RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0121203 Entscheidungsdatum25.07.2000 GeschäftszahlBsw23969/94; Bsw17265/05; Bsw61005/09; Bsw59868/08 NormMRK Art6 Abs1 II5c; MRK Art6 Abs3 lita IV1; MRK Art6 Abs3 litb IV2 RechtssatzArt 6 Abs 3 lit a MRK weist auf die Notwendigkeit hin, der Verständigung des Betroffenen von der Anklage besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Der Betroffene muss über die Gründe der Anklage unverzüglich und in allen Details unterrichtet werden. Er muss über die gegen ihn vorgebrachten Tatsachen, die die Grundlage der Anklage bilden, wie auch über deren rechtliche Qualifikation in Kenntnis gesetzt werden. Das Recht auf Information über Art und Grund der Beschuldigung sowie das Recht auf ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung werden verletzt, wenn die Anklage sehr vage Ausführungen über Tatzeit und -ort enthält und diesbezüglich auch in der Hauptverhandlung nicht ausreichend Klarheit geschaffen wird, wenn der Angeklagte während einer Voruntersuchung von über dreieinhalb Jahren keine Akteneinsicht erhält und die Hauptverhandlung anschließend weniger als einen Monat lang dauertArtikel 6, Absatz 3, Litera a, MRK weist auf die Notwendigkeit hin, der Verständigung des Betroffenen von der Anklage besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Der Betroffene muss über die Gründe der Anklage unverzüglich und in allen Details unterrichtet werden. Er muss über die gegen ihn vorgebrachten Tatsachen, die die Grundlage der Anklage bilden, wie auch über deren rechtliche Qualifikation in Kenntnis gesetzt werden. Das Recht auf Information über Art und Grund der Beschuldigung sowie das Recht auf ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung werden verletzt, wenn die Anklage sehr vage Ausführungen über Tatzeit und -ort enthält und diesbezüglich auch in der Hauptverhandlung nicht ausreichend Klarheit geschaffen wird, wenn der Angeklagte während einer Voruntersuchung von über dreieinhalb Jahren keine Akteneinsicht erhält und die Hauptverhandlung anschließend weniger als einen Monat lang dauert EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2000-07-25 Bsw 23969/94 Bem: Mattoccia gegen Italien (T1) Veröff: NL 2000,146 TE AUSL EGMR 2010-05-06 Bsw 17265/05 Vgl aber; Bem: Mattoccia gegen Italien (T1a) Beisatz: Art 6 Abs 3 lit a MRK legt jedoch keine besondere Form fest, in der Betroffene über den Grund und die rechtliche Qualifikation der Anschuldigung informiert werden sollen. (Brunet Lecomte und Lyon Mag gg. Frankreich) (T1)Beisatz: Artikel 6, Absatz 3, Litera a, MRK legt jedoch keine besondere Form fest, in der Betroffene über den Grund und die rechtliche Qualifikation der Anschuldigung informiert werden sollen. (Brunet Lecomte und Lyon Mag gg. Frankreich) (T1) Veröff: NL 2010,147 TE AUSL EGMR 2013-03-05 Bsw 61005/09 Beis wie T1; nur: Art 6 Abs 3 lit a MRK weist auf die Notwendigkeit hin, der Verständigung des Betroffenen von der Anklage besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Der Betroffene muss über die Gründe der Anklage unverzüglich und in allen Details unterrichtet werden. Er muss über die gegen ihn vorgebrachten Tatsachen, die die Grundlage der Anklage bilden, wie auch über deren rechtliche Qualifikation in Kenntnis gesetzt werden. (T2)Beis wie T1; nur: Artikel 6, Absatz 3, Litera a, MRK weist auf die Notwendigkeit hin, der Verständigung des Betroffenen von der Anklage besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Der Betroffene muss über die Gründe der Anklage unverzüglich und in allen Details unterrichtet werden. Er muss über die gegen ihn vorgebrachten Tatsachen, die die Grundlage der Anklage bilden, wie auch über deren rechtliche Qualifikation in Kenntnis gesetzt werden. (T2) Veröff: NL 2013,83 TE AUSL EGMR 2018-08-28 Bsw 59868/08 nur T2; Beisatz: Ein Angeklagter, der mit der vom Gericht verwendeten Sprache nicht vertraut ist, kann sich einem praktischen Nachteil ausgesetzt sehen, wenn die Anklage nicht in eine Sprache übersetzt wird, die er versteht. (Vizgirda gg Slowenien) (T3) Veröff: NL 2018,347 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2000:RS0121203
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.