RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0113949 Entscheidungsdatum10.08.2000 Geschäftszahl15Os84/00 (15Os85/00); 15Os105/01; Bsw28328/03; 11Os53/15a (11Os141/15t) NormMRK Art6 Abs1 II5b2; MRK Art6 Abs3 litd IV4; StPO §281 Abs1 Z4 B RechtssatzDer Zweck der Regelung des Art 6 Abs 3 lit d MRK ist erfüllt, wenn das Gericht dem Angeklagten oder seinem Verteidiger eine breite Möglichkeit der Zeugenbefragung einräumt. Diese soll zwar grundsätzlich in Anwesenheit des Angeklagten erfolgen. Lässt dies aber das Interesse des Zeugen (hier: Opfer einer Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB) nicht zu, so kann davon abgesehen werden.Der Zweck der Regelung des Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK ist erfüllt, wenn das Gericht dem Angeklagten oder seinem Verteidiger eine breite Möglichkeit der Zeugenbefragung einräumt. Diese soll zwar grundsätzlich in Anwesenheit des Angeklagten erfolgen. Lässt dies aber das Interesse des Zeugen (hier: Opfer einer Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB) nicht zu, so kann davon abgesehen werden. Der Beurteilung der Einhaltung des Fairnessgebots (Art 6 Abs 1 MRK) ist das Verfahren in seiner Gesamtheit zu Grunde zu legen. Wurde dem Verteidiger während der Zeugenvernehmung stets die Möglichkeit zur Fragestellung eingeräumt und hatte darüber hinaus auch der Angeklagte selbst das Recht, Fragen an den Zeugen zu formulieren, welche diesem auch vorgelegt und von ihm in Anwesenheit des Verteidigers beantwortet werden, und ist der Schuldspruch keineswegs allein auf dessen Aussage gegründet, sonder kann sich das Tatgericht vielmehr auch auf objektive Beweise (zum Beispiel ärztliche Gutachten, Untersuchungsbericht, Lichtbilder über Verletzungen; im konkreten Fall auch auf ein Teilgeständnis) stützen, dann wurden vom Schöffengericht keine Verfahrensgrundsätze verletzt, deren Beobachtung insbesondere durch Art 6 MRK oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden fairen Verfahrens geboten ist.Der Beurteilung der Einhaltung des Fairnessgebots (Artikel 6, Absatz eins, MRK) ist das Verfahren in seiner Gesamtheit zu Grunde zu legen. Wurde dem Verteidiger während der Zeugenvernehmung stets die Möglichkeit zur Fragestellung eingeräumt und hatte darüber hinaus auch der Angeklagte selbst das Recht, Fragen an den Zeugen zu formulieren, welche diesem auch vorgelegt und von ihm in Anwesenheit des Verteidigers beantwortet werden, und ist der Schuldspruch keineswegs allein auf dessen Aussage gegründet, sonder kann sich das Tatgericht vielmehr auch auf objektive Beweise (zum Beispiel ärztliche Gutachten, Untersuchungsbericht, Lichtbilder über Verletzungen; im konkreten Fall auch auf ein Teilgeständnis) stützen, dann wurden vom Schöffengericht keine Verfahrensgrundsätze verletzt, deren Beobachtung insbesondere durch Artikel 6, MRK oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden fairen Verfahrens geboten ist. EntscheidungstexteTE OGH 2000-08-10 15 Os 84/00 TE OGH 2001-09-06 15 Os 105/01 nur: Der Beurteilung der Einhaltung des Fairnessgebots (Art 6 Abs 1 MRK) ist das Verfahren in seiner Gesamtheit zu Grunde zu legen. Wurde dem Verteidiger während der Zeugenvernehmung stets die Möglichkeit zur Fragestellung eingeräumt und hatte darüber hinaus auch der Angeklagte selbst das Recht, Fragen an den Zeugen zu formulieren, welche diesem auch vorgelegt und von ihm in Anwesenheit des Verteidigers beantwortet werden, und ist der Schuldspruch keineswegs allein auf dessen Aussage gegründet, sonder kann sich das Tatgericht vielmehr auch auf objektive Beweise (zum Beispiel ärztliche Gutachten, Untersuchungsbericht, Lichtbilder über Verletzungen; im konkreten Fall auch auf ein Teilgeständnis) stützen, dann wurden vom Schöffengericht keine Verfahrensgrundsätze verletzt, deren Beobachtung insbesondere durch Art 6 MRK oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden fairen Verfahrens geboten ist. (T1)nur: Der Beurteilung der Einhaltung des Fairnessgebots (Artikel 6, Absatz eins, MRK) ist das Verfahren in seiner Gesamtheit zu Grunde zu legen. Wurde dem Verteidiger während der Zeugenvernehmung stets die Möglichkeit zur Fragestellung eingeräumt und hatte darüber hinaus auch der Angeklagte selbst das Recht, Fragen an den Zeugen zu formulieren, welche diesem auch vorgelegt und von ihm in Anwesenheit des Verteidigers beantwortet werden, und ist der Schuldspruch keineswegs allein auf dessen Aussage gegründet, sonder kann sich das Tatgericht vielmehr auch auf objektive Beweise (zum Beispiel ärztliche Gutachten, Untersuchungsbericht, Lichtbilder über Verletzungen; im konkreten Fall auch auf ein Teilgeständnis) stützen, dann wurden vom Schöffengericht keine Verfahrensgrundsätze verletzt, deren Beobachtung insbesondere durch Artikel 6, MRK oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden fairen Verfahrens geboten ist. (T1) TE AUSL EGMR 2012-05-10 Bsw 28328/03 Auch; nur: Der Zweck der Regelung des Art 6 Abs 3 lit d MRK ist erfüllt, wenn das Gericht dem Angeklagten oder seinem Verteidiger eine breite Möglichkeit der Zeugenbefragung einräumt. Diese soll zwar grundsätzlich in Anwesenheit des Angeklagten erfolgen. Lässt dies aber das Interesse des Zeugen (hier: Opfer einer Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB) nicht zu, so kann davon abgesehen werden. Der Beurteilung der Einhaltung des Fairnessgebots (Art 6 Abs 1 MRK) ist das Verfahren in seiner Gesamtheit zu Grunde zu legen. (T2)Auch; nur: Der Zweck der Regelung des Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK ist erfüllt, wenn das Gericht dem Angeklagten oder seinem Verteidiger eine breite Möglichkeit der Zeugenbefragung einräumt. Diese soll zwar grundsätzlich in Anwesenheit des Angeklagten erfolgen. Lässt dies aber das Interesse des Zeugen (hier: Opfer einer Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB) nicht zu, so kann davon abgesehen werden. Der Beurteilung der Einhaltung des Fairnessgebots (Artikel 6, Absatz eins, MRK) ist das Verfahren in seiner Gesamtheit zu Grunde zu legen. (T2) Beisatz: Bei der Beurteilung, ob einem Beschuldigten ein faires Verfahren zuteil geworden ist, muss das Recht auf Achtung des Privatlebens des angeblichen Opfers berücksichtigt werden. (Bem: Aigner gg. Österreich) (T3) Veröff: NL 2012,161 TE OGH 2016-04-12 11 Os 53/15a Vgl; nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113949
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