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{'item': '5Ob23/00v; 5Ob17/01p; 3Ob52/02x; 9Ob48/04f; 5Ob151/08d; 3Ob98/10y; 2Ob41/11k; 3Ob79/13h; 5Ob100/16s; 5Ob138/18g; 5Ob110/18i; 8Ob150/18v; 5Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113832 Entscheidungsdatum08.08.2024 Geschäftszahl5Ob23/00v; 5Ob17/01p; 3Ob52/02x; 9Ob48/04f; 5Ob151/08d; 3Ob98/10y; 2Ob41/11k; 3Ob79/13h; 5Ob100/16s; 5Ob138/18g; 5Ob110/18i; 8Ob150/18v; 5Ob12/24m NormEO §351 ABGB §830 B1 ABGB §830 B5 ABGB §841 RechtssatzDie Aufnahme einer bestimmten Art der Teilung in das Teilungsbegehren ist ein Teilungsvorschlag, wie er auch vom im Prozess auf Naturalteilung Beklagten erstattet werden kann. Das Gericht ist an derartige Vorschläge nur insoweit gebunden, als es eine Verhandlung und Entscheidung darüber nicht ablehnen kann. Bei einem vom Kläger auf diese Weise gemachten Teilungsvorschlag handelt es sich nicht um ein echtes Klagebegehren. Nur dann, wenn die Naturalteilungsklage keinen Teilungsvorschlag enthält, darf sich das Gericht auf die Verhandlung und Entscheidung über das Klagebegehren beschränken und die Durchführung der Naturalteilung der den Parteien noch immer offenstehenden außergerichtlichen Einigung oder den Exekutionsrichter im Verfahren nach § 351 EO überlassen. Es steht daher nicht im Belieben des Titelgerichts, eine konkrete Art der Realteilung zu verfügen oder dies zu unterlassen, wenn der Teilungskläger einen konkreten Vorschlag in sein Begehren aufgenommen hat.Die Aufnahme einer bestimmten Art der Teilung in das Teilungsbegehren ist ein Teilungsvorschlag, wie er auch vom im Prozess auf Naturalteilung Beklagten erstattet werden kann. Das Gericht ist an derartige Vorschläge nur insoweit gebunden, als es eine Verhandlung und Entscheidung darüber nicht ablehnen kann. Bei einem vom Kläger auf diese Weise gemachten Teilungsvorschlag handelt es sich nicht um ein echtes Klagebegehren. Nur dann, wenn die Naturalteilungsklage keinen Teilungsvorschlag enthält, darf sich das Gericht auf die Verhandlung und Entscheidung über das Klagebegehren beschränken und die Durchführung der Naturalteilung der den Parteien noch immer offenstehenden außergerichtlichen Einigung oder den Exekutionsrichter im Verfahren nach Paragraph 351, EO überlassen. Es steht daher nicht im Belieben des Titelgerichts, eine konkrete Art der Realteilung zu verfügen oder dies zu unterlassen, wenn der Teilungskläger einen konkreten Vorschlag in sein Begehren aufgenommen hat. EntscheidungstexteTE OGH 2000-07-13 5 Ob 23/00v TE OGH 2001-04-24 5 Ob 17/01p nur: Nur dann, wenn die Naturalteilungsklage keinen Teilungsvorschlag enthält, darf sich das Gericht auf die Verhandlung und Entscheidung über das Klagebegehren beschränken und die Durchführung der Naturalteilung der den Parteien noch immer offenstehenden außergerichtlichen Einigung oder den Exekutionsrichter im Verfahren nach § 351 EO überlassen. (T1)nur: Nur dann, wenn die Naturalteilungsklage keinen Teilungsvorschlag enthält, darf sich das Gericht auf die Verhandlung und Entscheidung über das Klagebegehren beschränken und die Durchführung der Naturalteilung der den Parteien noch immer offenstehenden außergerichtlichen Einigung oder den Exekutionsrichter im Verfahren nach Paragraph 351, EO überlassen. (T1) Beisatz: Wenn im Klagebegehren kein Teilungsvorschlag enthalten ist, genügt die allgemeine Prüfung der Möglichkeit und Tunlichkeit der Begründung von Wohnungseigentum. (T2) TE OGH 2002-06-26 3 Ob 52/02x nur: Nur dann, wenn die Naturalteilungsklage keinen Teilungsvorschlag enthält, darf sich das Gericht auf die Verhandlung und Entscheidung über das Klagebegehren beschränken und die Durchführung der Naturalteilung dem Exekutionsrichter im Verfahren nach § 351 EO überlassen. (T3)nur: Nur dann, wenn