RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114017 Entscheidungsdatum17.12.2024 Geschäftszahl6Ob114/00h; 6Ob153/01w; 4Ob76/03k; 6Ob238/03y; 6Ob246/04a; 4Ob29/07d; 4Ob48/08z; 4Ob27/08m; 4Ob33/09w; 4Ob56/10d; 4Ob110/13z; 4Ob95/14w; 3Ob150/14a; 4Ob21/15i; 8Ob48/17t; 4Ob175/20v; 6Ob16/21b; 4Ob76/24s NormABGB §1330 Abs2 BI ZPO §417 Abs1 Z3 ZPO §429 Abs2 UWG §14 A1 RechtssatzEs besteht kein zwingender Anlass, Rechtfertigungsgründe und daraus resultierende Ausnahmen vom gerichtlichen Verbot in den Spruch aufzunehmen, gelten diese doch auf Grund des Gesetzes unabhängig davon, ob sie im Spruch des Unterlassungsgebotes ausdrücklich erwähnt werden oder nicht. Liegt der rechtfertigende Tatbestand vor, kann auf Grund des hier ergangenen gerichtlichen Unterlassungsgebotes nicht erfolgreich Exekution geführt werden. EntscheidungstexteTE OGH 2000-07-13 6 Ob 114/00h Veröff: SZ 73/117 TE OGH 2001-07-05 6 Ob 153/01w Auch TE OGH 2003-04-29 4 Ob 76/03k TE OGH 2003-10-23 6 Ob 238/03y TE OGH 2004-12-15 6 Ob 246/04a TE OGH 2007-04-23 4 Ob 29/07d Beisatz: Gleiches muss für die hier zu beurteilende Spürbarkeit der Wettbewerbsverletzung gelten. (T1) Veröff: SZ 2007/61 TE OGH 2008-04-08 4 Ob 48/08z Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch für die mögliche Rechtfertigung der Abgabe von nicht zugelassenen Arzneimittelspezialitäten nach den Ausnahmetatbeständen des § 7 Z 1 bis 3 AMG. (T2)Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch für die mögliche Rechtfertigung der Abgabe von nicht zugelassenen Arzneimittelspezialitäten nach den Ausnahmetatbeständen des Paragraph 7, Ziffer eins bis 3 AMG. (T2) TE OGH 2008-04-08 4 Ob 27/08m Vgl aber; Beisatz: Hier geht es aber nicht darum, dass ein an sich rechtswidriges Verhalten unter besonderen Umständen erlaubt sein könnte. Vielmehr ist das im Spruch des Rekursgerichts genannte Verhalten von vornherein nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen rechtswidrig. Diese Voraussetzungen sind im Spruch anzuführen. (T3) TE OGH 2009-04-21 4 Ob 33/09w Beisatz: Die mögliche Rechtfertigung der Werbung für nicht zugelassene Arzneimittelspezialitäten nach den Ausnahmetatbeständen des § 50a Abs1 Z 2-5 AMG muss deshalb nicht zwingend in den Spruch aufgenommen werden. (T4)Beisatz: Die mögliche Rechtfertigung der Werbung für nicht zugelassene Arzneimittelspezialitäten nach den Ausnahmetatbeständen des Paragraph 50 a, Abs1 Ziffer 2 -, 5, AMG muss deshalb nicht zwingend in den Spruch aufgenommen werden. (T4) TE OGH 2010-06-08 4 Ob 56/10d Auch; Beisatz: Es ist auch nicht erforderlich, in einem Unterlassungsgebot ausdrücklich festzuhalten, dass ein „ausreichend deutlicher Hinweis“ die sonst bestehende Irreführungseignung beseitigen kann. (T5) TE OGH 2013-08-27 4 Ob 110/13z TE OGH 2014-06-24 4 Ob 95/14w TE OGH 2014-10-22 3 Ob 150/14a Auch; Beis wie T1 TE OGH 2015-03-24 4 Ob 21/15i TE OGH 2017-08-24 8 Ob 48/17t Veröff: SZ 2017/85 TE OGH 2020-11-26 4 Ob 175/20v Beisatz: Dies bezieht sich auch auf den allfälligen Erwerb von Rechten in der Zukunft. (T6) TE OGH 2021-02-18 6 Ob 16/21b TE OGH 2024-12-17 4 Ob 76/24s vgl; Beisatz: Hier sinngemäß zu einem Verbot ein Produkt als kostenfrei zu bewerben, wenn natürliche Personen in jedem Fall eine Speichermedienvergütung von 3 EUR zahlen müssen. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.