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{'item': '7Ob43/00z; 7Ob268/01i; 7Ob62/03y; 7Ob155/06d; 7Ob83/08v; 7Ob12/09d; 7Ob236/08v; 7Ob22/10a; 7Ob144/10t; 7Ob242/11f; 7Ob158/11b; 7Ob17/13w; 7O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114001 Entscheidungsdatum15.04.2026 Geschäftszahl7Ob43/00z; 7Ob268/01i; 7Ob62/03y; 7Ob155/06d; 7Ob83/08v; 7Ob12/09d; 7Ob236/08v; 7Ob22/10a; 7Ob144/10t; 7Ob242/11f; 7Ob158/11b; 7Ob17/13w; 7Ob239/13t; 7Ob162/14w; 7Ob176/15f; 7Ob127/16a; 7Ob20/17t; 7Ob36/18x; 7Ob66/18h; 7Ob32/18h; 7Ob109/18g; 7Ob193/18k; 7Ob23/19m; 7Ob22/19i; 7Ob15/19k; 7Ob194/18g; 7Ob52/19a; 7Ob70/20z; 7Ob85/20f; 7Ob129/20a; 7Ob213/20d; 7Ob11/21z; 7Ob134/21p; 7Ob135/21k; 7Ob169/21k; 7Ob83/21p; 7Ob133/21s; 7Ob61/22d; 7Ob129/22d; 7Ob130/22a; 7Ob42/23m; 7Ob61/23f; 7Ob104/23d; 7Ob213/23h; 7Ob82/24w; 7Ob121/24f; 7Ob115/24y; 7Ob154/24h; 7Ob207/24b; 7Ob218/24w; 7Ob217/25z NormARB 1988 Art2 ARB 1994 Art23.2.3.1 ARB 2000 Art2.3 ARB 2005 Art2 ARB 2007 Art2 ARB 2008 Art2.3 ARB 2009 Art7.2.4 ARB 2013 Art2.3 ARB 2013 Art2.4 ARB 2014 Art 7.2.4ARB 2014 Artikel 7 Punkt 2 Punkt 4 Rechtsschutzversicherung ARB 2019 Art 2.3.Rechtsschutzversicherung ARB 2019 Artikel 2 Punkt 3, Rechtsschutzversicherung allg Rechtsschutzversicherung ARB 2003 Art 2.3.Rechtsschutzversicherung ARB 2003 Artikel 2 Punkt 3, RechtssatzDer Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung liegt vor, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Es bedarf daher eines gesetzwidrigen oder vertragswidrigen Verhaltens eines Beteiligten, das als solches nicht sofort oder nicht ohne weiteres nach außen zu dringen braucht. Ein Verstoß ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonfliktes in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann. Damit beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen. Es kommt nicht darauf an, ob der Handelnde sich des Verstoßes bewusst oder infolge von Fahrlässigkeit oder auch unverschuldet nicht bewusst war, es soll sich um einen möglichst eindeutig bestimmbaren Vorgang handeln, der in seiner konfliktauslösenden Bedeutung für alle Beteiligten, wenn auch erst nachträglich, erkennbar ist. Es kommt weder auf den Zeitpunkt an, zu dem die Beteiligten von dem Verstoß Kenntnis erlangten, noch darauf, wann aufgrund des Verstoßes Ansprüche geltend gemacht oder abgewehrt werden. EntscheidungstexteTE OGH 2000-07-26 7 Ob 43/00z TE OGH 2001-11-14 7 Ob 268/01i TE OGH 2003-05-28 7 Ob 62/03y Auch; nur: Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung liegt vor, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Es bedarf daher eines gesetzwidrigen oder vertragswidrigen Verhaltens eines Beteiligten, das als solches nicht sofort oder nicht ohne weiteres nach außen zu dringen braucht. Ein Verstoß ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonfliktes in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann. Damit beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen. (T1) Beisatz: Bei mehreren Verstößen ist nach den ARB 1994 der erste Verstoß maßgeblich. (T2) TE OGH 2006-11-29 7 Ob 155/06d Beisatz: Bei mehreren Verstößen gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten ist der Versicherungsschutz zu verneinen, wenn der erste Verstoß schon, für sich allein betrachtet, nach der Lebenserfahrung geeignet war, den Rechtskonflikt auszulösen, oder zumindest noch erkennbar nachwirkte und den endgültigen Ausbruch der Streitigkeit nach dem Vorliegen eines oder mehrerer weiterer Verstöße noch mitauslöste, sohin „adäquat kausal" war. War nach der Sachlage schon beim ersten Verstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen, so ist eine Mehrzahl solcher Verstöße als Einheit zu qualifizieren. (T3) Beisatz: Die rechtliche Einordnung einer Stundungszusage und das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs des