RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114015 Entscheidungsdatum11.11.2025 Geschäftszahl6Ob114/00h; 6Ob153/01w; 6Ob146/01s; 9ObA105/03m; 6Ob14/03g; 10Bkd2/03; 6Ob265/03v; 6Ob152/04b; 6Ob14/05k; 9ObA142/07h; 6Ob46/08w; 1Ob181/09p; 6Ob196/12k; 6Ob170/13p; 22Os5/15y; 4Ob210/15h; 4Ob149/15p; 4Ob232/15v; 6Ob129/16p; 6Ob28/17m; 6Ob25/18x; 15Os18/18h; 4Ob43/18d; 6Ob30/19h; 6Ob63/19m; 24Ds6/20x; 8Ob64/21a; 6Ob166/21m; 6Ob104/21v; 6Ob48/22k; 6Ob227/21g; 6Ob163/22x; 6Ob173/23v; 4Ob35/24m; 1Ob130/25m NormABGB §1330 Abs1 ABGB §1330 Abs2 RAO §9 Abs1 RechtssatzEin Rechtfertigungsgrund für eine herabsetzende Tatsachenbehauptung kann dann vorliegen, wenn sie in Ausübung eines Rechtes aufgestellt wurde. Dies gilt insbesondere für Strafanzeigen und Disziplinaranzeigen sowie grundsätzlich für jede Prozessführung wie für Parteiaussagen und Zeugenaussagen oder für Äußerungen eines Sachverständigen in einem Prozess. Das Prozessvorbringen durch einen Rechtsanwalt ist überdies nach § 9 Abs 1 RAO gerechtfertigt. Wesentliche Voraussetzung der Rechtfertigung ist hiebei, dass die Ausübung des Rechts im Rahmen der Prozessführung nicht missbräuchlich erfolgt. Die Herabsetzung des Gegners darf nicht wider besseres Wissen geschehen.Ein Rechtfertigungsgrund für eine herabsetzende Tatsachenbehauptung kann dann vorliegen, wenn sie in Ausübung eines Rechtes aufgestellt wurde. Dies gilt insbesondere für Strafanzeigen und Disziplinaranzeigen sowie grundsätzlich für jede Prozessführung wie für Parteiaussagen und Zeugenaussagen oder für Äußerungen eines Sachverständigen in einem Prozess. Das Prozessvorbringen durch einen Rechtsanwalt ist überdies nach Paragraph 9, Absatz eins, RAO gerechtfertigt. Wesentliche Voraussetzung der Rechtfertigung ist hiebei, dass die Ausübung des Rechts im Rahmen der Prozessführung nicht missbräuchlich erfolgt. Die Herabsetzung des Gegners darf nicht wider besseres Wissen geschehen. EntscheidungstexteTE OGH 2000-07-13 6 Ob 114/00h Veröff: SZ 73/117 TE OGH 2001-07-05 6 Ob 153/01w Vgl auch; Beisatz: Bei Aussagen in Strafanzeigen oder in Partei- oder Zeugenvernehmungen kann sich der Täter trotz der Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptungen auf den Rechtfertigungsgrund des öffentlichen Interesses am Funktionieren einer ordnungsgemäßen Rechtspflege berufen. (T1) TE OGH 2001-07-05 6 Ob 146/01s Auch; nur: Ein Rechtfertigungsgrund für eine herabsetzende Tatsachenbehauptung kann dann vorliegen, wenn sie in Ausübung eines Rechtes aufgestellt wurde. Dies gilt insbesondere für Strafanzeigen und Disziplinaranzeigen sowie grundsätzlich für jede Prozessführung wie für Parteiaussagen und Zeugenaussagen oder für Äußerungen eines Sachverständigen in einem Prozess. (T2) TE OGH 2003-09-10 9 ObA 105/03m Auch; nur: Ein Rechtfertigungsgrund für eine herabsetzende Tatsachenbehauptung kann dann vorliegen, wenn sie in Ausübung eines Rechtes aufgestellt wurde. Die Herabsetzung des Gegners darf nicht wider besseres Wissen geschehen. (T3) Beisatz: Gemäß § 1330 Abs 2 ABGB wird für eine in Wahrnehmung berechtigter Interessen getätigte - selbst objektiv unrichtige - nicht öffentliche Mitteilung nur dann gehaftet, wenn der Mitteilende wissentlich die Unwahrheit verbreitet hat. (T4)Beisatz: Gemäß Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB wird für eine in Wahrnehmung berechtigter Interessen getätigte - selbst objektiv unrichtige - nicht öffentliche Mitteilung nur dann gehaftet, wenn der Mitteilende wissentlich die Unwahrheit verbreitet hat. (T4) TE OGH 2003-06-26 6 Ob 14/03g TE OGH 2003-10-27 10 Bkd 2/03 nur: Das Prozessvorbringen