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{'item': '5Ob23/00v; 5Ob17/01p; 9Ob48/04f; 4Ob191/06a; 5Ob151/08d; 5Ob63/10s; 2Ob41/11k; 3Ob8/13t; 3Ob168/13x; 4Ob64/15p; 4Ob221/17d; 5Ob138/18g; 2Ob1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113831 Entscheidungsdatum20.02.2024 Geschäftszahl5Ob23/00v; 5Ob17/01p; 9Ob48/04f; 4Ob191/06a; 5Ob151/08d; 5Ob63/10s; 2Ob41/11k; 3Ob8/13t; 3Ob168/13x; 4Ob64/15p; 4Ob221/17d; 5Ob138/18g; 2Ob113/22i; 2Ob195/23z NormEO §351 ABGB §830 B1 ABGB §830 B5 RechtssatzBei einer Klage auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft gemäß § 830 ABGB handelt es sich um eine sog unvollkommene Rechtsgestaltungsklage, bei der der Eintritt der Gestaltungswirkung - Aufhebung des Miteigentums - zwar unmittelbar an das Urteil geknüpft ist, es aber zur vollen Verwirklichung der neuen Rechtslage noch der Zwangsvollstreckung gemäß § 351 EO bedarf. Das Teilungsverfahren ist demnach dreistufig. Die Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs durch Teilungsklage bildet die erste Stufe. Um die Rechtsbeziehung der Teilhaber vollständig zu beenden, ist es erforderlich, dass zu dieser ersten Stufe die richterliche Rechtsgestaltung durch Teilungsurteil als zweite Stufe und schließlich der Vollzug als dritte Stufe hinzutritt. Erst der Vollzug der Teilung hat das endgültige Erlöschen des gesetzlichen Schuldverhältnisses zur Folge.Bei einer Klage auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft gemäß Paragraph 830, ABGB handelt es sich um eine sog unvollkommene Rechtsgestaltungsklage, bei der der Eintritt der Gestaltungswirkung - Aufhebung des Miteigentums - zwar unmittelbar an das Urteil geknüpft ist, es aber zur vollen Verwirklichung der neuen Rechtslage noch der Zwangsvollstreckung gemäß Paragraph 351, EO bedarf. Das Teilungsverfahren ist demnach dreistufig. Die Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs durch Teilungsklage bildet die erste Stufe. Um die Rechtsbeziehung der Teilhaber vollständig zu beenden, ist es erforderlich, dass zu dieser ersten Stufe die richterliche Rechtsgestaltung durch Teilungsurteil als zweite Stufe und schließlich der Vollzug als dritte Stufe hinzutritt. Erst der Vollzug der Teilung hat das endgültige Erlöschen des gesetzlichen Schuldverhältnisses zur Folge. EntscheidungstexteTE OGH 2000-07-13 5 Ob 23/00v TE OGH 2001-04-24 5 Ob 17/01p nur: Bei einer Klage auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft gemäß § 830 ABGB handelt es sich um eine sog unvollkommene Rechtsgestaltungsklage, bei der der Eintritt der Gestaltungswirkung - Aufhebung des Miteigentums - zwar unmittelbar an das Urteil geknüpft ist, es aber zur vollen Verwirklichung der neuen Rechtslage noch der Zwangsvollstreckung gemäß § 351 EO bedarf. (T1)nur: Bei einer Klage auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft gemäß Paragraph 830, ABGB handelt es sich um eine sog unvollkommene Rechtsgestaltungsklage, bei der der Eintritt der Gestaltungswirkung - Aufhebung des Miteigentums - zwar unmittelbar an das Urteil geknüpft ist, es aber zur vollen Verwirklichung der neuen Rechtslage noch der Zwangsvollstreckung gemäß Paragraph 351, EO bedarf. (T1) TE OGH 2004-07-07 9 Ob 48/04f Beisatz: Die Abhängigkeit des Eintritts der Gestaltungswirkungen vom Vollzug spricht nicht gegen den Charakter der Aufhebungsklage und Teilungsklage als Rechtsgestaltungsklage. (T2) TE OGH 2006-10-17 4 Ob 191/06a nur T1; Veröff: SZ 2006/157 TE OGH 2008-08-26 5 Ob 151/08d Beisatz: Eine Anordnung der grundbücherlichen Durchführung durch das Titelgericht ist nicht zulässig. Ein auf eine solche Anordnung gerichtetes Klagebegehren ist zurückzuweisen. (T3) TE OGH 2010-08-31 5 Ob 63/10s Beisatz: Liegt ein rechtskräftiger, auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach § 830 ABGB lautender Teilungstitel vor, tritt die bis dahin bestandene Eigentumsgemeinschaft an der betreffenden Liegenschaft in ein Abwicklungsstadium, in dessen Rahmen exekutionsfähige Ansprüche auf Zivilteilung bestehen (so schon 4 Ob 191/06a). (T4)Beisatz: Liegt ein rechtskräftiger, auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach Paragraph 830, ABGB lautender Teilungstitel vor, tritt die bis dahin bestandene Eigentumsgemeinschaft an der betreffenden Liegenschaft in ein Abwicklungsstadium, in dessen Rahmen exekutionsfähige Ansprüche auf Zivilteilung bestehen (so schon 4 Ob 191/06a). (T4) Veröff: SZ 2010/104 TE OGH 2012-04-24 2 Ob 41/11k nur: Bei einer Klage auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft gemäß § 830 ABGB handelt es sich um eine sog unvollkommene Rechtsgestaltungsklage. (T5)nur: Bei einer Klage auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft gemäß Paragraph 830, ABGB handelt es sich um eine sog unvollkommene Rechtsgestaltungsklage. (T5) Veröff: SZ 2012/49 TE OGH 2013-04-16 3 Ob 8/13t TE OGH 2013-11-28 3 Ob 168/13x Auch TE OGH 2015-04-22 4 Ob 64/15p Auch; Beisatz: Die auf die Aufhebung der Erbengemeinschaft gerichtete Erbteilungsklage ist ein Fall der Teilungsklage nach § 830 ABGB. (T6)Auch; Beisatz: Die auf die Aufhebung der Erbengemeinschaft gerichtete Erbteilungsklage ist ein Fall der Teilungsklage nach Paragraph 830, ABGB. (T6) TE OGH 2018-05-29 4 Ob 221/17d Auch TE OGH 2018-08-28 5 Ob 138/18g Auch TE OGH 2022-10-25 2 Ob 113/22i Beis wie T6 TE OGH 2024-02-20 2 Ob 195/23z vgl; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113831

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