Erstverstoßes mit dem Folgeverstoß ist durch die besonderen Umstände des Einzelfalls determiniert und ist deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T4)Beisatz: Die rechtliche Einordnung einer Stundungszusage und das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs des Erstverstoßes mit dem Folgeverstoß ist durch die besonderen Umstände des Einzelfalls determiniert und ist deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T4) TE OGH 2008-07-09 7 Ob 83/08v Vgl auch; Beisatz: Eine bloße Kulanzzahlung des Rechtsschutzversicherers - somit eine Zahlung ohne Bestehen einer Deckungspflicht - ist dem Eintritt des Versicherungsfalls nicht gleichzuhalten. (T5) TE OGH 2009-03-30 7 Ob 12/09d TE OGH 2009-07-08 7 Ob 236/08v TE OGH 2010-04-21 7 Ob 22/10a Auch TE OGH 2010-09-01 7 Ob 144/10t TE OGH 2012-04-19 7 Ob 242/11f TE OGH 2012-07-04 7 Ob 158/11b Vgl auch; Bem: Unter Verweis auf 7 Ob 242/11f. (T6) TE OGH 2013-02-18 7 Ob 17/13w TE OGH 2014-03-19 7 Ob 239/13t TE OGH 2014-11-05 7 Ob 162/14w TE OGH 2015-11-19 7 Ob 176/15f Auch; nur T1; Veröff: SZ 2015/126 TE OGH 2016-09-28 7 Ob 127/16a Beisatz: Hier: Art 2.3 ARB

  1. (T7)Beisatz: Hier: Artikel 2 Punkt 3, ARB
  2. (T7) TE OGH 2017-03-29 7 Ob 20/17t Beisatz: Hier: Veranlagungen in verschiedene Kommanditgesellschaften aufgrund gesonderter Beratungsgespräche in deutlichem zeitlichen Abstand. (T8) TE OGH 2018-04-20 7 Ob 36/18x TE OGH 2018-05-24 7 Ob 66/18h TE OGH 2018-07-04 7 Ob 32/18h Beisatz: Der Verstoß ist im Fall des serienmäßigen Einbaus eines nicht rechtskonformen Bauteils in eine Sache der Zeitpunkt des Kaufs der mangelhaften Sache durch den Versicherungsnehmer. Erst damit beginnt sich auch die vom Rechtsschutzversicherer in Bezug auf den Versicherungsnehmer konkret übernommene Gefahr zu verwirklichen. (T9); Beis wie T3; Beisatz: Der Kauf einer mangelhaften Sache hat den Keim von Rechtskonflikten im Zug von versuchten Verbesserungen in sich, weil die geschuldete Leistung hergestellt werden soll. Die fehlgeschlagene Verbesserung ist rechtlich kein selbstständiger neuer Verstoß. (T10) TE OGH 2018-09-26 7 Ob 109/18g Beisatz: Hier: Anklage wegen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 2 StGB. (T11)Beisatz: Hier: Anklage wegen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz 2, StGB. (T11) TE OGH 2018-12-19 7 Ob 193/18k Beisatz: Hier: Art 2.3 ARB 2000/2003 - Begehrt der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen unrichtiger Belehrung über das Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungsverträgen, ist der Versicherungsfall die behauptete fehlerhafte Belehrung. (T12)Beisatz: Hier: Artikel 2 Punkt 3, ARB 2000 aus 2003, - Begehrt der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen unrichtiger Belehrung über das Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungsverträgen, ist der Versicherungsfall die behauptete fehlerhafte Belehrung. (T12) Veröff: SZ 2018/107 TE OGH 2019-02-27 7 Ob 23/19m Vgl auch; Beis wie T12 TE OGH 2019-02-27 7 Ob 22/19i Vgl auch; Beis wie T12 TE OGH 2019-02-27 7 Ob 15/19k Vgl auch; Beis wie T12 TE OGH 2018-12-19 7 Ob 194/18g Beis wie T12 TE OGH 2019-10-23 7 Ob 52/19a Vgl; Beisatz: Hier: Frage der Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers für eine Klage des Versicherungsnehmers gegen seinen Lebensversicherer nach § 3 VersVG. (T13)Vgl; Beisatz: Hier: Frage der Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers für eine Klage des Versicherungsnehmers gegen seinen Lebensversicherer nach Paragraph 3, VersVG. (T13) TE OGH 2020-05-27 7 Ob 70/20z Beisatz: Entlässt das Unternehmen den versicherten Geschäftsführer wegen behaupteter Pflichtverletzungen, so ist nicht die Entlassung, sondern der Beginn der Pflichtverletzungen der Versicherungsfall, weil diese die rechtliche Auseinandersetzung ausgelöst haben; hier: Art 7 TMRB
