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{'item': ['8Ob97/00y', '1Ob142/01s', '6Ob83/03d', '5Ob142/04z', '2Ob260/05g', '10Ob105/05x', '6Ob113/09z', '4Ob226/13h']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113879 Entscheidungsdatum29.06.2000 Geschäftszahl8Ob97/00y; 1Ob142/01s; 6Ob83/03d; 5Ob142/04z; 2Ob260/05g; 10Ob105/05x; 6Ob113/09z; 4Ob226/13h NormABGB §293;

§377

G;

§378

;

§381

Abs2ABGB §293; ABGB §933 römisch eins;

§377

G;

§378

;

§381Abs2 Rechtssatz

Auf Verträge über bewegliche Sachen, die zum festen Einbau in unbewegliche Sachen bestimmt sind, ist § 381 Abs 2

anzuwenden, und zwar auch dann, wenn - wovon im Zweifel auszugehen ist - die Verträge über Lieferung und Montage nicht getrennt sind, sondern von einem einheitlichen Vertrag auszugehen ist. Umso mehr müssen bewegliche Sachen, die bloß als Zubehör einer unbeweglichen Sache gewidmet sind, bei der Prüfung nach § 381 Abs 2 ZPO als beweglich gelten.Auf Verträge über bewegliche Sachen, die zum festen Einbau in unbewegliche Sachen bestimmt sind, ist Paragraph 381, Absatz 2,

anzuwenden, und zwar auch dann, wenn - wovon im Zweifel auszugehen ist - die Verträge über Lieferung und Montage nicht getrennt sind, sondern von einem einheitlichen Vertrag auszugehen ist. Umso mehr müssen bewegliche Sachen, die bloß als Zubehör einer unbeweglichen Sache gewidmet sind, bei der Prüfung nach Paragraph 381, Absatz 2, ZPO als beweglich gelten. Umfasst ein Vertrag sowohl die Lieferung beweglicher als auch die Lieferung unbeweglicher Sachen, ist darauf abzustellen, ob in der Gesamtheit die unbeweglichen oder die beweglichen Sachen überwiegen und dadurch den Charakter des Vertrages bestimmen. EntscheidungstexteTE OGH 2000-06-29 8 Ob 97/00y Veröff: SZ 73/109 TE OGH 2001-08-07 1 Ob 142/01s Vgl auch; Beisatz: § 381 Abs 2

bleibt anwendbar, wenn die herzustellende Sache an sich beweglich, aber zum festen Einbau bestimmt ist. (T1) Beisatz: Sollen aber etwa Maschinen in ein Gebäude nicht nur einmontiert werden, sondern soll ihre Einfügung eine Anlage erst betriebsfertig machen, so liegt Werkvertrag vor. (T2)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 381, Absatz 2,

bleibt anwendbar, wenn die herzustellende Sache an sich beweglich, aber zum festen Einbau bestimmt ist. (T1) Beisatz: Sollen aber etwa Maschinen in ein Gebäude nicht nur einmontiert werden, sondern soll ihre Einfügung eine Anlage erst betriebsfertig machen, so liegt Werkvertrag vor. (T2) TE OGH 2003-07-10 6 Ob 83/03d Vgl; Beisatz: Auf reine Werkverträge, bei denen keine ausreichenden Elemente eines Kaufvertrages vorliegen und die auf die Herstellung einer unbeweglichen Sache gerichtet sind, ist § 381

nicht anzuwenden. (T3)Vgl; Beisatz: Auf reine Werkverträge, bei denen keine ausreichenden Elemente eines Kaufvertrages vorliegen und die auf die Herstellung einer unbeweglichen Sache gerichtet sind, ist Paragraph 381,

nicht anzuwenden. (T3) TE OGH 2004-10-29 5 Ob 142/04z Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2006-06-29 2 Ob 260/05g Auch; Beisatz: Prävaliert trotz der Materialbeistellung durch den Unternehmer bei einem als einheitlicher Vertrag zu beurteilenden Rechtsgeschäft die Herstellung des Werkes, liegt ein Werkvertrag vor; ist doch auch sonst der Bauwerkvertrag im Hoch-und Tiefbau regelmäßig Werkvertrag. (T4) TE OGH 2006-06-13 10 Ob 105/05x Vgl auch; Beisatz: Hier: Werklieferungsvertrag über eine bewegliche Sache. (T5); Beisatz: In diesem Fall gilt bei einem Vertrag zwischen Vollkaufleuten die Rügepflicht nach § 377

. (T6)Vgl auch; Beisatz: Hier: Werklieferungsvertrag über eine bewegliche Sache. (T5); Beisatz: In diesem Fall gilt bei einem Vertrag zwischen Vollkaufleuten die Rügepflicht nach Paragraph 377,

. (T6) TE OGH 2010-01-14 6 Ob 113/09z Vgl; Beisatz: Dass § 381 Abs 2

anwendbar bleibt, wenn die herzustellende Sache an sich beweglich, aber zum festen Einbau bestimmt ist, setzt voraus, dass der Stoff vom Werkunternehmer beschafft und nicht vom Besteller beigestellt wird. (T7); Bem: Hier: Reiner Werkvertrag angenommen. (T8)Vgl; Beisatz: Dass Paragraph 381, Absatz 2,

anwendbar bleibt, wenn die herzustellende Sache an sich beweglich, aber zum festen Einbau bestimmt ist, setzt voraus, dass der Stoff vom Werkunternehmer beschafft und nicht vom Besteller beigestellt wird. (T7); Bem: Hier: Reiner Werkvertrag angenommen. (T8) TE OGH 2014-02-17 4 Ob 226/13h Vgl auch

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.