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{'item': '10ObS209/00h; 10ObS144/00z; 10ObS14/10x; 10ObS59/16y; 10ObS35/18x; 10ObS131/20t; 10ObS23/21m; 10ObS85/22f; 10ObS137/23d; 10ObS39/24v; 10ObS6

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113891 Entscheidungsdatum10.07.2025 Geschäftszahl10ObS209/00h; 10ObS144/00z; 10ObS14/10x; 10ObS59/16y; 10ObS35/18x; 10ObS131/20t; 10ObS23/21m; 10ObS85/22f; 10ObS137/23d; 10ObS39/24v; 10ObS66/25s NormASVG §252 Abs2 Z2 ASVG §252 Abs2 Z1 ASVG §252 Abs3 GSVG §128 Abs2 Z1 GSVG §128 Abs2 Z2 ASVG §252 Abs1 Z4 RechtssatzDie Absicht des Gesetzgebers liegt darin, Versorgungsansprüche eines Kindes zu erhalten, nicht aber Versorgungsansprüche für Personen neu zu schaffen, die erst später ihre Erwerbsfähigkeit verloren haben. War im Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit die Kindeseigenschaft im Sinne des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG nicht mehr gegeben, so kann sie nicht im Sinne des § 252 Abs 2 Z 2 ASVG wieder aufleben (so schon 10 ObS 193/97y; SSV-NF 11/84).Die Absicht des Gesetzgebers liegt darin, Versorgungsansprüche eines Kindes zu erhalten, nicht aber Versorgungsansprüche für Personen neu zu schaffen, die erst später ihre Erwerbsfähigkeit verloren haben. War im Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit die Kindeseigenschaft im Sinne des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG nicht mehr gegeben, so kann sie nicht im Sinne des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG wieder aufleben (so schon 10 ObS 193/97y; SSV-NF 11/84). EntscheidungstexteTE OGH 2000-07-25 10 ObS 209/00h TE OGH 2000-12-05 10 ObS 144/00z nur: Die Absicht des Gesetzgebers liegt darin, Versorgungsansprüche eines Kindes zu erhalten, nicht aber Versorgungsansprüche für Personen neu zu schaffen, die erst später ihre Erwerbsfähigkeit verloren haben. (T1); Beisatz: Hier: § 128 Abs 2 Z 2 GSVG. (T2); Beisatz: Die Erwerbsunfähigkeit nach § 128 Abs 2 Z 2 GSVG muss bereits vor den beiden genannten Zeitpunkten (Vollendung des

  1. Lebensjahres oder Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes) eingetreten sein und über diese Zeitpunkte hinaus andauern. (T3)nur: Die Absicht des Gesetzgebers liegt darin, Versorgungsansprüche eines Kindes zu erhalten, nicht aber Versorgungsansprüche für Personen neu zu schaffen, die erst später ihre Erwerbsfähigkeit verloren haben. (T1); Beisatz: Hier: Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG. (T2); Beisatz: Die Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG muss bereits vor den beiden genannten Zeitpunkten (Vollendung des
  2. Lebensjahres oder Ablauf des in Ziffer eins, genannten Zeitraumes) eingetreten sein und über diese Zeitpunkte hinaus andauern. (T3) TE OGH 2010-03-02 10 ObS 14/10x Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: § 252 Abs 2 Z 2 ASVG. (T4); Veröff: SZ 2010/17Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG. (T4); Veröff: SZ 2010/17 TE OGH 2016-06-28 10 ObS 59/16y TE OGH 2018-07-17 10 ObS 35/18x Auch TE OGH 2021-01-19 10 ObS 131/20t nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2021-05-19 10 ObS 23/21m Auch; Beisatz: Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen Versorgungsansprüche eines Kindes erhalten bleiben, nicht aber Versorgungsansprüche für Personen neu geschaffen werden, die erst später ihre Erwerbsfähigkeit verloren haben. Ein Anspruch auf Waisenpension setzt also voraus, dass im Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit die Kindeseigenschaft noch gegeben war. (T4) TE OGH 2022-11-22 10 ObS 85/22f Vgl; Beisatz: Hier: Entziehung der Waisenpension infolge zwischenzeitiger Erlangung der Erwerbsfähigkeit; Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens liegt daher nicht mehr „weiterhin“ iSd § 252 Abs 3 ASVG vor. (T5)Vgl; Beisatz: Hier: Entziehung der Waisenpension infolge zwischenzeitiger Erlangung der Erwerbsfähigkeit; Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens liegt daher nicht mehr „weiterhin“ iSd Paragraph 252, Absatz 3, ASVG vor. (T5) TE OGH 2024-02-13 10 ObS 137/23d nur T1; Beisatz wie T4 TE OGH 2024-07-09 10 ObS 39/24v vgl; Beisatz: Hier: Kein Anspruch auf Waisenpension eines Stiefkinds der verstorbenen Lebensgefährtin der Mutter. (T6) TE OGH 2025-07-10 10 ObS 66/25s vgl; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113891

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.