  3. (T14)Beisatz: Entlässt das Unternehmen den versicherten Geschäftsführer wegen behaupteter Pflichtverletzungen, so ist nicht die Entlassung, sondern der Beginn der Pflichtverletzungen der Versicherungsfall, weil diese die rechtliche Auseinandersetzung ausgelöst haben; hier: Artikel 7, TMRB
  4. (T14) TE OGH 2020-06-24 7 Ob 85/20f Beisatz: Hier: Abrechnung des Honorars durch einen Rechtsanwalt. (T15) TE OGH 2020-09-16 7 Ob 129/20a TE OGH 2021-02-24 7 Ob 213/20d TE OGH 2021-06-23 7 Ob 11/21z Beisatz: Hier: Art 2.
  5. ARB
  6. (T16)Beisatz: Hier: Artikel 2 Punkt 3, ARB
  7. (T16) TE OGH 2021-09-15 7 Ob 134/21p TE OGH 2021-09-15 7 Ob 135/21k Vgl; Beisatz: Der Erbrechtsstreit und die (Schenkungs-) Pflichtteilsklage sind damit jeweils getrennt zu beurteilende Versicherungsfälle in der Rechtsschutzversicherung. (T17) TE OGH 2021-10-18 7 Ob 169/21k Vgl TE OGH 2022-01-26 7 Ob 83/21p Vgl TE OGH 2022-04-28 7 Ob 133/21s Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Hier: Kauf eines gebrauchten Diesel‑PKW. (T18) Beisatz: Hier: Der Zeitpunkt, in dem die Produzentin begonnen hat, in ihre Motoren Abgaswerte verfälschende Software einzubauen, hat keine Auswirkungen auf die Rechtsposition des Autokäufers. Ein zeitlich lange vorangehender Gesetzes‑ oder Pflichtenverstoß, mag er auch die spätere Rechtsverfolgung des Versicherungsnehmers adäquat‑kausal begründet haben, kann den Versicherungsfall erst auslösen und damit den Zeitpunkt des Verstoßes in Bezug auf den konkreten Versicherungsnehmer in der Rechtsschutzversicherung festlegen, wenn dieser erstmals davon betroffen, dh in seinen Rechten beeinträchtigt wird oder worden sein soll. (T19) Beisatz: Hier: Da der Versicherungsfall mit dem Erwerb des Fahrzeuges eintritt, kann der Umstand, dass das Fahrzeug von einem Dritten erworben hat, nicht den Ausschluss nach Art 7.2.
  8. ARB 2014 bewirken; diese Bestimmung stellt nach ihrem klaren Wortlaut auf eine Abtretung an (oder Haftungsübernahme durch) den Versicherungsnehmer ab, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist oder nachdem vom Versicherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorgenommen wurde. (T20)Beisatz: Hier: Da der Versicherungsfall mit dem Erwerb des Fahrzeuges eintritt, kann der Umstand, dass das Fahrzeug von einem Dritten erworben hat, nicht den Ausschluss nach Artikel 7 Punkt 2 Punkt 4, ARB 2014 bewirken; diese Bestimmung stellt nach ihrem klaren Wortlaut auf eine Abtretung an (oder Haftungsübernahme durch) den Versicherungsnehmer ab, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist oder nachdem vom Versicherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorgenommen wurde. (T20) TE OGH 2022-07-29 7 Ob 61/22d Beis wie T9; Beis wie T18; Beis wie T19; Beis wie T20 TE OGH 2022-08-24 7 Ob 129/22d Beis wie T9; Beisatz: Hier: Kein Deckungsausschluss nach Art 7.2.4 ARB 2009, weil durch die dem Abschluss des Kaufs vorangehenden Willenserklärungen der Versicherungsfall nicht ausgelöst worden ist. (T21)Beis wie T9; Beisatz: Hier: Kein Deckungsausschluss nach Artikel 7 Punkt 2 Punkt 4, ARB 2009, weil durch die dem Abschluss des Kaufs vorangehenden Willenserklärungen der Versicherungsfall nicht ausgelöst worden ist. (T21) TE OGH 2022-09-28 7 Ob 130/22a Vgl; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Art 7.2.4 ARB
  9. (T22)Vgl; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Artikel 7 Punkt 2 Punkt 4, ARB
  10. (T22) TE OGH 2023-04-19 7 Ob 42/23m Beisatz: Hier: Verstoß als Eintritt des Versicherungsfalls liegt im Eintritt zweier Ereignisse ab dem Jahr 2003, nicht in einem Schreiben vom März 2022, das diese Ereignisse beanstandet. (T23) TE OGH 2023-05-24 7 Ob 61/23f vgl; Beisatz: Hier: behauptete testamentarische Einräumung eines Vermächtnisses (T24) TE OGH 2023-08-30 7 Ob 104/23d vgl; Beisatz: Hier: Art 2.
