k; 1Ob112/04h; 7Ob210/05s; 7Ob13/06x; 2Ob208/06m; 1Ob119/07t; 7Ob197/07g; 7Ob97/08b; 5Ob161/09a; 4Ob91/10a; 10Ob49/10v; 8Ob27/10v; 8Ob91/10f; 7Ob140/11f; 4Ob178/11x; 1Ob75/12d; 9Ob5/13w; 6Ob80/13b; 6Ob164/13f; 1Ob44/14y; 10Ob59/14w; 10Ob22/15f; 4Ob138/15w; 1Ob83/15k; 10Ob60/16w; 1Ob118/17k; 9Ob29/17f; 3Ob47/18k; 1Ob38/18x; 4Ob1/18b; 9Ob56/18b; 2Ob211/18w; 5Ob25/19s; 7Ob190/19w; 9Ob77/19t; 9Ob39/20f; 10Ob2/21y; 8Ob59/21s; 1Ob108/21w; 10Ob12/22w; 2Ob20/23i; 3Ob74/24i; 4Ob30/24a; 7Ob125/24v; 2Ob180/24w NormABGB §140 ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 AußStrG §14 Abs1 AußStrG 2005 §62 Abs1 RechtssatzDie Anwendung des Anspannungsgrundsatzes richtet sich jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles (6 Ob 2319/96i). Dabei ist die für die Ausmittlung des konkreten Unterhaltsbedarfes zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen danach zu messen, wie ein pflichtbewusster Familienvater in der konkreten Lage des Unterhaltspflichtigen die diesem zur Erzielung von Einkommen zur Verfügung stehenden Mittel an Arbeitskraft und Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde. EntscheidungstexteTE OGH 2000-06-28 6 Ob 116/00b TE OGH 2000-11-23 6 Ob 228/00y Auch; nur: Dabei ist die für die Ausmittlung des konkreten Unterhaltsbedarfes zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen danach zu messen, wie ein pflichtbewusster Familienvater in der konkreten Lage des Unterhaltspflichtigen die diesem zur Erzielung von Einkommen zur Verfügung stehenden Mittel an Arbeitskraft und Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde. (T1) Beisatz: Hier: Berufswechsel. (T2) TE OGH 2002-01-29 1 Ob 2/02d Beisatz: Sollte sich ergeben, dass der Entschluss des Vaters, in ein - möglicherweise unsicheres, weil befristetes - Dienstverhältnis (Probedienstverhältnis) zu wechseln, unter den konkreten Umständen noch als mit dem Maßstab eines pflichtgemäßen und rechtschaffenen Familienvaters vereinbar anzusehen war, wäre der Vater jedenfalls gehalten gewesen, das Risiko einer Beeinträchtigung der Unterhaltsansprüche der Kinder durch andere Maßnahmen zu minimieren und zumindest eine nahezu sein gesamtes Vermögen aufzehrende Investition so lange aufzuschieben, bis über das weitere Schicksal seines Arbeitsplatzes Klarheit herrscht. (T3) TE OGH 2002-05-23 2 Ob 108/02z TE OGH 2003-09-10 7 Ob 205/03b Auch; nur: Die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes richtet sich jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles. (T4) TE OGH 2003-11-10 7 Ob 194/03k TE OGH 2005-02-22 1 Ob 112/04h Auch; nur T4 TE OGH 2005-10-19 7 Ob 210/05s TE OGH 2006-04-26 7 Ob 13/06x nur T4 TE OGH 2007-06-14 2 Ob 208/06m Auch; nur T4; Beisatz: Die Beurteilung, ob die Bemühungen des Unterhaltsschuldners, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, ausreichend sind, richtet sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. (T5) TE OGH 2008-02-26 1 Ob 119/07t TE OGH 2008-03-12 7 Ob 197/07g nur T1; Beisatz: Sollte der Vater durch seine selbständige Tätigkeit als Wahlarzt nach einer gewissen Anlaufzeit sehr gut verdienen und sich dies positiv für die Unterhaltsberechtigten auswirken, wird ihm unter der Voraussetzung einer positiven Einkommensprognose auch nicht zu verwehren sein, eine solche Chance zu ergreifen. Während er seine selbständige Tätigkeit aufbaut, soll ihm kein Unterhalt auferlegt werden, den er nicht leisten kann. Dies ungeachtet des Umstands, dass hier bereits die Luxusgrenze erreicht wird. (T6) Beisatz: Hier: Aufhebung zu Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage hinsichtlich der Erfolgsaussichten der beginnenden selbständigen Tätigkeit des Vaters als Wahlarzt. (T7) TE OGH 2008-05-15 7 Ob 97/08b Auch; nur: Dabei ist die für die Ausmittlung des konkreten Unterhaltsbedarfs zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen danach zu bemessen, wie ein pflichtbewusster rechtsgetreuer Elternteil in der konkreten Lage des Unterhaltspflichtigen die diesem zur Erzielung von Einkommen zur Verfügung stehenden Mittel an Arbeitskraft und Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde. (T8) Veröff: SZ 2008/64 TE OGH 2009-10-13 5 Ob 161/09a Auch; Beisatz: Ob die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen vorliegen, ist immer aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T9) Beisatz: Ein Studium (Universitätsstudium) kann nur dann unterhaltsrechtlich von einer Erwerbstätigkeit entbinden, wenn es ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. (T10) TE OGH 2010-06-08 4 Ob 91/10a Auch; nur T1 TE OGH 2010-08-17 10 Ob 49/10v Auch; Beis wie T9 TE OGH 2010-12-21 8 Ob 27/10v Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2011-01-25 8 Ob 91/10f Beisatz: Dies gilt auch, wenn der Unterhaltspflichtige Pensionsvorschuss bezieht. (T11) TE OGH 2011-09-28 7 Ob 140/11f Auch; nur T4 TE OGH 2011-12-20 4 Ob 178/11x Vgl; Beisatz: Hier: Keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltspflichtige einer Weisung des Strafgerichts folgt, eine gesundheitsbezogene Maßnahme iSd §§ 11, 39 SMG in einer bestimmten privaten sozialtherapeutischen Einrichtung durchzuführen, obwohl er dort keinen Anspruch auf Krankengeld hat. (T12)Vgl; Beisatz: Hier: Keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltspflichtige einer Weisung des Strafgerichts folgt, eine gesundheitsbezogene Maßnahme iSd Paragraphen 11, 39, SMG in einer bestimmten privaten sozialtherapeutischen Einrichtung durchzuführen, obwohl er dort keinen Anspruch auf Krankengeld hat. (T12) TE OGH 2012-05-24 1 Ob 75/12d Beisatz: Hier: Inanspruchnahme einer Bildungskarenz. (T13) TE OGH 2013-04-24 9 Ob 5/13w TE OGH 2013-05-08 6 Ob 80/13b Vgl; Beisatz: Hier: Da der Vater nach den Feststellungen der Vorinstanzen ab
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