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{'item': '6Ob116/00b; 6Ob228/00y; 1Ob2/02d; 2Ob108/02z; 7Ob205/03b; 7Ob194/03k; 1Ob112/04h; 7Ob210/05s; 7Ob13/06x; 2Ob208/06m; 1Ob119/07t; 7Ob197/07g;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113751 Entscheidungsdatum19.11.2024 Geschäftszahl6Ob116/00b; 6Ob228/00y; 1Ob2/02d; 2Ob108/02z; 7Ob205/03b; 7Ob194/03k; 1Ob112/04h; 7Ob210/05s; 7Ob13/06x; 2Ob208/06m; 1Ob119/07t; 7Ob197/07g; 7Ob97/08b; 5Ob161/09a; 4Ob91/10a; 10Ob49/10v; 8Ob27/10v; 8Ob91/10f; 7Ob140/11f; 4Ob178/11x; 1Ob75/12d; 9Ob5/13w; 6Ob80/13b; 6Ob164/13f; 1Ob44/14y; 10Ob59/14w; 10Ob22/15f; 4Ob138/15w; 1Ob83/15k; 10Ob60/16w; 1Ob118/17k; 9Ob29/17f; 3Ob47/18k; 1Ob38/18x; 4Ob1/18b; 9Ob56/18b; 2Ob211/18w; 5Ob25/19s; 7Ob190/19w; 9Ob77/19t; 9Ob39/20f; 10Ob2/21y; 8Ob59/21s; 1Ob108/21w; 10Ob12/22w; 2Ob20/23i; 3Ob74/24i; 4Ob30/24a; 7Ob125/24v; 2Ob180/24w NormABGB §140 ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 AußStrG §14 Abs1 AußStrG 2005 §62 Abs1 RechtssatzDie Anwendung des Anspannungsgrundsatzes richtet sich jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles (6 Ob 2319/96i). Dabei ist die für die Ausmittlung des konkreten Unterhaltsbedarfes zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen danach zu messen, wie ein pflichtbewusster Familienvater in der konkreten Lage des Unterhaltspflichtigen die diesem zur Erzielung von Einkommen zur Verfügung stehenden Mittel an Arbeitskraft und Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde. EntscheidungstexteTE OGH 2000-06-28 6 Ob 116/00b TE OGH 2000-11-23 6 Ob 228/00y Auch; nur: Dabei ist die für die Ausmittlung des konkreten Unterhaltsbedarfes zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen danach zu messen, wie ein pflichtbewusster Familienvater in der konkreten Lage des Unterhaltspflichtigen die diesem zur Erzielung von Einkommen zur Verfügung stehenden Mittel an Arbeitskraft und Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde. (T1) Beisatz: Hier: Berufswechsel. (T2) TE OGH 2002-01-29 1 Ob 2/02d Beisatz: Sollte sich ergeben, dass der Entschluss des Vaters, in ein - möglicherweise unsicheres, weil befristetes - Dienstverhältnis (Probedienstverhältnis) zu wechseln, unter den konkreten Umständen noch als mit dem Maßstab eines pflichtgemäßen und rechtschaffenen Familienvaters vereinbar anzusehen war, wäre der Vater jedenfalls gehalten gewesen, das Risiko einer Beeinträchtigung der Unterhaltsansprüche der Kinder durch andere Maßnahmen zu minimieren und zumindest eine nahezu sein gesamtes Vermögen aufzehrende Investition so lange aufzuschieben, bis über das weitere Schicksal seines Arbeitsplatzes Klarheit herrscht. (T3) TE OGH 2002-05-23 2 Ob 108/02z TE OGH 2003-09-10 7 Ob 205/03b Auch; nur: Die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes richtet sich jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles. (T4) TE OGH 2003-11-10 7 Ob 194/03k TE OGH 2005-02-22 1 Ob 112/04h Auch; nur T4 TE OGH 2005-10-19 7 Ob 210/05s TE OGH 2006-04-26 7 Ob 13/06x nur T4 TE OGH 2007-06-14 2 Ob 208/06m Auch; nur T4; Beisatz: Die Beurteilung, ob die Bemühungen des Unterhaltsschuldners, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, ausreichend sind, richtet sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. (T5) TE OGH 2008-02-26 1 Ob 119/07t TE OGH 2008-03-12 7 Ob 197/07g nur T1; Beisatz: Sollte der Vater durch seine selbständige Tätigkeit als Wahlarzt nach einer gewissen Anlaufzeit sehr gut verdienen