RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113972 Entscheidungsdatum22.06.2023 Geschäftszahl10ObS123/00m; 10ObS125/01g; 10ObS64/01m; 10ObS247/02z; 10ObS231/03y; 10ObS35/05b; 10ObS72/05v; 10ObS43/15v; 10ObS132/14f; 10ObS34/18z; 10ObS168/21k; 10ObS100/22m; 10ObS86/22b; 10ObS65/23s; 10ObS129/22a NormASVG §131 Abs1 RechtssatzKostenzuschüsse für Leistungen, hinsichtlich derer ein Tarif mangels Zustandekommens entsprechender vertraglicher Vereinbarungen nicht vorgesehen ist, haben sich an den für vergleichbare Pflichtleistungen festgelegten Tarifen zu orientieren (VfGH
- 1998, V 81/97). Kein Kostenersatz nach "Marktpreisen" in der gesetzlichen Krankenversicherung. Welche tariflich erfasste Pflichtleistung nun mit der im konkreten Fall erfolgten Behandlung oder Untersuchung vergleichbar ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt in erster Linie eine Tatfrage dar. Dabei kann es einerseits auf die Art der Leistungen an sich, also auf ihre Methode und ihren Zweck, andererseits aber auch auf den im Einzelfall erforderlichen Sach- und Personalaufwand ankommen.Kostenzuschüsse für Leistungen, hinsichtlich derer ein Tarif mangels Zustandekommens entsprechender vertraglicher Vereinbarungen nicht vorgesehen ist, haben sich an den für vergleichbare Pflichtleistungen festgelegten Tarifen zu orientieren (VfGH
- 1998, römisch fünf 81/97). Kein Kostenersatz nach "Marktpreisen" in der gesetzlichen Krankenversicherung. Welche tariflich erfasste Pflichtleistung nun mit der im konkreten Fall erfolgten Behandlung oder Untersuchung vergleichbar ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt in erster Linie eine Tatfrage dar. Dabei kann es einerseits auf die Art der Leistungen an sich, also auf ihre Methode und ihren Zweck, andererseits aber auch auf den im Einzelfall erforderlichen Sach- und Personalaufwand ankommen. Hier: "24-Stunden-Blutdruckmessung". EntscheidungstexteTE OGH 2000-07-25 10 ObS 123/00m TE OGH 2001-06-12 10 ObS 125/01g Auch; nur: Kostenzuschüsse für Leistungen, hinsichtlich derer ein Tarif mangels Zustandekommens entsprechender vertraglicher Vereinbarungen nicht vorgesehen ist, haben sich an den für vergleichbare Pflichtleistungen festgelegten Tarifen zu orientieren. Kein Kostenersatz nach "Marktpreisen" in der gesetzlichen Krankenversicherung. (T1) TE OGH 2003-01-14 10 ObS 64/01m Auch; nur T1 TE OGH 2002-12-10 10 ObS 247/02z Vgl auch; Beisatz: Welche tariflich erfasste Pflichtleistung nun mit der im konkreten Fall erfolgten Behandlung oder Untersuchung vergleichbar ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt in erster Linie eine Tatfrage dar. (T2) Beisatz: Mangels entsprechender Tarifsätze, hat sich die Höhe des Kostenersatzes an den für vergleichbare Leistungen festgelegten Tarifen zu orientieren. (T3) Beisatz: Hier: Notwendige Transportkosten im Fall erster Hilfeleistung nach § 27 Abs 2 der Satzung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse. (T4)Beisatz: Hier: Notwendige Transportkosten im Fall erster Hilfeleistung nach Paragraph 27, Absatz 2, der Satzung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse. (T4) Veröff: SZ 2002/165 TE OGH 2003-10-21 10 ObS 231/03y Ähnlich; Beisatz: Hier: Satzungsmäßige Kostenzuschussregelung liegt dem Sachverhalt zugrunde. (T5) TE OGH 2005-04-26 10 ObS 35/05b Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall ist der satzungsmäßige Kostenzuschuss für medizinische