RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113809 Entscheidungsdatum28.06.2000 Geschäftszahl14Os107/99; 13Os109/00 (13Os110/00); 14Os1/04; 13Os72/06x; 15Os105/10w; 12Os88/15f NormStPO §152 Abs1 Z1 RechtssatzHat ein Zeuge im Vorverfahren, der von der Sicherheitsbehörde ohne Belehrung über sein allfälliges Entschlagungsrecht wegen Selbstbezichtigungsgefahr vernommen wurde, von ihm geleistete Beitragshandlungen zur Tat des Beschuldigten geschildert, so steht ihm anlässlich seiner Vernehmung als Zeuge in der Hauptverhandlung das Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO ungeachtet des Umstandes zu, dass gegen ihn deshalb kein Strafverfahren anhängig ist und der Staatsanwalt erklärt, gegen ihn auch kein Strafverfahren einleiten zu wollen. Anders verhielte es sich, wenn der Zeuge im Vorverfahren gerichtlich vernommen nach Belehrung im Sinne des § 152 Abs 1 Z 1 StPO auf sein Entschlagungsrecht ausdrücklich verzichtend solche Tatbeiträge eingestanden hätte. Denn dann könnte er sich durch die Wiederholung seiner Aussage in der Hauptverhandlung nicht mehr (zusätzlich) belasten.Hat ein Zeuge im Vorverfahren, der von der Sicherheitsbehörde ohne Belehrung über sein allfälliges Entschlagungsrecht wegen Selbstbezichtigungsgefahr vernommen wurde, von ihm geleistete Beitragshandlungen zur Tat des Beschuldigten geschildert, so steht ihm anlässlich seiner Vernehmung als Zeuge in der Hauptverhandlung das Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ungeachtet des Umstandes zu, dass gegen ihn deshalb kein Strafverfahren anhängig ist und der Staatsanwalt erklärt, gegen ihn auch kein Strafverfahren einleiten zu wollen. Anders verhielte es sich, wenn der Zeuge im Vorverfahren gerichtlich vernommen nach Belehrung im Sinne des Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO auf sein Entschlagungsrecht ausdrücklich verzichtend solche Tatbeiträge eingestanden hätte. Denn dann könnte er sich durch die Wiederholung seiner Aussage in der Hauptverhandlung nicht mehr (zusätzlich) belasten. EntscheidungstexteTE OGH 2000-06-28 14 Os 107/99 TE OGH 2000-10-11 13 Os 109/00 Vgl; Beisatz: Das Gesetz billigt das Entschlagungsrecht keineswegs allen Zeugen zu, die sich im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Möglichkeit ausgesetzt haben, sich selbst zu belasten; vielmehr verlangt es zudem ausdrücklich eine Gefahr, vor der solche Zeugen geschützt werden sollen. Ist die Selbstbezichtigung im Rahmen einer vor Gericht abgelegten Aussage - sei es als Zeuge oder als Beschuldigter (§ 38 Abs 3 StPO) - bereits geschehen, ist mit deren bloßer Wiederholung grundsätzlich keine Gefahr mehr verbunden. (T1)Vgl; Beisatz: Das Gesetz billigt das Entschlagungsrecht keineswegs allen Zeugen zu, die sich im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Möglichkeit ausgesetzt haben, sich selbst zu belasten; vielmehr verlangt es zudem ausdrücklich eine Gefahr, vor der solche Zeugen geschützt werden sollen. Ist die Selbstbezichtigung im Rahmen einer vor Gericht abgelegten Aussage - sei es als Zeuge oder als Beschuldigter (Paragraph 38, Absatz 3, StPO) - bereits geschehen, ist mit deren bloßer Wiederholung grundsätzlich keine Gefahr mehr verbunden. (T1) TE OGH 2004-02-17 14 Os 1/04 auch; Beisatz: Auch wenn sich nach der Rechtsprechung durch freiwillige Selbstbezichtigung im Rahmen einer früheren gerichtlichen Abhörung jene Gefahr, der § 152 Abs 1 Z 1 StPO entgegenwirken will, bereits verwirklicht hat, gilt dies nicht für den Fall einer bloß außergerichtlichen, polizeilichen oder sicherheitsbehördlichen Befragung. (T2)auch; Beisatz: Auch wenn sich nach der Rechtsprechung durch freiwillige Selbstbezichtigung im Rahmen einer früheren gerichtlichen Abhörung jene Gefahr, der Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO entgegenwirken will, bereits verwirklicht hat, gilt dies nicht für den Fall einer bloß außergerichtlichen, polizeilichen oder sicherheitsbehördlichen Befragung. (T2) TE OGH 2006-09-13 13 Os 72/06x Vgl; Beisatz: Ist die Selbstbezichtigung im Rahmen einer vor Gericht abgelegten Aussage - sei es als Zeuge oder als Beschuldigter (§ 38 Abs 3 StPO) - bereits geschehen, ist mit deren bloßer Wiederholung grundsätzlich keine Gefahr mehr verbunden. (T3)Vgl; Beisatz: Ist die Selbstbezichtigung im Rahmen einer vor Gericht abgelegten Aussage - sei es als Zeuge oder als Beschuldigter (Paragraph 38, Absatz 3, StPO) - bereits geschehen, ist mit deren bloßer Wiederholung grundsätzlich keine Gefahr mehr verbunden. (T3) TE OGH 2010-11-10 15 Os 105/10w Vgl aber; Beisatz: Die bisherige zwischen gerichtlicher und kriminalpolizeilicher Vernehmung unterscheidende Judikatur zu § 152 Abs 1 Z 1 StPO aF kann zu § 157 Abs 1 Z 1 StPO idF BGBl I 2004/19 nicht aufrecht erhalten werden. Siehe auch RS126444. (T4)Vgl aber; Beisatz: Die bisherige zwischen gerichtlicher und kriminalpolizeilicher Vernehmung unterscheidende Judikatur zu Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO aF kann zu Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2004/19 nicht aufrecht erhalten werden. Siehe auch RS126444. (T4) TE OGH 2016-03-03 12 Os 88/15f Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113809
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