und sich dies positiv für die Unterhaltsberechtigten auswirken, wird ihm unter der Voraussetzung einer positiven Einkommensprognose auch nicht zu verwehren sein, eine solche Chance zu ergreifen. Während er seine selbständige Tätigkeit aufbaut, soll ihm kein Unterhalt auferlegt werden, den er nicht leisten kann. Dies ungeachtet des Umstands, dass hier bereits die Luxusgrenze erreicht wird. (T6) Beisatz: Hier: Aufhebung zu Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage hinsichtlich der Erfolgsaussichten der beginnenden selbständigen Tätigkeit des Vaters als Wahlarzt. (T7) TE OGH 2008-05-15 7 Ob 97/08b Auch; nur: Dabei ist die für die Ausmittlung des konkreten Unterhaltsbedarfs zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen danach zu bemessen, wie ein pflichtbewusster rechtsgetreuer Elternteil in der konkreten Lage des Unterhaltspflichtigen die diesem zur Erzielung von Einkommen zur Verfügung stehenden Mittel an Arbeitskraft und Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde. (T8) Veröff: SZ 2008/64 TE OGH 2009-10-13 5 Ob 161/09a Auch; Beisatz: Ob die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen vorliegen, ist immer aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T9) Beisatz: Ein Studium (Universitätsstudium) kann nur dann unterhaltsrechtlich von einer Erwerbstätigkeit entbinden, wenn es ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. (T10) TE OGH 2010-06-08 4 Ob 91/10a Auch; nur T1 TE OGH 2010-08-17 10 Ob 49/10v Auch; Beis wie T9 TE OGH 2010-12-21 8 Ob 27/10v Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2011-01-25 8 Ob 91/10f Beisatz: Dies gilt auch, wenn der Unterhaltspflichtige Pensionsvorschuss bezieht. (T11) TE OGH 2011-09-28 7 Ob 140/11f Auch; nur T4 TE OGH 2011-12-20 4 Ob 178/11x Vgl; Beisatz: Hier: Keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltspflichtige einer Weisung des Strafgerichts folgt, eine gesundheitsbezogene Maßnahme iSd §§ 11, 39 SMG in einer bestimmten privaten sozialtherapeutischen Einrichtung durchzuführen, obwohl er dort keinen Anspruch auf Krankengeld hat. (T12)Vgl; Beisatz: Hier: Keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltspflichtige einer Weisung des Strafgerichts folgt, eine gesundheitsbezogene Maßnahme iSd Paragraphen 11, 39, SMG in einer bestimmten privaten sozialtherapeutischen Einrichtung durchzuführen, obwohl er dort keinen Anspruch auf Krankengeld hat. (T12) TE OGH 2012-05-24 1 Ob 75/12d Beisatz: Hier: Inanspruchnahme einer Bildungskarenz. (T13) TE OGH 2013-04-24 9 Ob 5/13w TE OGH 2013-05-08 6 Ob 80/13b Vgl; Beisatz: Hier: Da der Vater nach den Feststellungen der Vorinstanzen ab

  1. 2009 einkommenslos und infolge fehlenden Aufenthaltstitels auch nicht vermittelbar war, entspricht die Verneinung des Vorliegens der Anspannungsvoraussetzungen durch die Vorinstanzen der Rechtslage. (T14) TE OGH 2013-09-30 6 Ob 164/13f Vgl; Beisatz: Hier: Monatliches Einkommen von 63 EUR bis 700 EUR gegenüber erzielbarem Nettoeinkommen von 1.500 EUR im erlernten Beruf. (T15) TE OGH 2014-03-27 1 Ob 44/14y Auch TE OGH 2014-10-21 10 Ob 59/14w Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Unterlassen der Nostrifizierung eines im Ausland abgeschlossenen Medizinstudiums. (T16) TE OGH 2015-04-28 10 Ob 22/15f Auch TE OGH 2015-08-11 4 Ob 138/15w Vgl auch TE OGH 2015-10-22 1 Ob 83/15k Auch; nur T4 TE OGH 2016-10-11 10 Ob 60/16w Vgl auch TE OGH 2017-06-28 1 Ob 118/17k Auch TE OGH 2017-05-24 9 Ob 29/17f Auch; Beisatz: