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{'item': '7Ob132/00p; 7Ob76/01d; 6Ob27/01s; 5Ob312/01w; 7Ob291/02y; 3Ob2/04x; 1Ob31/16i; 1Ob123/17w; 4Ob212/18g; 5Ob240/18g'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114003 Entscheidungsdatum26.02.2019 Geschäftszahl7Ob132/00p; 7Ob76/01d; 6Ob27/01s; 5Ob312/01w; 7Ob291/02y; 3Ob2/04x; 1Ob31/16i; 1Ob123/17w; 4Ob212/18g; 5Ob24

Art 5

Z 1 LGVÜ kann nicht so verstanden werden, dass er für eine Situation gilt, in der keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt. Wie der EuGH in seiner Entscheidung vom

  1. 1992, C-26/91, ausgesprochen hat, gilt Art 5 Z 1 EuGVÜ nicht für einen Rechtsstreit, den der spätere Erwerber einer Sache gegen den Hersteller, der nicht ihr Verkäufer ist, wegen Mängeln der Sache oder ihrer Untauglichkeit zum bestimmungsgemäßen Gebrauch anstrengt.
  2. Der autonom auszulegende Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag"

Artikel 5

, Ziffer eins, LGVÜ kann nicht so verstanden werden, dass er für eine Situation gilt, in der keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt. Wie der EuGH in seiner Entscheidung vom

  1. 1992, C-26/91, ausgesprochen hat, gilt Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ nicht für einen Rechtsstreit, den der spätere Erwerber einer Sache gegen den Hersteller, der nicht ihr Verkäufer ist, wegen Mängeln der Sache oder ihrer Untauglichkeit zum bestimmungsgemäßen Gebrauch anstrengt.
  2. Zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag gehören nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten, etwa Leistungspflichten, Zahlungspflichten oder Unterlassungspflichten, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten, also vor allem Schadenersatzansprüche oder Rückerstattungsansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz folgen. EntscheidungstexteTE OGH 2000-06-28 7 Ob 132/00p Veröff: SZ 73/106 TE OGH 2001-04-18 7 Ob 76/01d Vgl auch; nur:
  3. Zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag gehören nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten, etwa Leistungspflichten, Zahlungspflichten oder Unterlassungspflichten, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten, also vor allem Schadenersatzansprüche oder Rückerstattungsansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz folgen. (T1) Beisatz: Hier: Verpflichtung zur Rechnungslegung. (T2) TE OGH 2001-05-16 6 Ob 27/01s Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei primären vertraglichen Ansprüchen, vertraglichem Schadenersatz und Gewährleistung ist der Erfüllungsort der jeweils strittigen Leistungsverpflichtung (Hauptleistungsverpflichtung) zuständigkeitsbegründend; der gesetzliche Erfüllungsort genügt. Werden sekundäre vertragliche Ansprüche geltend gemacht (vertraglicher Schadenersatz), so kommt es - ohne Beschränkung auf den vereinbarten Erfüllungsort - auf den Erfüllungsort jener vertraglichen "primären" Verpflichtung an, deren Nichterfüllung zur Begründung des Anspruchs behauptet wird. (T3) TE OGH 2002-01-15 5 Ob 312/01w Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei Klagen auf Schadenersatz oder wegen Leistungsstörung liegt der Erfüllungsort dort, wo die verletzte Pflicht hätte erbracht werden müssen. (T4) TE OGH 2003-01-29 7 Ob 291/02y Auch; nur: Der autonom auszulegende Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag"

Art 5

Z 1 LGVÜ kann nicht so verstanden werden, dass er für eine Situation gilt, in der keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt. (T5)Auch; nur: Der autonom auszulegende Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag"

Artikel 5

, Ziffer eins, LGVÜ kann nicht so verstanden werden, dass er für eine Situation gilt, in der keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt. (T5) Beisatz: Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter fallen demnach nicht unter diese Zuständigkeitsbestimmung. (T6) Veröff: SZ 2003/11 TE OGH 2004-08-26 3 Ob 2/04x Vgl auch TE OGH 2016-03-31 1 Ob 31/16i Auch; Beis wie T3 TE OGH 2017-07-12 1 Ob 123/17w Vgl; nur T1; Beisatz: Der Regressanspruch (Ausgleichsanspruch) eines Gesamtschuldners gegen den anderen Gesamtschuldner infolge der (alleinigen) Tilgung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens ist ein abgeleiteter (sekundärer) vertraglicher Anspruch aus dem Kreditvertrag iS des Art 7 Nr 1 der EuGVVO 2012 (EuGH C-249/16, ECLI:EU:C:2017:472). (T7)Vgl; nur T1; Beisatz: Der Regressanspruch (Ausgleichsanspruch) eines Gesamtschuldners gegen den anderen Gesamtschuldner infolge der (alleinigen) Tilgung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens ist ein abgeleiteter (sekundärer) vertraglicher Anspruch aus dem Kreditvertrag iS des Artikel 7, Nr 1 der EuGVVO 2012 (EuGH C-249/16, ECLI:EU:C:2017:472). (T7) TE OGH 2019-02-26 4 Ob 212/18g Auch; nur T1 TE OGH 2019-02-20 5 Ob 240/18g Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Art 15 Abs 1 LGVÜ II 2007 (T8)Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Artikel 15, Absatz eins, LGVÜ römisch zwei 2007 (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114003

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.