die Naturalteilungsklage keinen Teilungsvorschlag enthält, darf sich das Gericht auf die Verhandlung und Entscheidung über das Klagebegehren beschränken und die Durchführung der Naturalteilung dem Exekutionsrichter im Verfahren nach Paragraph 351, EO überlassen. (T3) Beisatz: Im Teilungserkenntnis enthaltene Teilungsregeln oder Teilungsanordnungen binden das Exekutionsgericht. (T4) Beisatz: Im Exekutionsantrag nach § 351 EO muss kein Teilungsvorschlag gemacht werden. Ein solcher Antrag wäre auch für das Gericht nicht bindend. (T5)Beisatz: Im Exekutionsantrag nach Paragraph 351, EO muss kein Teilungsvorschlag gemacht werden. Ein solcher Antrag wäre auch für das Gericht nicht bindend. (T5) Beisatz: Hier: Begründung von Wohnungseigentum. (T6) Veröff: SZ 2002/90 TE OGH 2004-07-07 9 Ob 48/04f nur: Das Gericht ist an derartige Vorschläge nur insoweit gebunden, als es eine Verhandlung und Entscheidung darüber nicht ablehnen kann. Nur dann, wenn die Naturalteilungsklage keinen Teilungsvorschlag enthält, darf sich das Gericht auf die Verhandlung und Entscheidung über das Klagebegehren beschränken und die Durchführung der Naturalteilung der den Parteien noch immer offenstehenden außergerichtlichen Einigung oder den Exekutionsrichter im Verfahren nach § 351 EO überlassen. (T7)nur: Das Gericht ist an derartige Vorschläge nur insoweit gebunden, als es eine Verhandlung und Entscheidung darüber nicht ablehnen kann. Nur dann, wenn die Naturalteilungsklage keinen Teilungsvorschlag enthält, darf sich das Gericht auf die Verhandlung und Entscheidung über das Klagebegehren beschränken und die Durchführung der Naturalteilung der den Parteien noch immer offenstehenden außergerichtlichen Einigung oder den Exekutionsrichter im Verfahren nach Paragraph 351, EO überlassen. (T7) TE OGH 2008-08-26 5 Ob 151/08d Beis wie T6; Beisatz: Werden konkrete Teilungsvorschläge erstattet, binden diese das Gericht nicht. (T8) Beisatz: Die Erstattung konkreter Teilungsvorschläge durch die Parteien hat aber die Konsequenz, dass das Prozessgericht darüber zu verhandeln hat und die Durchführung nicht dem Exekutionsrichter im Verfahren nach § 351 EO überlassen kann. (T9)Beisatz: Die Erstattung konkreter Teilungsvorschläge durch die Parteien hat aber die Konsequenz, dass das Prozessgericht darüber zu verhandeln hat und die Durchführung nicht dem Exekutionsrichter im Verfahren nach Paragraph 351, EO überlassen kann. (T9) Beisatz: Derartige Teilungsvorschläge sind nach höchstgerichtlicher Judikatur kein echtes Klagebegehren; das Gericht hat demnach auch dann, wenn es dem als Begehren gestalteten Teilungsvorschlag nicht folgen will, die Klage nicht abzuweisen, sondern die angemessene Art der Teilung zu verfügen. (T10) TE OGH 2010-08-04 3 Ob 98/10y Auch; Veröff: SZ 2010/93 TE OGH 2012-04-24 2 Ob 41/11k nur: Die Aufnahme einer bestimmten Art der Teilung in das Teilungsbegehren ist ein Teilungsvorschlag, wie er auch vom im Prozess auf Naturalteilung Beklagten erstattet werden kann. (T11) nur: Das Gericht ist an derartige Vorschläge nur insoweit gebunden, als es eine Verhandlung und Entscheidung darüber nicht ablehnen kann. (T12) nur: Bei einem vom Kläger auf diese Weise gemachten Teilungsvorschlag handelt es sich nicht um ein echtes Klagebegehren. (T13) Auch Beis wie T8; Beis wie T10 Veröff: SZ 2012/49 TE OGH 2013-08-21 3 Ob 79/13h Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2016-07-11 5 Ob 100/16s Vgl auch; Beis ähnlich wie T10 TE OGH 2018-08-28 5 Ob 138/18g Vgl auch TE OGH 2018-10-03 5 Ob 110/18i Auch; Beis wie T8; Beis wie T10 TE OGH 2018-12-19 8 Ob 150/18v Auch; Beis insb wie T9; Beis insb wie T13 TE OGH 2024-08-08 5 Ob 12/24m Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113832

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