litauischer StPO steht in Widerspruch zu Art 5 Abs 1 MRK.
, Absatz eins, Litera c, MRK ist Freiheitsentziehung nur bei hinreichendem Tatverdacht auf bereits begangene Straftaten zulässig. Die Präventivhaft
litauischer StPO steht in Widerspruch zu Artikel 5, Absatz eins, MRK. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2000-07-31 Bsw 34578/97 Bemerkung: Jecius gegen Litauen (T1a); Veröff: NL 2000,149 TE AUSL EGMR 2009-12-17 Bsw 19359/04 Gegenteilig; nur:
Abs 1 lit c MRK ist Freiheitsentziehung nur bei hinreichendem Tatverdacht auf bereits begangene Straftaten zulässig. (T1)Gegenteilig; nur:
, Absatz eins, Litera c, MRK ist Freiheitsentziehung nur bei hinreichendem Tatverdacht auf bereits begangene Straftaten zulässig. (T1) Beisatz:
Abs 1 lit c MRK kann eine Freiheitsentziehung gerechtfertigt sein, wenn sie notwendig zur Verhinderung der Begehung einer Straftat ist. Dies bezieht sich jedoch nur auf die Verhinderung eines konkreten und bestimmten Delikts. (T2)Beisatz:
, Absatz eins, Litera c, MRK kann eine Freiheitsentziehung gerechtfertigt sein, wenn sie notwendig zur Verhinderung der Begehung einer Straftat ist. Dies bezieht sich jedoch nur auf die Verhinderung eines konkreten und bestimmten Delikts. (T2) Veröff: NL 2009,371 TE AUSL EGMR 2011-11-24 Bsw 4646/08 Gegenteilig; nur T1; Beis wie T2 Veröff: NL 2011,360 TE AUSL EGMR 2013-03-07 Bsw 15598/08 nur T1; Veröff: NL 2013,86 TE AUSL 2020-10-06 Bsw 60202/15 vgl; Beisatz: Behauptet eine Regierung, dass eine gefährliche Person, die in erster Instanz „aus Versehen“ freigesprochen wurde, während des laufenden Berufungsverfahrens eine weitere Straftat begehen könnte, ist es zwar selbstverständlich, dass die Strafverfolgungsbehörden – sollte es konkrete Verdachtsmomente für das Eintreten eines solchen Falls geben – durch nichts daran gehindert wären, eine neuerliche Haft auf der Basis der ersten Variante von Art 5 Abs 1 lit c MRK anzuordnen. Das Gleiche würde im Hinblick auf die zweite Variante dieser Konventionsbestimmung (begründeter Anlass zu der Annahme, dass es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer Straftat zu hindern) gelten, wenn eine unmittelbare Gefahr für die Begehung einer schweren, konkreten und ausreichend bestimmten Straftat besteht, die eine Gefahr der Verletzung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit von Personen oder eine Gefahr der erheblichen Verletzung von Eigentum mit sich bringt (siehe S., V. und A. gg Dänemark, Rn 161). Dennoch muss eine präventiv angeordnete Freiheitsentziehung beendet werden, sobald die Gefahr vorüber ist, was eine Überwachung der Situation erfordert. Die Dauer der Freiheitsentziehung ist dabei ebenfalls ein relevanter Faktor. (I. S. gg die Schweiz) (T3)vgl; Beisatz: Behauptet eine Regierung, dass eine gefährliche Person, die in erster Instanz „aus Versehen“ freigesprochen wurde, während des laufenden Berufungsverfahrens eine weitere Straftat begehen könnte, ist es zwar selbstverständlich, dass die Strafverfolgungsbehörden – sollte es konkrete Verdachtsmomente für das Eintreten eines solchen Falls geben – durch nichts daran gehindert wären, eine neuerliche Haft auf der Basis der ersten Variante von Artikel 5, Absatz eins, Litera c, MRK anzuordnen. Das Gleiche würde im Hinblick auf die zweite Variante dieser Konventionsbestimmung (begründeter Anlass zu der Annahme, dass es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer Straftat zu hindern) gelten, wenn eine unmittelbare Gefahr für die Begehung einer schweren, konkreten und ausreichend bestimmten Straftat besteht, die eine Gefahr der Verletzung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit von Personen oder eine Gefahr der erheblichen Verletzung von Eigentum mit sich bringt (siehe S., römisch fünf. und A. gg Dänemark, Rn 161). Dennoch muss eine präventiv angeordnete Freiheitsentziehung beendet werden, sobald die Gefahr vorüber ist, was eine Überwachung der Situation erfordert. Die Dauer der Freiheitsentziehung ist dabei ebenfalls ein relevanter Faktor. (römisch eins. S. gg die Schweiz) (T3) Anm: Veröff: NL 2020,1849Anmerkung, Veröff: NL 2020,1849 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2000:RS0122344
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.