durch einen Rechtsanwalt ist überdies nach § 9 Abs 1 RAO gerechtfertigt. Wesentliche Voraussetzung der Rechtfertigung ist hiebei, dass die Ausübung des Rechts im Rahmen der Prozessführung nicht missbräuchlich erfolgt. (T5)nur: Das Prozessvorbringen durch einen Rechtsanwalt ist überdies nach Paragraph 9, Absatz eins, RAO gerechtfertigt. Wesentliche Voraussetzung der Rechtfertigung ist hiebei, dass die Ausübung des Rechts im Rahmen der Prozessführung nicht missbräuchlich erfolgt. (T5) TE OGH 2004-02-19 6 Ob 265/03v Vgl; Beisatz: Der Rechtfertigungsgrund steht aber nicht mehr zur Verfügung, wenn der Anzeiger die in die Ehre des anderen eingreifenden Behauptungen öffentlich in Presseaussendungen oder Zeitungsinterviews wiederholt, weil er dies nicht mehr im öffentlichen Interesse am Funktionieren der Strafrechtspflege tut. (T6) TE OGH 2004-08-26 6 Ob 152/04b Auch; nur T2 TE OGH 2005-05-19 6 Ob 14/05k Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die Frage, ob die „eidesstattliche Erklärung" einer Aussage im Prozess gleichzuhalten ist und diese Rechtsgrundsätze auch auf eine solche Erklärung anzuwenden sind, wurde offen gelassen. (T7) TE OGH 2007-11-28 9 ObA 142/07h Auch; nur T5; Beisatz: Auch § 9 RAO kann wider besseres Wissen erhobene, den Gegner herabsetzende Behauptungen nicht rechtfertigen. (T8)Auch; nur T5; Beisatz: Auch Paragraph 9, RAO kann wider besseres Wissen erhobene, den Gegner herabsetzende Behauptungen nicht rechtfertigen. (T8) TE OGH 2009-07-02 6 Ob 46/08w Vgl; nur T3; Beisatz: Gemäß § 1330 Abs 2 letzter Satz ABGB haftet der Verbreiter für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, nicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Dieser Rechtfertigungsgrund, ist daher nicht gegeben, wenn der Mitteilende die Äußerung wider besseres Wissen macht (6 Ob 60/97k ua). (T9)Vgl; nur T3; Beisatz: Gemäß Paragraph 1330, Absatz 2, letzter Satz ABGB haftet der Verbreiter für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, nicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Dieser Rechtfertigungsgrund, ist daher nicht gegeben, wenn der Mitteilende die Äußerung wider besseres Wissen macht (6 Ob 60/97k ua). (T9) Beisatz: In die Ehre oder den wirtschaftlichen Ruf des Prozessgegners eingreifende Parteienbehauptungen werden im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege als gerechtfertigt angesehen, sofern sie nicht wider besseres Wissen erhoben wurden. (T10) Beisatz: Dass der Täter die Unrichtigkeit der Mitteilung kannte, hat der Betroffene zu beweisen (6 Ob 2133/96m; 6 Ob 60/97k; 6 Ob 233/01k). (T11) TE OGH 2009-10-13 1 Ob 181/09p Auch; nur T3; Beisatz: Nimmt ein Richter die Überprüfung der Schlüssigkeit des Klagebegehrens vor und kommt in der rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis eines Unschlüssigkeitsurteils, übt er seine Amtspflicht im öffentlichen Interesse am Funktionieren einer ordnungsgemäßen Rechtspflege aus, was eine Verbreitung (allenfalls) kreditschädigender und unrichtiger Tatsachen rechtfertigt, soferne sie nicht wider besseres Wissen erfolgt. (T12) TE OGH 2013-01-31 6 Ob 196/12k Beis wie T11; Beisatz: Die Erstattung von (nicht wissentlich unrichtigem) Prozessvorbringen ist nur dann nach § 1330 ABGB gerechtfertigt, wenn dieses Vorbringen nicht nur zeitlich aus Anlass bzw im Rahmen eines Verfahrens erstattet wird, sondern auch einen ‑ wenn auch großzügig zu beurteilenden - inhaltlichen Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand aufweist. Vorbringen, das rechtlich unerheblich ist und auch nicht zur Illustration, Ausfüllung oder Untermauerung des