Hauskrankenpflege durch diplomiertes Pflegepersonal im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18.3.2005, V 97/03-13, nicht mehr anzuwenden. Es muss daher auf der Tatsachenebene geklärt werden, ob und welche vergleichbaren Tarife im Gesamtvertrag enthalten sind. Dabei kommt es in erster Linie auf die Art der Leistungen an sich, also auf ihre Methode und ihren Zweck, andererseits aber auch auf den im Einzelfall erforderlichen Sachaufwand und Personalaufwand an. Im Hinblick auf den Umstand, dass ein Gesamtvertrag vom Hauptverband abgeschlossen wird (§ 341 Abs 1 ASVG), woraus eine gewisse inhaltliche Koordination resultiert, ist ausnahmsweise auch eine Orientierung an den Tarifen in einem Gesamtvertrag eines anderen Krankenversicherungsträgers möglich, wenn vergleichbare Tarifpositionen im eigenen Gesamtvertrag gänzlich fehlen. (T6)Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall ist der satzungsmäßige Kostenzuschuss für medizinische Hauskrankenpflege durch diplomiertes Pflegepersonal im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18.3.2005, römisch fünf 97/03-13, nicht mehr anzuwenden. Es muss daher auf der Tatsachenebene geklärt werden, ob und welche vergleichbaren Tarife im Gesamtvertrag enthalten sind. Dabei kommt es in erster Linie auf die Art der Leistungen an sich, also auf ihre Methode und ihren Zweck, andererseits aber auch auf den im Einzelfall erforderlichen Sachaufwand und Personalaufwand an. Im Hinblick auf den Umstand, dass ein Gesamtvertrag vom Hauptverband abgeschlossen wird (Paragraph 341, Absatz eins, ASVG), woraus eine gewisse inhaltliche Koordination resultiert, ist ausnahmsweise auch eine Orientierung an den Tarifen in einem Gesamtvertrag eines anderen Krankenversicherungsträgers möglich, wenn vergleichbare Tarifpositionen im eigenen Gesamtvertrag gänzlich fehlen. (T6) TE OGH 2005-09-27 10 ObS 72/05v Vgl auch; Beis wie T6 nur: Ausnahmsweise ist auch eine Orientierung an den Tarifen in einem Gesamtvertrag eines anderen Krankenversicherungsträgers möglich, wenn vergleichbare Tarifpositionen im eigenen Gesamtvertrag gänzlich fehlen. (T7) Beisatz: Hier: 24-Stunden-Blutdruckmessung. (T8) TE OGH 2015-06-30 10 ObS 43/15v Auch; Beisatz: Hier: Heranziehung des Vertragstarifs für eine vom Aufwand (insbesondere Geräteanschaffungsaufwand) her vergleichbare CT-Untersuchung bei der Kostenerstattung für eine MRT-Untersuchung durch einen Wahlfacharzt für Radiologie mit einem Gerät mit einer Feldstärke von unter 1 Tesla. (T9) TE OGH 2015-07-30 10 ObS 132/14f Auch; ähnlich nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Ersatz der Kosten einer Behandlung bei einem Wahlphysiotherapeuten. (T10) TE OGH 2018-04-17 10 ObS 34/18z Beisatz: Hier: Kostenerstattung für Krankenbehandlung. (T11) TE OGH 2022-01-25 10 ObS 168/21k Beisatz: Hier: Kostenerstattung für ein "24-Stunden-Blutdruckmonitoring" (vgl auch 10 ObS 72/05v). (T12)Beisatz: Hier: Kostenerstattung für ein "24-Stunden-Blutdruckmonitoring" vergleiche auch 10 ObS 72/05v). (T12) TE OGH 2022-11-22 10 ObS 100/22m Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Hornhautimplantation nach CISIS-Methode. (T13) TE OGH 2022-12-13 10 ObS 86/22b Vgl TE OGH 2023-06-22 10 ObS 65/23s Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6 TE OGH 2023-06-22 10 ObS 129/22a vgl; Beisatz: Hier: Kostenersatz für COVID-19-Tests. (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113972