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{'item': '6Ob155/00p; 6Ob268/04m; 1Ob192/04y; 1Ob11/05g; 2Ob194/05a; 10Ob83/07i; 5Ob21/08m; 7Ob267/08b; 3Ob132/09x; 10Ob24/11v; 10Ob45/11g; 10Ob27/12m

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114010 Entscheidungsdatum29.09.2025 Geschäftszahl6Ob155/00p; 6Ob268/04m; 1Ob192/04y; 1Ob11/05g; 2Ob194/05a; 10Ob83/07i; 5Ob21/08m; 7Ob267/08b; 3Ob132/09x; 10

§ 480

ABGB genannten anderen Fällen - grundsätzlich ein Vertrag, der nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent (§ 863 ABGB) geschlossen werden kann. Derjenige, der die Kosten für die Errichtung einer Anlage zur Ausübung einer Dienstbarkeit aufwendet, kann damit rechnen, dass der Eigentümer des belasteten Grundstückes, der dies duldet, mit der Begründung der Dienstbarkeit einverstanden ist. Für die Begründung einer Dienstbarkeit ist die Zustimmung aller Miteigentümer des dienenden Grundstücks erforderlich.Erwerbstitel einer

Paragraph 480, ABGB genannten anderen Fällen - grundsätzlich ein Vertrag, der nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent (Paragraph 863, ABGB) geschlossen werden kann. Derjenige, der die Kosten für die Errichtung einer Anlage zur Ausübung einer Dienstbarkeit aufwendet, kann damit rechnen, dass der Eigentümer des belasteten Grundstückes, der dies duldet, mit der Begründung der Dienstbarkeit einverstanden ist. Für die Begründung einer Dienstbarkeit ist die Zustimmung aller Miteigentümer des dienenden Grundstücks erforderlich. EntscheidungstexteTE OGH 2000-07-13 6 Ob 155/00p TE OGH 2004-12-15 6 Ob 268/04m Auch; Veröff: SZ 2004/180 TE OGH 2005-05-10 1 Ob 192/04y nur: Erwerbstitel einer

§ 480

ABGB genannten anderen Fällen - grundsätzlich ein Vertrag, der nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent (§ 863 ABGB) geschlossen werden kann. Für die Begründung einer Dienstbarkeit ist die Zustimmung aller Miteigentümer des dienenden Grundstücks erforderlich. (T1)nur: Erwerbstitel einer

Paragraph 480, ABGB genannten anderen Fällen - grundsätzlich ein Vertrag, der nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent (Paragraph 863, ABGB) geschlossen werden kann. Für die Begründung einer Dienstbarkeit ist die Zustimmung aller Miteigentümer des dienenden Grundstücks erforderlich. (T1) TE OGH 2005-05-24 1 Ob 11/05g Auch TE OGH 2006-03-02 2 Ob 194/05a Auch TE OGH 2007-10-09 10 Ob 83/07i nur: Erwerbstitel einer

§ 480

ABGB genannten anderen Fällen - grundsätzlich ein Vertrag, der nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent (§ 863 ABGB) geschlossen werden kann. Derjenige, der die Kosten für die Errichtung einer Anlage zur Ausübung einer Dienstbarkeit aufwendet, kann damit rechnen, dass der Eigentümer des belasteten Grundstückes, der dies duldet, mit der Begründung der Dienstbarkeit einverstanden ist. (T2)nur: Erwerbstitel einer

Paragraph 480, ABGB genannten anderen Fällen - grundsätzlich ein Vertrag, der nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent (Paragraph 863, ABGB) geschlossen werden kann. Derjenige, der die Kosten für die Errichtung einer Anlage zur Ausübung einer Dienstbarkeit aufwendet, kann damit rechnen, dass der Eigentümer des belasteten Grundstückes, der dies duldet, mit der Begründung der Dienstbarkeit einverstanden ist. (T2) TE OGH 2008-04-01 5 Ob 21/08m Vgl auch; Beisatz: Die Begründung von Dienstbarkeiten an allgemeinen Teilen der Liegenschaft setzt die Zustimmung aller Miteigentümer voraus. (T3) Bem: Hier: Wohnungseigentum. (T4) TE OGH 2009-07-08 7 Ob 267/08b Auch TE OGH 2009-09-30 3 Ob 132/09x Auch TE OGH 2011-05-03 10 Ob 24/11v Auch TE OGH 2011-06-28 10 Ob 45/11g Auch TE OGH 2012-10-02 10 Ob 27/12m Vgl auch TE OGH 2013-07-16 5 Ob 55/13v Vgl; Beisatz: Das gilt auch für eine unregelmäßige Dienstbarkeit nach § 479 ABGB. (T5)Vgl; Beisatz: Das gilt auch für eine unregelmäßige Dienstbarkeit nach Paragraph 479, ABGB. (T5) TE OGH 2013-12-19 1 Ob 202/13g Vgl TE OGH 2015-05-21 1 Ob 87/15y Beisatz: An die Annahme der schlüssigen Einräumung einer Dienstbarkeit sind, weil dies einem Teilrechtsverzicht gleichkommt, strenge Anforderungen zu stellen. Die sonst an die Ersitzung anknüpfenden Erfordernisse des rechtmäßigen, redlichen und echten Besitzes, einschließlich dem Ablauf der Ersitzungszeit, sollen nicht dadurch einfach umgangen werden können, dass man aus der Nichtausübung eines Rechts oder der stillschweigenden Duldung der Nutzung des Grundstücks durch eine andere Person während eines kürzeren Zeitraums als jenes für die Ersitzung bereits einen konkludenten Rechtsverlust durch rechtsgeschäftliche konkludente Einräumung von Dienstbarkeitsrechten bejaht, (so schon 10 Ob 10/13p). (T6) TE OGH 2015-11-19 7 Ob 188/15w Auch TE OGH 2016-01-20 3 Ob 259/15g Auch TE OGH 2018-01-30 9 Ob 76/17t Auch; Beisatz: An schlüssige Servitutsbegründungen sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. (T7) TE OGH 2018-08-29 1 Ob 128/18g nur: Erwerbstitel einer

§ 480

ABGB genannten anderen Fällen - grundsätzlich ein Vertrag, der nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent (§ 863 ABGB) geschlossen werden kann. (T8)nur: Erwerbstitel einer

Paragraph 480, ABGB genannten anderen Fällen - grundsätzlich ein Vertrag, der nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent (Paragraph 863, ABGB) geschlossen werden kann. (T8) TE OGH 2022-09-14 1 Ob 126/22v Auch; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2023-05-31 5 Ob 183/22f vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 TE OGH 2024-04-26 4 Ob 75/24v TE OGH 2024-09-23 7 Ob 126/24s vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7 TE OGH 2025-09-29 4 Ob 31/25z Beisatz nur wie T6; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114010

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.