RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114002 Entscheidungsdatum24.10.2024 Geschäftszahl7Ob150/00k; 3Ob206/01t; 2Ob82/07h; 4Ob33/08v; 1Ob140/08g; 9Ob46/08t; 1Ob106/14s; 7Ob2/19y; 8Ob84/24x NormAußStrG §14a AußStrG 2005 §63 Abs4 JN §58 Abs1 ZPO §508 Abs4 RechtssatzBeträgt der Entscheidungsgegenstand über den das Rekursgericht in Anwendung der Berechnungsregel des § 58 Abs 1 JN entschieden hat, mehr als S 260.000,- und hat es dabei ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig ist, gibt es keinen Abänderungsantrag nach § 14a AußStrG. Wird ein solcher dennoch erhoben und weist ihn das Rekursgericht samt dem gleichzeitig erhobenen Revisionsrekurs anstelle diesen als außerordentliches Rechtsmittel zu behandeln zurück und erwächst dieser Beschluss mangels Anfechtung in Rechtskraft, so ist der Erhebung eines weiteren inhaltsgleichen außerordentlichen Revisionsrekurses zufolge Konsumation der Rechtsmittelrechtes, unzulässig.Beträgt der Entscheidungsgegenstand über den das Rekursgericht in Anwendung der Berechnungsregel des Paragraph 58, Absatz eins, JN entschieden hat, mehr als S 260.000,- und hat es dabei ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig ist, gibt es keinen Abänderungsantrag nach Paragraph 14 a, AußStrG. Wird ein solcher dennoch erhoben und weist ihn das Rekursgericht samt dem gleichzeitig erhobenen Revisionsrekurs anstelle diesen als außerordentliches Rechtsmittel zu behandeln zurück und erwächst dieser Beschluss mangels Anfechtung in Rechtskraft, so ist der Erhebung eines weiteren inhaltsgleichen außerordentlichen Revisionsrekurses zufolge Konsumation der Rechtsmittelrechtes, unzulässig. EntscheidungstexteTE OGH 2000-07-26 7 Ob 150/00k TE OGH 2001-10-09 3 Ob 206/01t Auch TE OGH 2007-06-14 2 Ob 82/07h Vgl; Beisatz: Hier: Mehrere als einheitliches Rechtsmittel anzusehende Rechtsmittelschriftsätze, die als „Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO und ordentliche Revision" sowie als „außerordentliche Revision" bezeichnet wurden, wurden vom Berufungsgericht als ordentliche Revision behandelt und diese gemeinsam mit dem Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO zurückgewiesen, wobei die Zurückweisung der (einheitlichen) Revision in Rechtskraft erwuchs. (T1)Vgl; Beisatz: Hier: Mehrere als einheitliches Rechtsmittel anzusehende Rechtsmittelschriftsätze, die als „Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO und ordentliche Revision" sowie als „außerordentliche Revision" bezeichnet wurden, wurden vom Berufungsgericht als ordentliche Revision behandelt und diese gemeinsam mit dem Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen, wobei die Zurückweisung der (einheitlichen) Revision in Rechtskraft erwuchs. (T1) TE OGH 2008-03-11 4 Ob 33/08v Auch; Beis wie T1 TE OGH 2008-08-11 1 Ob 140/08g Auch; Beis wie T1 TE OGH 2008-08-20 9 Ob 46/08t Auch; Beisatz: Hier: Verfahren über die Bestimmung eines einstweiligen Unterhalts. (T2) TE OGH 2014-07-24 1 Ob 106/14s Vgl TE OGH 2019-01-30 7 Ob 2/19y Auch TE OGH 2024-10-24 8 Ob 84/24x vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114002
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