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{'item': '2Ob133/99v; 3Ob248/06a; 4Ob221/06p; 10Ob70/07b; 1Ob88/14v; 6Ob233/15f'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113753 Entscheidungsdatum22.12.2016 Geschäftszahl2Ob133/99v; 3Ob248/06a; 4Ob221/06p; 10Ob70/07b; 1Ob88/14v; 6Ob233/15f NormABGB §879 Abs3 IIBi ABGB §879 E KundenRL Bankomat allg RechtssatzDie Klausel, wonach der Kontoinhaber alle Folgen und Nachteile des Abhandenkommens, der missbräuchlichen Verwendung, der Fälschung und Verfälschung der Bankomatkarte trägt, ist insoweit nichtig im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, als damit auch der Ausschluss der Haftung der Bank wegen technischen Missbrauchs für Fälle vereinbart werden soll, in denen - ohne Verschulden des Kunden - die Bankomatkarte kopiert und der Code in irgendeiner Weise ausgespäht wird.Die Klausel, wonach der Kontoinhaber alle Folgen und Nachteile des Abhandenkommens, der missbräuchlichen Verwendung, der Fälschung und Verfälschung der Bankomatkarte trägt, ist insoweit nichtig im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, als damit auch der Ausschluss der Haftung der Bank wegen technischen Missbrauchs für Fälle vereinbart werden soll, in denen - ohne Verschulden des Kunden - die Bankomatkarte kopiert und der Code in irgendeiner Weise ausgespäht wird. EntscheidungstexteTE OGH 2000-06-29 2 Ob 133/99v Veröff: SZ 73/107 TE OGH 2007-02-22 3 Ob 248/06a Vgl auch; Beisatz: Nach den AGB („Kundenrichtlinien") der beklagten Bank führt nur eine schuldhafte, zumindest fahrlässige Verletzung der Verwahrungspflicht der Bankomatkarte, die einen Missbrauch durch Dritte nach sich zieht, zur Haftung des Kontoinhabers für den missbräuchlich behobenen Betrag. (T1) Beisatz: Das Diebstahlsrisiko ist vom Karteninhaber der Bankomatkarte im Vergleich zur kontoführenden Bank leichter zu beherrschen - die AGB normieren daher zulässiger Weise eine Risikoverteilung zu Lasten des Karteninhabers. (T2) Veröff: SZ 2007/29 TE OGH 2007-03-20 4 Ob 221/06p Ähnlich; Beisatz: Hier: Unzulässiger Haftungsausschluss der Bank bei Missbrauch von Fernabfragecodes. (Klausel 38) (T3) TE OGH 2009-01-28 10 Ob 70/07b Beisatz: Hier: Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, die dem Konsumenten die „volle Haftung" für „alle Schäden" durch die Benutzung der Karte nach Verlust oder Diebstahl auferlegt, wenn er die Karte als Karteninhaber nicht sofort nach „Erhalt" an der dafür vorgesehenen Stelle unterschreibt (Klausel 2) und Klausel, wonach der Karteninhaber die Zusendung, mit welcher ihm der PIN-Code übermittelt wird, unverzüglich nach „Erhalt" zu öffnen, den PIN-Code zur Kenntnis zu nehmen und unmittelbar danach „zu vernichten" hat (Klausel 3 Satz 1), und, falls er „dies" unterlässt, für alle Schäden, die im Fall der missbräuchlichen Verwendung des PIN-Codes eintreten, haftet (Satz 2), verstoßen gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T4)Beisatz: Hier: Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, die dem Konsumenten die „volle Haftung" für „alle Schäden" durch die Benutzung der Karte nach Verlust oder Diebstahl auferlegt, wenn er die Karte als Karteninhaber nicht sofort nach „Erhalt" an der dafür vorgesehenen Stelle unterschreibt (Klausel 2) und Klausel, wonach der Karteninhaber die Zusendung, mit welcher ihm der PIN-Code übermittelt wird, unverzüglich nach „Erhalt" zu öffnen, den PIN-Code zur Kenntnis zu nehmen und unmittelbar danach „zu vernichten" hat (Klausel 3 Satz 1), und, falls er „dies" unterlässt, für alle Schäden, die im Fall der missbräuchlichen Verwendung des PIN-Codes eintreten, haftet (Satz 2), verstoßen gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T4) Beisatz: Hier: Klauseln in AGB eines Kreditkartenunternehmens, wonach der „rechtmäßige Karteninhaber" für die aus der „missbräuchlichen Verwendung" der von ihm unterschriebenen Karte entstehenden Belastungen „haftet", nämlich „bei Zurücklassen der Karte in einem nicht in Betrieb stehenden Fahrzeug": bis zu einem Betrag von 1.090,09 EUR (Klausel 8) und „in allen übrigen Fällen": bis zu einem Betrag von 72,67 EUR (Klausel 9), sind zulässig. (T5) TE OGH 2014-11-27 1 Ob 88/14v Vgl; Beisatz: Dem Kunden unabhängig von den Umständen stets einen Sorgfaltsverstoß anzulasten, wenn die Karte im abgestellten Fahrzeug aufbewahrt wird, bedeutet eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, die schon allein zur Ungültigkeit der Klausel führt.(T6)Vgl; Beisatz: Dem Kunden unabhängig von den Umständen stets einen Sorgfaltsverstoß anzulasten, wenn die Karte im abgestellten Fahrzeug aufbewahrt wird, bedeutet eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, die schon allein zur Ungültigkeit der Klausel führt.(T6) TE OGH 2016-12-22 6 Ob 233/15f Vgl; Beisatz: Hier: Verlust, Diebstahl oder sonstiger Missbrauch einer SIM-Karte. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113753

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.