GVÜ) ergebende Beweiserleichterung zugute. Es entspricht der Tendenz der Übereinkommen, einen übertriebenen Formalismus auszuschließen, weshalb die vorgelegte Bestätigung eines Rechtspflegers des Urteilsstaates als gleichwertig im Sinne des Art 48 Abs 1 LGVÜ (EuGVÜ) angesehen wird.Ergibt sich zwar in keiner Weise, wem und in welcher Form der gegenständliche Mahnbescheid übergeben wurde, sehr wohl aber das Datum der Zustellung und der Umstand, dass "förmlich" zugestellt wurde, ist dies ausreichend. Der betreibenden
GVÜ) ergebende Beweiserleichterung zugute. Es entspricht der Tendenz der Übereinkommen, einen übertriebenen Formalismus auszuschließen, weshalb die vorgelegte Bestätigung eines Rechtspflegers des Urteilsstaates als gleichwertig im Sinne des Artikel 48, Absatz eins, LGVÜ (EuGVÜ) angesehen wird. EntscheidungstexteTE OGH 2000/07/12 3 Ob 287/99y Veröff: SZ 73/113 TE OGH 2000/07/12 3 Ob 78/00t nur: Ergibt sich zwar in keiner Weise, wem und in welcher Form der gegenständliche Mahnbescheid übergeben wurde, sehr wohl aber das Datum der Zustellung und der Umstand, dass "förmlich" zugestellt wurde, ist dies ausreichend. Der betreibenden
GVÜ) ergebende Beweiserleichterung zugute. Es entspricht der Tendenz der Übereinkommen, einen übertriebenen Formalismus auszuschließen. (T1) Beisatz: Eine vorgelegte Bestätigung eines Richters des Titelgerichtes, wonach die Klage und die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens dem Verpflichteten zugestellt wurde, wird als gleichwertig im Sinne des Art 48 Abs 1 LGVÜ (EuGVÜ) angesehen. (T2) nur: Ergibt sich zwar in keiner Weise, wem und in welcher Form der gegenständliche Mahnbescheid übergeben wurde, sehr wohl aber das Datum der Zustellung und der Umstand, dass "förmlich" zugestellt wurde, ist dies ausreichend. Der betreibenden
GVÜ) ergebende Beweiserleichterung zugute. Es entspricht der Tendenz der Übereinkommen, einen übertriebenen Formalismus auszuschließen. (T1) Beisatz: Eine vorgelegte Bestätigung eines Richters des Titelgerichtes, wonach die Klage und die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens dem Verpflichteten zugestellt wurde, wird als gleichwertig im Sinne des Artikel 48, Absatz eins, LGVÜ (EuGVÜ) angesehen. (T2) TE OGH 2004/01/28 3 Ob 104/03w Auch: nur: Der betreibenden Partei kommt die sich aus Art 48 Abs 1 LGVÜ (EuGVÜ) ergebende Beweiserleichterung zugute. (T3) Auch: nur: Der betreibenden Partei kommt die sich aus Artikel 48, Absatz eins, LGVÜ (EuGVÜ) ergebende Beweiserleichterung zugute. (T3) RechtssatznummerRS0114022
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.