OGH Rechtssatz RS0113865 (1Ob49/00p)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113865 Entscheidungsdatum25.07.2000 Geschäftszahl1Ob49/00p; 8Ob161/08x NormABGB §1077 RechtssatzDa einander nach dem Regelungszweck des § 1077 ABGB die Bestimmungen über die Kostentragung durch die Käufer (Drittkäufer und Vorkaufsberechtigter) in beiden Verträgen (Drittvertrag und Vertrag mit dem Vorkaufsberechtigten) entsprechen müssen, fallen die "Kosten" (hier: der Vertragserrichtung und der Beglaubigung) des Drittvertrags nicht unter die "Nebenbedingungen" nach § 1077 zweiter Satz ABGB.Da einander nach dem Regelungszweck des Paragraph 1077, ABGB die Bestimmungen über die Kostentragung durch die Käufer (Drittkäufer und Vorkaufsberechtigter) in beiden Verträgen (Drittvertrag und Vertrag mit dem Vorkaufsberechtigten) entsprechen müssen, fallen die "Kosten" (hier: der Vertragserrichtung und der Beglaubigung) des Drittvertrags nicht unter die "Nebenbedingungen" nach Paragraph 1077, zweiter Satz ABGB.
EntscheidungstexteTE OGH 2000-07-25 1 Ob 49/00p Veröff: SZ 73/120 TE OGH 2009-04-02 8 Ob 161/08x Vgl aber; Veröff: SZ 2009/45