OGH Rechtssatz RS0113946 (6Ob129/00i)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113946 Entscheidungsdatum13.07.2000 Geschäftszahl6Ob129/00i; 3Ob3/01i; 6Ob292/06v; 6Ob79/11b; 6Ob190/19p; 4Ob85/22m NormGmbHG §15a RechtssatzEs ist zulässig, den Tätigkeitsbereich des Notgeschäftsführers auf die einzelne dringend notwendig gewordene Rechtshandlung zu beschränken. Wird daher die Bestellung eines Notgeschäftsführers zur Vertretung der Gesellschaft, die keinen Geschäftsführer hat und für die auch noch kein Prozesskurator bestellt wurde, in einem gegen sie zu führenden Verfahren beantragt, könnte dessen Wirkungskreis auf diesen Aufgabenkreis eingeschränkt werden.
EntscheidungstexteTE OGH 2000-07-13 6 Ob 129/00i TE OGH 2001-01-29 3 Ob 3/01i Vgl auch; Beisatz: Die vom Firmenbuchgericht verfügte Beschränkung des Tätigkeitsbereiches wirkt nur im Innenverhältnis, nicht aber auf die Vertretung im Exekutionsverfahren. Aus § 78 EO iVm § 41 Abs 3 ZPO lässt sich ableiten, dass der Vertretung durch mehrere Vertreter kein grundsätzliches prozessuales Hindernis entgegensteht. (T1)Vgl auch; Beisatz: Die vom Firmenbuchgericht verfügte Beschränkung des Tätigkeitsbereiches wirkt nur im Innenverhältnis, nicht aber auf die Vertretung im Exekutionsverfahren. Aus Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3, ZPO lässt sich ableiten, dass der Vertretung durch mehrere Vertreter kein grundsätzliches prozessuales Hindernis entgegensteht. (T1) TE OGH 2007-02-15 6 Ob 292/06v Auch; Beisatz: Eine Beschränkung auf einzelne dringend notwendig gewordene Rechtshandlungen ist im Hinblick auf § 20 Abs 2 GmbHG nur im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Notgeschäftsführer, nicht aber Dritten gegenüber wirksam. (T2) Beisatz: Eine derartige Beschränkung kann nicht im Firmenbuch eingetragen werden. (T3)Auch; Beisatz: Eine Beschränkung auf einzelne dringend notwendig gewordene Rechtshandlungen ist im Hinblick auf Paragraph 20, Absatz 2, GmbHG nur im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Notgeschäftsführer, nicht aber Dritten gegenüber wirksam. (T2) Beisatz: Eine derartige Beschränkung kann nicht im Firmenbuch eingetragen werden. (T3) Beisatz: Hier: Not(nachtrags)liquidator. (T4) TE OGH 2011-06-16 6 Ob 79/11b Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2020-01-23 6 Ob 190/19p Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Ergibt sich die Einschränkung des Tätigkeitsbereichs nicht aus dem Spruch des Bestellungsbeschlusses, wirkt sie nicht einmal im Innenverhältnis. (T5) TE OGH 2022-06-30 4 Ob 85/22m Vgl; Beisatz: Hier: Erforderlichenfalls könnte ein Notgeschäftsführer mit einem – zumindest im Innenverhältnis – beschränkten Tätigkeitsbereich bestellt werden. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113946