rechtlich relevanten Tatsachenvortrags erstattet wird, sondern lediglich dazu dient, den Prozessgegner anzuschwärzen bzw herabzusetzen, wäre im Sinne der dargestellten Rechtsprechung nicht privilegiert. (T13)Beis wie T11; Beisatz: Die Erstattung von (nicht wissentlich unrichtigem) Prozessvorbringen ist nur dann nach Paragraph 1330, ABGB gerechtfertigt, wenn dieses Vorbringen nicht nur zeitlich aus Anlass bzw im Rahmen eines Verfahrens erstattet wird, sondern auch einen ‑ wenn auch großzügig zu beurteilenden - inhaltlichen Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand aufweist. Vorbringen, das rechtlich unerheblich ist und auch nicht zur Illustration, Ausfüllung oder Untermauerung des rechtlich relevanten Tatsachenvortrags erstattet wird, sondern lediglich dazu dient, den Prozessgegner anzuschwärzen bzw herabzusetzen, wäre im Sinne der dargestellten Rechtsprechung nicht privilegiert. (T13) TE OGH 2013-09-30 6 Ob 170/13p Vgl; Beisatz: Hier: Behauptung eines Rechtsanwalts ein anderer Rechtsanwalt hätte ihm in einem Schreiben gewerbsmäßigen Betrug vorgeworfen. (T14) TE OGH 2015-11-09 22 Os 5/15y Auch TE OGH 2015-12-15 4 Ob 210/15h Auch; Beis wie T11 TE OGH 2015-12-15 4 Ob 149/15p Beis wie T6 TE OGH 2016-03-30 4 Ob 232/15v Beis wie T6 TE OGH 2016-11-29 6 Ob 129/16p Auch; Beis wie T11 TE OGH 2017-10-25 6 Ob 28/17m Auch; Beis wie T10 TE OGH 2018-02-28 6 Ob 25/18x Vgl; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Veröffentlichung einer Äußerung aus einer Gemeinderatssitzung in einem Facebook-Posting – Rechtfertigung verneint. (T15) TE OGH 2018-03-14 15 Os 18/18h Auch TE OGH 2018-03-22 4 Ob 43/18d Auch TE OGH 2019-06-27 6 Ob 30/19h Auch; Beisatz: Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Behauptung wider besseres Wissen erhoben wurde, ist nicht, ob der Täter die Unrichtigkeit hätte kennen müssen; es kommt vielmehr auf sein konkretes Wissen von der Unrichtigkeit an. (T16) TE OGH 2019-08-29 6 Ob 63/19m Auch; Beis wie T16 TE OGH 2021-01-18 24 Ds 6/20x Vgl TE OGH 2021-08-03 8 Ob 64/21a Vgl; Beis wie T1; Beis wie T16 TE OGH 2021-10-20 6 Ob 166/21m Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Diese Überlegung lässt sich jedoch nicht auf außergerichtliche Auseinandersetzungen übertragen. (T17) TE OGH 2021-11-15 6 Ob 104/21v Vgl; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Mitteilung eines Plagiatsverdachts vom Herausgeber eines Sammelbands an die für die Plagiatsprüfung zuständige Stelle der Universität, die die zugrunde liegende Vorlesung veranstaltete. (T18) TE OGH 2022-05-18 6 Ob 48/22k Vgl; nur T5; Beisatz: Hier: Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung gegenüber einem Zeugen. (T19) TE OGH 2022-11-18 6 Ob 227/21g Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2022-10-17 6 Ob 163/22x nur T2; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Die Voraussetzungen des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB müssen für die Annahme des Rechtfertigungsgrunds kumulativ erfüllt sein. (T20)nur T2; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Die Voraussetzungen des Paragraph 1330, Absatz 2, Satz 3 ABGB müssen für die Annahme des Rechtfertigungsgrunds kumulativ erfüllt sein. (T20) TE OGH 2023-12-20 6 Ob 173/23v vgl; Beisatz wie T11 Beisatz: Die Klage ist daher abzuweisen, wenn der Täter zwar den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder gar nicht angetreten, die Unwahrheit jedoch nicht wider besseres Wissen behauptet hat. (T21) TE OGH 2024-06-25 4 Ob 35/24m vgl TE OGH 2025-11-11 1 Ob 130/25m vgl; Beisatz wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.