  11. ARB 2015 (T25)vgl; Beisatz: Hier: Artikel 2 Punkt 3, ARB 2015 (T25) TE OGH 2024-01-24 7 Ob 213/23h nur T1; Beisatz wie T3 TE OGH 2024-05-22 7 Ob 82/24w Beisatz wie T9 TE OGH 2024-08-28 7 Ob 121/24f Beisatz wie T9 Beisatz: Ein zeitlich lange vorangehender Gesetzes- oder Pflichtenverstoß, mag er auch die spätere Rechtsverfolgung des Versicherungsnehmers adäquat kausal begründet haben, kann den Versicherungsfall erst auslösen und damit den Zeitpunkt des Verstoßes in Bezug auf den konkreten Versicherungsnehmer in der Rechtsschutzversicherung festlegen, wenn dieser erstmals davon betroffen, das heißt in seinen Rechten beeinträchtigt wird oder worden sein soll. Dies ist im Fall des serienmäßigen Einbaus eines nicht rechtskonformen Bauteils in eine Sache der Zeitpunkt des Erwerbs der mangelhaften Sache durch den Versicherungsnehmer. Erst damit beginnt sich auch die vom Rechtsschutzversicherer in Bezug auf den Versicherungsnehmer konkret übernommene Gefahr zu verwirklichen. (T26) TE OGH 2024-10-23 7 Ob 115/24y Beisatz: Hier: Bekämpfung einer Klausel zuerst im Fremdwährungskreditvertrag, dann im Geldwechselvertrag - jeweils eigenständiger Versicherungsfall, aber hier Serienschaden. (T27) Beisatz: In einem Fall, in dem sich ein Versicherungsnehmer auf die Unwirksamkeit einer Klausel in einem Vertrag beruft, liegt der Versicherungsfall im Abschluss des Vertrags und damit in der Vereinbarung der (angeblich) unwirksamen Klausel. (T28) TE OGH 2025-01-29 7 Ob 154/24h Beisatz: Hier: Bestreitung der Leistungspflicht aus einem (gerichtlichen) Vergleich, durch den die Ersatzpflicht für künftige Schäden dem Grunde nach festgestellt wurde - kein neuer Verstoß. (T29) TE OGH 2025-02-19 7 Ob 207/24b Beisatz wie T3; Beisatz wie T26 Beisatz: Bei mehreren Verstößen gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten ist der Versicherungsschutz zu verneinen, wenn der erste Verstoß schon, für sich allein betrachtet, nach der Lebenserfahrung geeignet war, den Rechtskonflikt auszulösen, oder zumindest noch erkennbar nachwirkte und den endgültigen Ausbruch der Streitigkeit nach dem Vorliegen eines oder mehrerer weiterer Verstöße noch mitauslöste, sohin „adäquat kausal" war und für den Erstverstoß keine Deckung besteht. (T30) Beisatz: Für die zeitliche Festlegung des Versicherungsfalls kommt es grundsätzlich auf die Behauptungen in dem Verfahren an, für das Rechtsschutz begehrt wird, nicht hingegen auf einen davon abweichenden Vortrag im Deckungsprozess. (T31) TE OGH 2025-04-22 7 Ob 218/24w TE OGH 2026-04-15 7 Ob 217/25z nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114001

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