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{'item': '6Ob144/00w; 6Ob102/01w; 6Ob165/03p; 6Ob307/03w; 6Ob84/10m; 2Ob44/16h; 2Ob182/19g; 2Ob80/22m; 2Ob65/23g; 2Ob159/24g; 2Ob8/25b'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113948 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl6Ob144/00w; 6Ob102/01w; 6Ob165/03p; 6Ob307/03w; 6Ob84/10m; 2Ob44/16h; 2Ob182/19g; 2Ob80/22m; 2Ob65/23g; 2Ob159/24g; 2Ob8/25b NormAnerbenG §1 Abs1 RechtssatzDie Leistungsfähigkeit des zu beurteilenden Hofes ist nach objektiven Kriterien zu prüfen, wobei es auf eine durchschnittliche Wirtschaftsführung und nicht auf die konkrete Bewirtschaftungsart des Erblassers oder des präsumtiven Hofübernehmers ankommt. Maßgeblich ist, welches landwirtschaftliche Nettoeinkommen (als rechnerische Größe) aus dem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers von einem durchschnittlichen Landwirt bei ortsüblicher Bewirtschaftung erzielt werden kann. Unter landwirtschaftlichem Einkommen versteht die Rechtsprechung jenes Einkommen, das sich aus der Summe vom Reinertrag, vermehrt um den Lohnanspruch der Besitzerfamilie und verringert um Schuldzinsen und Ausgedingsbelastungen ergibt. EntscheidungstexteTE OGH 2000-06-28 6 Ob 144/00w Veröff: SZ 73/104 TE OGH 2001-06-21 6 Ob 102/01w nur: Die Leistungsfähigkeit des zu beurteilenden Hofes ist nach objektiven Kriterien zu prüfen, wobei es auf eine durchschnittliche Wirtschaftsführung und nicht auf die konkrete Bewirtschaftungsart des Erblassers oder des präsumtiven Hofübernehmers ankommt. Maßgeblich ist, welches landwirtschaftliche Nettoeinkommen (als rechnerische Größe) aus dem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers von einem durchschnittlichen Landwirt bei ortsüblicher Bewirtschaftung erzielt werden kann. (T1) TE OGH 2003-11-27 6 Ob 165/03p nur: Maßgeblich ist, welches landwirtschaftliche Nettoeinkommen (als rechnerische Größe) aus dem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers von einem durchschnittlichen Landwirt bei ortsüblicher Bewirtschaftung erzielt werden kann. (T2) TE OGH 2004-11-25 6 Ob 307/03w nur T1 TE OGH 2010-06-24 6 Ob 84/10m Vgl TE OGH 2016-03-17 2 Ob 44/16h Vgl; Beisatz: Unmaßgeblich ist hingegen, welches Einkommen der testamentarisch bedachte Alleinerbe und potenzielle Anerbe in seinem Hauptberuf bezieht. (T3) TE OGH 2020-08-06 2 Ob 182/19g nur T1 TE OGH 2022-05-30 2 Ob 80/22m nur T1 TE OGH 2023-04-20 2 Ob 65/23g nur T1 Beisatz: Bei der Ertragsberechnung iSd § 1 AnerbenG sind auch die Erträge von Unternehmen nach § 2 Abs 3 AnerbenG miteinzubeziehen, weil sich der Betriebsumfang nach § 2 AnerbenG richtet. (T4)Beisatz: Bei der Ertragsberechnung iSd Paragraph eins, AnerbenG sind auch die Erträge von Unternehmen nach Paragraph 2, Absatz 3, AnerbenG miteinzubeziehen, weil sich der Betriebsumfang nach Paragraph 2, AnerbenG richtet. (T4) TE OGH 2024-10-15 2 Ob 159/24g vgl TE OGH 2025-04-29 2 Ob 8/25b Beisatz: Die (hypothetische) Erbhofeigenschaft als Voraussetzung für die Bewertung eines zu Lebzeiten des Erblassers übergebenen bäuerlichen Betriebs mit dem Übernahmswert bei einer (subsidiären) Haftung des Beschenkten nach § 789 ABGB ist nach objektiven Kriterien zum Zeitpunkt des Erbanfalls zu prüfen. Auf die Erbhofqualität zum Übergabszeitpunkt (Zeitpunkt des Vermögensopfers) kommt es nicht an. (T5)Beisatz: Die (hypothetische) Erbhofeigenschaft als Voraussetzung für die Bewertung eines zu Lebzeiten des Erblassers übergebenen bäuerlichen Betriebs mit dem Übernahmswert bei einer (subsidiären) Haftung des Beschenkten nach Paragraph 789, ABGB ist nach objektiven Kriterien zum Zeitpunkt des Erbanfalls zu prüfen. Auf die Erbhofqualität zum Übergabszeitpunkt (Zeitpunkt des Vermögensopfers) kommt es nicht an. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113948

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.