← Österreich

{'item': ['6Ob117/00z', '6Ob184/00b', '8Ob61/05m', '6Ob192/07i', '6Ob210/08p', '1Ob188/09t', '7Ob219/10x', '4Ob195/10w', '3Ob34/13s', '2Ob15/13i', '10

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113934 Entscheidungsdatum28.06.2000 Geschäftszahl6Ob117/00z; 6Ob184/00b; 8Ob61/05m; 6Ob192/07i; 6Ob210/08p; 1Ob188/09t; 7Ob219/10x; 4Ob195/10w; 3Ob34/13s; 2O

§ 25dKSch

G führenden Umstände müssen im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung soweit vorhanden sein, dass sie für den Gläubiger bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits erkennbar wurden. Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis, zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten kann nicht zu einer Mäßigung iSd § 25d KSchG führen. Allerdings sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seine Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen. § 25d KSchG erfasst nicht die Fälle, in denen der ursprünglich einkommens- und vermögenslose oder -schwache Mithaftende später doch zu Einkommen oder Vermögen gelangt.c)

Paragraph 25 d, KSchG führenden Umstände müssen im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung soweit vorhanden sein, dass sie für den Gläubiger bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits erkennbar wurden. Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis, zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten kann nicht zu einer Mäßigung iSd Paragraph 25 d, KSchG führen. Allerdings sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seine Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen. Paragraph 25 d, KSchG erfasst nicht die Fälle, in denen der ursprünglich einkommens- und vermögenslose oder -schwache Mithaftende später doch zu Einkommen oder Vermögen gelangt. EntscheidungstexteTE OGH 2000-06-28 6 Ob 117/00z TE OGH 2001-03-15 6 Ob 184/00b Vgl auch; nur:

§ 25dKSch

G führenden Umstände müssen im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung soweit vorhanden sein, dass sie für den Gläubiger bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits erkennbar wurden. Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis, zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten kann nicht zu einer Mäßigung iSd § 25d KSchG führen. Allerdings sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seine Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen. (T1)Vgl auch; nur:

Paragraph 25 d, KSchG führenden Umstände müssen im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung soweit vorhanden sein, dass sie für den Gläubiger bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits erkennbar wurden. Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis, zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten kann nicht zu einer Mäßigung iSd Paragraph 25 d, KSchG führen. Allerdings sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seine Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen. (T1) Beisatz: Bei der Frage, ob ein unbilliges Missverhältnis im Sinn des § 25d KSchG vorliegt, ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eingehens der Verbindlichkeit des Interzedenten abzustellen. (T2)Beisatz: Bei der Frage, ob ein unbilliges Missverhältnis im Sinn des Paragraph 25 d, KSchG vorliegt, ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eingehens der Verbindlichkeit des Interzedenten abzustellen. (T2) TE OGH 2005-07-21 8 Ob 61/05m nur:

§ 25dKSch

G führenden Umstände müssen im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung soweit vorhanden sein, dass sie für den Gläubiger bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits erkennbar wurden. (T3)nur:

Paragraph 25 d, KSchG führenden Umstände müssen im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung soweit vorhanden sein, dass sie für den Gläubiger bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits erkennbar wurden. (T3) Veröff: SZ 2005/106 TE OGH 2007-11-07 6 Ob 192/07i nur T1; Beisatz: Nachträgliche Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Interzedenten kann die Anwendbarkeit des § 25d KSchG ausschließen. (T4)nur T1; Beisatz: Nachträgliche Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Interzedenten kann die Anwendbarkeit des Paragraph 25 d, KSchG ausschließen. (T4) TE OGH 2008-11-06 6 Ob 210/08p nur T3 TE OGH 2009-11-17 1 Ob 188/09t Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2011-01-19 7 Ob 219/10x Auch; Beisatz: Gelangt der ursprünglich einkommens‑ und vermögenslose Mithaftende später zu Einkommen oder Vermögen, so soll er mangels sozialen Bedarfs von der Schutzbestimmung nicht erfasst werden. Eine entsprechende teleologische Reduktion der Bestimmung ist daher geboten. (T5) TE OGH 2011-01-18 4 Ob 195/10w Vgl auch; nur T3 TE OGH 2013-06-19 3 Ob 34/13s Auch TE OGH 2013-08-29 2 Ob 15/13i Auch; nur T3; Beisatz: Keine Mäßigung, wenn der Interzedent über seine Einkommensverhältnisse unvollständige Angaben macht und seine fehlende Leistungsfähigkeit nicht offengelegt hat, es sei denn, die Unvollständigkeit der Angaben beruht auf einem entschuldbaren Versehen und hätte für die Gläubigerin aus augenscheinlichen Gründen für ergänzungsbedürftig gehalten werden müssen. (T6) TE OGH 2015-04-28 10 Ob 24/15z Auch; nur T3; Beisatz: Dabei trifft den Interzedenten die Behauptungs‑ und Beweislast für die Erkennbarkeit des krassen Missverhältnisses, will er doch seine Haftungserklärung gemäßigt erhalten. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113934

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.