RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.06.2000 Geschäftszahl6Ob162/00t; 6Ob107/01f; 6Ob269/05k NormDSG §1; HGB §277 f; URG §1; RechtssatzWenn das DSG den Anspruch auf Geheimhaltung auch auf wirtschaftsbezogene Daten juristischer Personen ausdehnt, so ist der Gesetzgeber auch hier berechtigt, in Abwägung der gegenläufigen Interessen Ausnahmen zu statuieren. Der erwähnte Leitgedanke des Gläubigerschutzes rechtfertigt Ausnahmen. Die bekämpfte Offenlegung ist weder unverhältnismäßig noch verletzt sie das Prinzip des gelindesten Mittels. Dem Sachlichkeitsgebot und dem Gleichbehandlungsgebot wird mit der Differenzierung des Umfanges der Offenlegungspflichten je nach der Größe der Gesellschaften Rechnung getragen. § 1 URG hat nach der Erläuterung der Regierungsvorlage keinen Schutzgesetzcharakter. Wenn die Reorganisation in einem staatlichen Fürsorgeverfahren nur dem Unternehmen selbst dient und der Gesetzgeber eine Offenlegung zu Gunsten Dritter für entbehrlich erachtet, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die gesellschaftsrechtlichen Offenlegungsvorschriften, deren Gesetzeszweck primär im Gläubigerschutz zu erblicken ist, obsolet wäre. Ein Wertungswiderspruch liegt wegen des fehlenden Schutzgesetzcharakters des § 1 URG nicht vor.Wenn das DSG den Anspruch auf Geheimhaltung auch auf wirtschaftsbezogene Daten juristischer Personen ausdehnt, so ist der Gesetzgeber auch hier berechtigt, in Abwägung der gegenläufigen Interessen Ausnahmen zu statuieren. Der erwähnte Leitgedanke des Gläubigerschutzes rechtfertigt Ausnahmen. Die bekämpfte Offenlegung ist weder unverhältnismäßig noch verletzt sie das Prinzip des gelindesten Mittels. Dem Sachlichkeitsgebot und dem Gleichbehandlungsgebot wird mit der Differenzierung des Umfanges der Offenlegungspflichten je nach der Größe der Gesellschaften Rechnung getragen. Paragraph eins, URG hat nach der Erläuterung der Regierungsvorlage keinen Schutzgesetzcharakter. Wenn die Reorganisation in einem staatlichen Fürsorgeverfahren nur dem Unternehmen selbst dient und der Gesetzgeber eine Offenlegung zu Gunsten Dritter für entbehrlich erachtet, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die gesellschaftsrechtlichen Offenlegungsvorschriften, deren Gesetzeszweck primär im Gläubigerschutz zu erblicken ist, obsolet wäre. Ein Wertungswiderspruch liegt wegen des fehlenden Schutzgesetzcharakters des Paragraph eins, URG nicht vor. EntscheidungstexteTE OGH 2000/06/28 6 Ob 162/00t TE OGH 2001/05/16 6 Ob 107/01f Auch; nur: Wenn das DSG den Anspruch auf Geheimhaltung auch auf wirtschaftsbezogene Daten juristischer Personen ausdehnt, so ist der Gesetzgeber auch hier berechtigt, in Abwägung der gegenläufigen Interessen Ausnahmen zu statuieren. Der erwähnte Leitgedanke des Gläubigerschutzes rechtfertigt Ausnahmen. (T1) TE OGH 2005/12/01 6 Ob 269/05k Vgl auch; nur: § 1 URG hat nach der Erläuterung der Regierungsvorlage keinen Schutzgesetzcharakter. (T2); Beisatz: Hier: Der Entlastungsbeweis der fehlenden Kausalität der Unterlassung eines Antrags auf Einleitung eines Reorganisationsverfahrens ist sowohl durch den Nachweis, dass die Insolvenz auch bei rechtzeitiger Antragstellung nicht vermieden hätte werden können als auch durch den Nachweis, dass betriebswirtschaftlich sinnvolle außergerichtliche Reorganisationsmaßnahmen- wenn auch letztlich erfolglos-vorgenommen wurden, möglich; § 27 URG. (T3) Vgl auch; nur: Paragraph eins, URG hat nach der Erläuterung der Regierungsvorlage keinen Schutzgesetzcharakter. (T2); Beisatz: Hier: Der Entlastungsbeweis der fehlenden Kausalität der Unterlassung eines Antrags auf Einleitung eines Reorganisationsverfahrens ist sowohl durch den Nachweis, dass die Insolvenz auch bei rechtzeitiger Antragstellung nicht vermieden hätte werden können als auch durch den Nachweis, dass betriebswirtschaftlich sinnvolle außergerichtliche Reorganisationsmaßnahmen- wenn auch letztlich erfolglos-vorgenommen wurden, möglich; Paragraph 27, URG. (T3) RechtssatznummerRS0113731
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