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{'item': ['6Ob177/00y', '6Ob171/00s', '6Ob178/00w', '6Ob275/00k', '6Ob21/03m', '6Ob43/05z', '6Ob41/06g', '6Ob261/06k', '6Ob293/06s (6Ob294/06p, 6Ob295

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113939 Entscheidungsdatum13.07.2000 Geschäftszahl6Ob177/00y; 6Ob171/00s; 6Ob178/00w; 6Ob275/00k; 6Ob21/03m; 6Ob43/05z; 6Ob41/06g; 6Ob261/06k; 6Ob293/06s (6Ob294/06p, 6Ob295/06k, 6Ob296/06g, 6Ob297/06d, 6Ob298/06a); 6Ob109/07h (6Ob112/07z); 6Ob84/07g; 6Ob144/07f (6Ob145/07b); 6Ob8/08g; 6Ob282/08a; 6Ob251/09v; 6Ob181/11b (6Ob182/11z) NormFBG §24; HGB §283; HGB (UGB) §283 Abs4 RechtssatzDer Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 283 HGB hat deren Androhung vorauszugehen (gleichlautend 6 Ob 171/00s und 6 Ob 178/00w).Der Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß Paragraph 283, HGB hat deren Androhung vorauszugehen (gleichlautend 6 Ob 171/00s und 6 Ob 178/00w). EntscheidungstexteTE OGH 2000-07-13 6 Ob 177/00y TE OGH 2000-07-13 6 Ob 171/00s TE OGH 2000-07-13 6 Ob 178/00w Beisatz: Gleichlautend 6 Ob 171/00s und 6 Ob 177/00y. (T1) TE OGH 2000-11-23 6 Ob 275/00k Beisatz: Dies folgt aus dem (auch) repressiven Charakter der Zwangsstrafe und dem deswegen besonders zu beachtenden Recht auf Gehör sowie aus dem aus § 24 FBG und den Gesetzesmaterialien hervorleuchtenden Grundsatz des stufenweisen Vorgehens (Grundsatz des gelindesten Mittels zur Erreichung des primär gegebenen Beugezwecks einer Zwangsstrafe) (so bereits 6 Ob 177/00y und 6 Ob 178/00w). (T2); Beisatz: Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH sollte schon im Aufforderungsverfahren Gelegenheit haben, allfällige die Säumnis rechtfertigende Umstände vorzutragen, weil ihm dies ansonsten im Rekursverfahren wegen der Zulässigkeit von Neuerungen eingeräumt werden müsste (so bereits 6 Ob 177/00y und 6 Ob 178/00w). (T3)Beisatz: Dies folgt aus dem (auch) repressiven Charakter der Zwangsstrafe und dem deswegen besonders zu beachtenden Recht auf Gehör sowie aus dem aus Paragraph 24, FBG und den Gesetzesmaterialien hervorleuchtenden Grundsatz des stufenweisen Vorgehens (Grundsatz des gelindesten Mittels zur Erreichung des primär gegebenen Beugezwecks einer Zwangsstrafe) (so bereits 6 Ob 177/00y und 6 Ob 178/00w). (T2); Beisatz: Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH sollte schon im Aufforderungsverfahren Gelegenheit haben, allfällige die Säumnis rechtfertigende Umstände vorzutragen, weil ihm dies ansonsten im Rekursverfahren wegen der Zulässigkeit von Neuerungen eingeräumt werden müsste (so bereits 6 Ob 177/00y und 6 Ob 178/00w). (T3) TE OGH 2003-03-20 6 Ob 21/03m Auch; Beis wie T3 TE OGH 2005-04-21 6 Ob 43/05z Vgl; Beisatz: Die Zwangsstrafen nach § 283 HGB sind reine Beugemittel. (T4); Veröff: SZ 2005/60Vgl; Beisatz: Die Zwangsstrafen nach Paragraph 283, HGB sind reine Beugemittel. (T4); Veröff: SZ 2005/60 TE OGH 2006-06-29 6 Ob 41/06g Auch TE OGH 2006-11-30 6 Ob 261/06k Vgl auch; Beisatz: Nach § 283 Abs 4 HGB (UBG) und § 24 Abs 3 FBG, jeweils idF PublizitätsrichtlinieG (PuG), BGBl I Nr 103/2006 ist die verhängte Zwangsstrafe auch dann zu vollstrecken, wenn die bestrafte Person ihrer Pflicht (beziehungsweise der gerichtlichen Anordnung) nachgekommen oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist. Diese Bestimmungen sind seit 1.

