RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113906 Entscheidungsdatum08.03.2023 Geschäftszahl13Os61/00; 13Os79/02; 14Os107/04; 14Os7/06w; 13Os84/07p; 11Os146/07s; 11Os186/09a; 12Os77/12h; 15Os165/13y; 14Os91/14k; 13Os11/18v; 15Os12/20h; 13Os5/22t; 15Os38/22k NormMRK Art6 V1 MRK Art6 Abs3 litd IV4 StPO §152 Abs5 StPO §281 Abs1 Z3 StPO §281 Abs1 Z4 A RechtssatzErkennt der Vorsitzende zu Unrecht ein Zeugnisentschlagungsrecht an, steht die Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO nicht offen. Beantragt der Beschwerdeführer jedoch erfolglos die Nichtanerkennung des Entschlagungsrechtes beim Schöffensenat, um sein Grundrecht, an den Zeugen Fragen zu stellen oder stellen zu lassen (Art 6 Abs 3 lit d MRK), durchzusetzen, steht ihm eine Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO zu.Erkennt der Vorsitzende zu Unrecht ein Zeugnisentschlagungsrecht an, steht die Verfahrensrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht offen. Beantragt der Beschwerdeführer jedoch erfolglos die Nichtanerkennung des Entschlagungsrechtes beim Schöffensenat, um sein Grundrecht, an den Zeugen Fragen zu stellen oder stellen zu lassen (Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK), durchzusetzen, steht ihm eine Verfahrensrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO zu. EntscheidungstexteTE OGH 2000-07-19 13 Os 61/00 TE OGH 2002-07-17 13 Os 79/02 Vgl; Beisatz: Benachteiligungen durch Anerkennung von in Z 3 erwähnten Beweisverboten im Rahmen der Prozessleitung seitens des Vorsitzenden können nur dann vom Obersten Gerichtshof wahrgenommen werden, wenn der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung einen Antrag auf Nichtanerkennung des vermeintlichen Beweisverbotes an den Gerichtshof gestellt hat. (T1); Beisatz: Hier: Entschlagungsrecht des Tatopfers nach § 152 Abs 1 Z 2a StPO. (T2)Vgl; Beisatz: Benachteiligungen durch Anerkennung von in Ziffer 3, erwähnten Beweisverboten im Rahmen der Prozessleitung seitens des Vorsitzenden können nur dann vom Obersten Gerichtshof wahrgenommen werden, wenn der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung einen Antrag auf Nichtanerkennung des vermeintlichen Beweisverbotes an den Gerichtshof gestellt hat. (T1); Beisatz: Hier: Entschlagungsrecht des Tatopfers nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO. (T2) TE OGH 2004-10-05 14 Os 107/04 Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2006-02-20 14 Os 7/06w Auch TE OGH 2007-10-03 13 Os 84/07p Auch; Beisatz: Die Prozessparteien können sich gegen die irrige Gewährung eines Entschlagungsrechts nur durch einen zu begründenden Antrag, dem Zeugen kein solches Recht einzuräumen, zur Wehr setzen. Wird einem derartigen - hier nicht vorliegenden - Antrag nicht entsprochen, kommt zur Urteilsanfechtung Nichtigkeit aus Z4 in Betracht (WK-StPO § 152 Rz 74). (T3)Auch; Beisatz: Die Prozessparteien können sich gegen die irrige Gewährung eines Entschlagungsrechts nur durch einen zu begründenden Antrag, dem Zeugen kein solches Recht einzuräumen, zur Wehr setzen. Wird einem derartigen - hier nicht vorliegenden - Antrag nicht entsprochen, kommt zur Urteilsanfechtung Nichtigkeit aus Z4 in Betracht (WK-StPO Paragraph 152, Rz 74). (T3) TE OGH 2007-12-18 11 Os 146/07s Auch; Beisatz: Gewährt das Gericht einem Zeugen die Befreiung von seiner Pflicht zur Aussage (§ 150 StPO) und ist eine Partei der Meinung, es läge kein rechtlich anerkannter Grund dafür vor, muss sie sich dagegen durch einen begründeten Antrag, dem Zeugen kein solches Recht einzuräumen, zur Wehr setzen. Die abschlägige (Senats-)Entscheidung (§ 238 StPO) kann als Anknüpfung einer Verfahrensrüge nach Z 4 dienen (WK-StPO § 152 Rz 74; § 281 Rz 362, 364). (T4)Auch; Beisatz: Gewährt das Gericht einem Zeugen die Befreiung von seiner Pflicht zur Aussage (Paragraph 150, StPO) und ist eine Partei der Meinung, es läge kein rechtlich anerkannter Grund dafür vor, muss sie sich dagegen durch einen begründeten Antrag, dem Zeugen kein solches Recht einzuräumen, zur Wehr setzen. Die abschlägige (Senats-)Entscheidung (Paragraph 238, StPO) kann als Anknüpfung einer Verfahrensrüge nach Ziffer 4, dienen (WK-StPO Paragraph 152, Rz 74; Paragraph 281, Rz 362, 364). (T4) TE OGH 2009-12-22 11 Os 186/09a Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2012-10-10 12 Os 77/12h Vgl; Vgl auch Beis wie T3 TE OGH 2014-04-08 15 Os 165/13y Auch TE OGH 2014-10-28 14 Os 91/14k Auch TE OGH 2018-03-14 13 Os 11/18v Auch; Beis wie T3 TE OGH 2020-03-04 15 Os 12/20h Beis wie T3 TE OGH 2022-04-20 13 Os 5/22t Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2023-03-08 15 Os 38/22k vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113906
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