RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113880 Entscheidungsdatum25.03.2025 Geschäftszahl1Ob107/00t; 3Ob312/00d; 1Ob132/01w; 1Ob29/01y; 8Ob115/02y; 7Ob228/02h; 8Ob50/03s; 2Ob288/03x; 8Ob10/03v; 3Ob284/03s; 8Ob46/05f; 3Ob58/05h; 3Ob209/06s; 3Ob111/08g; 7Ob219/10x; 2Ob169/11h; 7Ob224/12k; 6Ob19/14h; 1Ob200/24d NormKSchG §25c RechtssatzDen Gläubiger, der bis zum Zeitpunkt der Interzession erkennt oder erkennen muss, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht (vollständig) erfüllen wird, trifft eine Informationspflicht. Er hat den interzedierenden Verbraucher auch dann auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn der Interzedent über dessen finanzielle Situation Bescheid weiß. Dies dient der Verminderung des Risikos für den Interzedenten und seiner nachdrücklichen Warnung. EntscheidungstexteTE OGH 2000-07-25 1 Ob 107/00t Veröff: SZ 73/121 TE OGH 2001-05-23 3 Ob 312/00d Vgl auch TE OGH 2001-10-22 1 Ob 132/01w Beisatz: Demzufolge hat der Gläubiger den Interzedenten darüber zu informieren, inwiefern die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners erwarten lässt, dass dieser seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht (vollständig) erfüllen wird, sodass die Haftung des Interzedenten schlagend wird. (T1) TE OGH 2001-11-27 1 Ob 29/01y Beis wie T1; Beisatz: Die Auskunft soll diesem die wirtschaftlichen Gründe des Gläubigers vor Augen führen, aus denen dieser neben der Haftung des Hauptschuldners auf der Haftung einer weiteren Person besteht. (T2) TE OGH 2002-07-02 8 Ob 115/02y Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2002-12-11 7 Ob 228/02h Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2003-10-16 8 Ob 50/03s Auch TE OGH 2003-12-22 2 Ob 288/03x TE OGH 2003-11-25 8 Ob 10/03v Beis wie T2; Beis wie T1 TE OGH 2004-02-25 3 Ob 284/03s Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2005-05-04 8 Ob 46/05f Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Feststellung, wonach der Beklagte die Wechselbürgschaft „auch bei genauer Auflistung der Schulden" übernommen hätte, impliziert nicht, dass die Bürgschaftserklärung auch dann erfolgt wäre, wenn die Klägerin ihrer Auskunftspflicht nachgekommen wäre. (T3) TE OGH 2005-11-24 3 Ob 58/05h Auch; Beisatz: Eine nachträgliche Verschlechterung der Lage des Schuldners begründete keine nachträgliche Warnpflicht. (T4) TE OGH 2006-10-19 3 Ob 209/06s Beisatz: Eine Aufklärung ist jedenfalls dann nicht mehr zu verlangen, wenn der Interzedent über die finanziellen Verhältnisse des Schuldners bereits konkrete und vollständige Informationen hat, sodass kein Informationsgefälle zu Lasten des Interzedenten und kein Bedürfnis an einem zusätzlichen Hinweis des Gläubigers besteht, der „kein Mehr an Warnung" bewirken könnte. (T5) TE OGH 2008-09-03 3 Ob 111/08g Auch; Veröff: SZ 2008/125 TE OGH 2011-01-19 7 Ob 219/10x TE OGH 2012-04-24 2 Ob 169/11h Auch; nur: Den Gläubiger, der bis zum Zeitpunkt der Interzession erkennt oder erkennen muss, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht (vollständig) erfüllen wird, trifft eine Informationspflicht. (T6); Auch Beis wie T5; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Gläubiger die wirtschaftliche Notlage des Schuldners kannte oder kennen musste, trifft den Interzedenten. (T7) TE OGH 2013-01-23 7 Ob 224/12k Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2014-02-20 6 Ob 19/14h Vgl TE OGH 2025-03-25 1 Ob 200/24d Beisatz wie T4; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113880
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