RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114024 Entscheidungsdatum12.07.2000 Geschäftszahl3Ob78/00t; 3Ob104/03w; 3Ob157/07w; 3Ob215/10d; 3Ob69/11k; 3Ob119/16w; 3Ob91/19g NormEuGVÜ Art46 Z2; EuGVÜ Art48; LGVÜ Art27 Z2; LGVÜ Art46 Z2; LGVÜ Art48 RechtssatzDie Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind von Amts wegen zu prüfen. Für die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung im Sinn des Art 27 Z 2 LGVÜ ist das Recht des Staates maßgebend, in dem die Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung begehrt wird, erging. Als Urkunde im Sinn des Art 46 Z 2 LGVÜ (EuGVÜ) kommt in erster Linie eine Urkunde über den Zustellvorgang oder eine Bestätigung in Betracht, aus der hervorgeht, in welcher Form das Schriftstück zugestellt wurde.Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind von Amts wegen zu prüfen. Für die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung im Sinn des Artikel 27, Ziffer 2, LGVÜ ist das Recht des Staates maßgebend, in dem die Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung begehrt wird, erging. Als Urkunde im Sinn des Artikel 46, Ziffer 2, LGVÜ (EuGVÜ) kommt in erster Linie eine Urkunde über den Zustellvorgang oder eine Bestätigung in Betracht, aus der hervorgeht, in welcher Form das Schriftstück zugestellt wurde. EntscheidungstexteTE OGH 2000-07-12 3 Ob 78/00t TE OGH 2004-01-28 3 Ob 104/03w nur: Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind von Amts wegen zu prüfen. Als Urkunde im Sinn des Art 46 Z 2 LGVÜ (EuGVÜ) kommt in erster Linie eine Urkunde über den Zustellvorgang oder eine Bestätigung in Betracht, aus der hervorgeht, in welcher Form das Schriftstück zugestellt wurde. (T1)nur: Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind von Amts wegen zu prüfen. Als Urkunde im Sinn des Artikel 46, Ziffer 2, LGVÜ (EuGVÜ) kommt in erster Linie eine Urkunde über den Zustellvorgang oder eine Bestätigung in Betracht, aus der hervorgeht, in welcher Form das Schriftstück zugestellt wurde. (T1) TE OGH 2007-11-27 3 Ob 157/07w Auch; nur: Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind von Amts wegen zu prüfen. Für die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung im Sinn des Art 27 Z 2 LGVÜ ist das Recht des Staates maßgebend, in dem die Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung begehrt wird, erging. (T2)Auch; nur: Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind von Amts wegen zu prüfen. Für die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung im Sinn des Artikel 27, Ziffer 2, LGVÜ ist das Recht des Staates maßgebend, in dem die Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung begehrt wird, erging. (T2) TE OGH 2010-12-14 3 Ob 215/10d Auch; nur: Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind von Amts wegen zu prüfen. (T3); Veröff: SZ 2010/154 TE OGH 2011-07-06 3 Ob 69/11k Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln. (T4) TE OGH 2016-08-24 3 Ob 119/16w Auch; Beisatz: Für die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung iSd Art 27 Nr 2 LGVÜ 1988 ist das Recht des Staates maßgebend, in dem die Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung begehrt wird, erging, also jenes des Titelstaates. (T5)Auch; Beisatz: Für die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung iSd Artikel 27, Nr 2 LGVÜ 1988 ist das Recht des Staates maßgebend, in dem die Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung begehrt wird, erging, also jenes des Titelstaates. (T5) TE OGH 2019-08-29 3 Ob 91/19g Vgl; Beisatz: Bei dieser selbstständigen, amtswegigen Prüfung ist der Richter des Zweitstaats nicht an Tatsachenfeststellungen und die Rechtsansicht des Richters des Erststaats gebunden. (T6) Beisatz: Zum maßgeblichen Recht des Erststaates gehören die für ihn geltenden multilateralen Verträge, bilateralen Abkommen und danach dessen (autonomes) innerstaatliches Zustellrecht. (T7) Anm: Hier Erststaat Israel. (T8)Anmerkung, Hier Erststaat Israel. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114024
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.