RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.06.2000 Geschäftszahl7Ob132/00p; 7Ob117/00g; 9ObA322/00v NormEuGVÜ allg; LGVÜ allg; LGVÜ Art54b Abs2 lita; RechtssatzIn Österreich ist das am
- 1988 in Lugano geschlossene Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen (LGVÜ) am
- 1996 in Kraft getreten. Das Brüsseler-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen vom
- 1968 samt Protokoll und Auslegungsprotokoll idF der Beitrittsübereinkommen von 1978, 1982, 1989 und 1996 (EuGVÜ) idF des vierten Beitrittsübereinkommens ist am
- 1998 in Kraft getreten. Für die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches von EuGVÜ und LGVÜ ist in Staaten, in denen beide Übereinkommen in Geltung stehen, Art 54b LGVÜ maßgeblich. Danach kommt es für Fragen der Zuständigkeit primär auf den Wohnsitz des Beklagten an (Art 54b Abs 2 lit a erster Fall LGVÜ). Liegt der Wohnsitz beziehungsweise Sitz des Beklagten in einem Vertragsstaat des LGVÜ, der zugleich auch Vertragsstaat des EuGVÜ ist, in dem jedoch das Beitrittsübereinkommen 1996 noch nicht in Kraft ist, so ist das LGVÜ anzuwenden.In Österreich ist das am
- 1988 in Lugano geschlossene Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen (LGVÜ) am
- 1996 in Kraft getreten. Das Brüsseler-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen vom
- 1968 samt Protokoll und Auslegungsprotokoll in der Fassung der Beitrittsübereinkommen von 1978, 1982, 1989 und 1996 (EuGVÜ) in der Fassung des vierten Beitrittsübereinkommens ist am
- 1998 in Kraft getreten. Für die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches von EuGVÜ und LGVÜ ist in Staaten, in denen beide Übereinkommen in Geltung stehen, Artikel 54 b, LGVÜ maßgeblich. Danach kommt es für Fragen der Zuständigkeit primär auf den Wohnsitz des Beklagten an (Artikel 54 b, Absatz 2, Litera a, erster Fall LGVÜ). Liegt der Wohnsitz beziehungsweise Sitz des Beklagten in einem Vertragsstaat des LGVÜ, der zugleich auch Vertragsstaat des EuGVÜ ist, in dem jedoch das Beitrittsübereinkommen 1996 noch nicht in Kraft ist, so ist das LGVÜ anzuwenden. EntscheidungstexteTE OGH 2000/06/28 7 Ob 132/00p Veröff: SZ 73/106 TE OGH 2000/12/14 7 Ob 117/00g Auch TE OGH 2001/02/14 9 ObA 322/00v nur: Das Brüsseler-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen vom
- 1968 samt Protokoll und Auslegungsprotokoll idF der Beitrittsübereinkommen von 1978, 1982, 1989 und 1996 (EuGVÜ) idF des vierten Beitrittsübereinkommens ist am
- 1998 in Kraft getreten. (T1) Beisatz: Im Verhältnis zwischen Österreich und jenen EU-Mitgliedstaaten, in denen das EuGVÜ-Beitrittsübereinkommen 1996 noch nicht in Kraft steht, gilt dessen ungeachtet weiterhin das LGVÜ. (T2) nur: Das Brüsseler-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen vom
- 1968 samt Protokoll und Auslegungsprotokoll in der Fassung der Beitrittsübereinkommen von 1978, 1982, 1989 und 1996 (EuGVÜ) in der Fassung des vierten Beitrittsübereinkommens ist am
- 1998 in Kraft getreten. (T1) Beisatz: Im Verhältnis zwischen Österreich und jenen EU-Mitgliedstaaten, in denen das EuGVÜ-Beitrittsübereinkommen 1996 noch nicht in Kraft steht, gilt dessen ungeachtet weiterhin das LGVÜ. (T2) RechtssatznummerRS0114005
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