36R165/00h
RIS Dokument GerichtLG St. Pölten Entscheidungsdatum06.07.2000 Geschäftszahl36R165/00h Norm§42 ZPO, §41 ZPO, §18 GebAG, §3 GebAG, §54 ZPO;
RechtssatzKosten eines Stellvertreters eines freiberuflichen Steuerberaters, die für die Zeit der verhandlungsbedingten Abwesenheit von der Kanzlei aufgelaufen sind, stellen "Schaden durch Zeitversäumnis" nach §42 ZPO dar (Fasching Komm II 327; M. Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozess 28).Kosten eines Stellvertreters eines freiberuflichen Steuerberaters, die für die Zeit der verhandlungsbedingten Abwesenheit von der Kanzlei aufgelaufen sind, stellen "Schaden durch Zeitversäumnis" nach §42 ZPO dar (Fasching Komm römisch zwei 327; M. Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozess 28).
Die Notwendigkeit der Bestellung des Vertreters und die Angemessenheit der von diesem begehrten Kosten sind gemäß § 54 ZPO zu bescheinigen.Die Notwendigkeit der Bestellung des Vertreters und die Angemessenheit der von diesem begehrten Kosten sind gemäß Paragraph 54, ZPO zu bescheinigen.
Ein Verbesserungsverfahren im Fall der mangelnden Bescheinigung der Notwendigkeit der Vertreterskosten ist im Kostenbestimmungsverfahren nach §§ 41 ff ZPO unzulässig.Ein Verbesserungsverfahren im Fall der mangelnden Bescheinigung der Notwendigkeit der Vertreterskosten ist im Kostenbestimmungsverfahren nach Paragraphen 41, ff ZPO unzulässig.
EntscheidungstexteTE LG St. Pölten 2000/07/06 36 R 165/00h RechtssatznummerRSP0000012