Maßstab der Anspannungstheorie ist das Verhalten eines pflichtbewussten, rechtschaffenen Familienvaters. (T17) Beisatz: Die Anspannungspflicht wird verletzt, wenn Anzeichen dafür gegeben sind, dass der Unterhaltspflichtige weniger verdient als seiner Leistungsfähigkeit entsprechen würde oder wenn er grundlos keinem Erwerb nachgeht oder sich mit einem geringeren Einkommen begnügt als ihm möglich wäre. (T18) TE OGH 2018-03-21 3 Ob 47/18k Auch; nur T1; Beis wie T10 TE OGH 2018-04-30 1 Ob 38/18x Auch; Beis wie T9 TE OGH 2018-06-11 4 Ob 1/18b Vgl TE OGH 2018-09-27 9 Ob 56/18b TE OGH 2019-06-24 2 Ob 211/18w nur T4; Veröff: SZ 2019/53 TE OGH 2019-07-31 5 Ob 25/19s nur T1; nur T8; Beis wie T10; Beis wie T17 TE OGH 2019-12-16 7 Ob 190/19w nur T1 TE OGH 2020-01-22 9 Ob 77/19t TE OGH 2020-08-26 9 Ob 39/20f Vgl TE OGH 2021-02-26 10 Ob 2/21y nur T4 TE OGH 2021-06-25 8 Ob 59/21s Vgl; Beis wie T5; Beis wie T9 TE OGH 2021-09-07 1 Ob 108/21w TE OGH 2022-04-20 10 Ob 12/22w Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2023-04-20 2 Ob 20/23i Beisatz nur wie T17 TE OGH 2024-05-23 3 Ob 74/24i vgl; Beisatz wie T4: Einem unterhaltsberechtigten Wehrpflichtigen, der zwar wegen einer langen Wartedauer nicht die Möglichkeit hat, noch vor Beginn des von ihm angestrebten Medizinstudiums seinem Interesse entsprechend bei einer Rettungsorganisation den Zivildienst zu absolvieren, aber die Möglichkeit hat, bei einer solchen das Freiwillige Sozialjahr (ohne Bezahlung) zu absolvieren und damit unter einem seine Verpflichtung zur Absolvierung des Wehr- oder des Zivildienstes zu erfüllen, ist es nicht zumutbar, anstelle dessen entgegen seinem Gewissen (§ 1 Abs 1 Z 1 ZDG iVm Art 9a Abs 4 B-VG) den Wehrdienst oder entgegen seinem Ausbildungsinteresse bei einer beliebigen anderen Einrichtung einen nicht auf das Medizinstudium vorbereitenden Zivildienst zu absolvieren. Er kann daher nicht auf tatsächlich nicht erhaltene Einkünfte angespannt werden. (T19)vgl; Beisatz wie T4: Einem unterhaltsberechtigten Wehrpflichtigen, der zwar wegen einer langen Wartedauer nicht die Möglichkeit hat, noch vor Beginn des von ihm angestrebten Medizinstudiums seinem Interesse entsprechend bei einer Rettungsorganisation den Zivildienst zu absolvieren, aber die Möglichkeit hat, bei einer solchen das Freiwillige Sozialjahr (ohne Bezahlung) zu absolvieren und damit unter einem seine Verpflichtung zur Absolvierung des Wehr- oder des Zivildienstes zu erfüllen, ist es nicht zumutbar, anstelle dessen entgegen seinem Gewissen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, ZDG in Verbindung mit Artikel 9 a, Absatz 4, B-VG) den Wehrdienst oder entgegen seinem Ausbildungsinteresse bei einer beliebigen anderen Einrichtung einen nicht auf das Medizinstudium vorbereitenden Zivildienst zu absolvieren. Er kann daher nicht auf tatsächlich nicht erhaltene Einkünfte angespannt werden. (T19) TE OGH 2024-05-23 4 Ob 30/24a vgl; Beisatz wie T18 TE OGH 2024-09-23 7 Ob 125/24v TE OGH 2024-11-19 2 Ob 180/24w Beisatz: Das Verhalten des pflichtbewussten, rechtschaffenen Elternteils muss ex ante gegenüber dem Unterhaltsberechtigten vertretbar gewesen sein. (T20) Beisatz: Hier: Zur Frage, ob dem Unterhaltspflichtigen eine zumindest leicht fahrlässige Schmälerung der Unterhaltsbemessungsgrundlage durch Inanspruchnahme der Bildungskarenz vorzuwerfen ist. (T21) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113751

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.