  1. 2006 anzuwenden. Die geänderte Rechtslage bedeutet aber nicht, dass der zur Vorlage des Jahresabschlusses Verpflichtete vor Verhängung einer bereits angedrohten Zwangsstrafe neuerlich zur Erfüllung seiner Verpflichtung unter Androhung eben dieser Zwangsstrafe aufgefordert werden müsste. Die Gesetzesänderung hatte nämlich keine Auswirkungen auf die zu erzwingende Verpflichtung und auf die Höhe der angedrohten und schließlich verhängten Zwangsstrafe. (T5)Vgl auch; Beisatz: Nach Paragraph 283, Absatz 4, HGB (UBG) und Paragraph 24, Absatz 3, FBG, jeweils in der Fassung PublizitätsrichtlinieG (PuG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2006, ist die verhängte Zwangsstrafe auch dann zu vollstrecken, wenn die bestrafte Person ihrer Pflicht (beziehungsweise der gerichtlichen Anordnung) nachgekommen oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist. Diese Bestimmungen sind seit 1.
  2. 2006 anzuwenden. Die geänderte Rechtslage bedeutet aber nicht, dass der zur Vorlage des Jahresabschlusses Verpflichtete vor Verhängung einer bereits angedrohten Zwangsstrafe neuerlich zur Erfüllung seiner Verpflichtung unter Androhung eben dieser Zwangsstrafe aufgefordert werden müsste. Die Gesetzesänderung hatte nämlich keine Auswirkungen auf die zu erzwingende Verpflichtung und auf die Höhe der angedrohten und schließlich verhängten Zwangsstrafe. (T5) TE OGH 2007-02-15 6 Ob 293/06s Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2007-05-25 6 Ob 109/07h Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2007-05-25 6 Ob 84/07g Vgl auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2007-07-13 6 Ob 144/07f Vgl auch; Beis wie T5 nur: Die geänderte Rechtslage bedeutet nicht, dass der zur Vorlage des Jahresabschlusses Verpflichtete vor Verhängung einer bereits angedrohten Zwangsstrafe neuerlich zur Erfüllung seiner Verpflichtung unter Androhung eben dieser Zwangsstrafe aufgefordert werden müsste. (T6) TE OGH 2008-01-24 6 Ob 8/08g Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2009-01-15 6 Ob 282/08a Vgl; Beisatz: Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 5 Abs 2 letzter Satz AVG, wonach ein angedrohtes Zwangsmittel nicht mehr zu vollziehen ist, sobald der Verpflichtung entsprochen wurde (VwGH JBl 1991, 202; vgl auch VwSlg 3.171/A), kann nicht auf das Zwangsstrafenverfahren nach § 283 UGB übertragen werden. (T7); Beisatz: Schon die ursprüngliche Offenlegungspflicht des § 277 UGB muss innerhalb der Frist des § 277 Abs 1 bzw 2 UGB beim Firmenbuchgericht einlangen; die bloße Absendung reicht nicht aus. Gleiches gilt aber für die Zwangsstrafen nach § 283 UGB, knüpft der Wortlaut des § 283 Abs 2 UGB doch ausdrücklich (unter anderem) an die Pflicht nach § 277 UGB an. (T8)Vgl; Beisatz: Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz AVG, wonach ein angedrohtes Zwangsmittel nicht mehr zu vollziehen ist, sobald der Verpflichtung entsprochen wurde (VwGH JBl 1991, 202; vergleiche auch VwSlg 3.171/A), kann nicht auf das Zwangsstrafenverfahren nach Paragraph 283, UGB übertragen werden. (T7); Beisatz: Schon die ursprüngliche Offenlegungspflicht des Paragraph 277, UGB muss innerhalb der Frist des Paragraph 277, Absatz eins, bzw 2 UGB beim Firmenbuchgericht einlangen; die bloße Absendung reicht nicht aus. Gleiches gilt aber für die Zwangsstrafen nach Paragraph 283, UGB, knüpft der Wortlaut des Paragraph 283, Absatz 2, UGB doch ausdrücklich (unter anderem) an die Pflicht nach Paragraph 277, UGB an. (T8) TE OGH 2010-01-14 6 Ob 251/09v Auch TE OGH 2011-09-14 6 Ob 181/11b

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.