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{'item': '15Os87/00; 12Os151/00; 11Os161/00; 15Os3/05p; 13Os76/09i (13Os77/09m; 13Os78/09h); 20Ds15/21t'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113952 Entscheidungsdatum01.03.2022 Geschäftszahl15Os87/00; 12Os151/00; 11Os161/00; 15Os3/05p; 13Os76/09i (13Os77/09m; 13Os78/09h); 20Ds15/21t NormStPO §41 A

§ 41Abs 2 St

PO einen Honoraranspruch ausschließt. Das umfassende Beschwerderecht gemäß § 113 Abs 1 StPO wurde durch die im Strafprozessänderungsgesetz 1993 neu geschaffene Bestimmung des § 41 Abs 7 StPO keineswegs eingeschränkt. Zweck dieser Gesetzesänderung war vielmehr, gegen die Verweigerung der

§ 41Abs 2 St

PO und gegen die Bestellung eines Verteidigers nach § 41 Abs 3 StPO generell und neben der Beschwerde an die Ratskammer nach § 113 Abs 1 StPO auch die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu eröffnen (RV 924 BlgNR 18. GP, 18 f Punkt V.).Gemäß dem klaren Wortlaut des Paragraph 113, Absatz eins, erster Satz StPO haben alle, die sich während der Vorerhebungen, der Voruntersuchung oder in dem der Einbringung der Anklageschrift nachfolgenden Verfahren durch eine Verfügung oder Verzögerung des Untersuchungsrichters beschwert erachten, das Recht, darüber, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, eine Entscheidung der Ratskammer zu verlangen und ihr Begehren schriftlich oder mündlich beim Untersuchungsrichter oder unmittelbar bei der Ratskammer anzubringen. Dieses Beschwerderecht steht auch einem gemäß Paragraph 45, RAO bestellten Verteidiger zu, weil der von ihm bekämpfte Beschluss des Untersuchungsrichters auf Beigebung eines Verteidigers die rechtliche Grundlage für den nachfolgenden Akt der Bestellung bildete. Er hatte aber auch ein rechtliches Interesse an einer Abänderung des erwähnten Beschlusses, zumal die

Paragraph 41, Absatz 2, StPO einen Honoraranspruch ausschließt. Das umfassende Beschwerderecht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, StPO wurde durch die im Strafprozessänderungsgesetz 1993 neu geschaffene Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 7, StPO keineswegs eingeschränkt. Zweck dieser Gesetzesänderung war vielmehr, gegen die Verweigerung der

Paragraph 41, Absatz 2, StPO und gegen die Bestellung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 3, StPO generell und neben der Beschwerde an die Ratskammer nach Paragraph 113, Absatz eins, StPO auch die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu eröffnen Regierungsvorlage 924 BlgNR 18. GP, 18 f Punkt römisch fünf.). EntscheidungstexteTE OGH 2000-08-10 15 Os 87/00 TE OGH 2000-12-14 12 Os 151/00 nur: Das umfassende Beschwerderecht gemäß § 113 Abs 1 StPO wurde durch die im Strafprozessänderungsgesetz 1993 neu geschaffene Bestimmung des § 41 Abs 7 StPO keineswegs eingeschränkt. Zweck dieser Gesetzesänderung war vielmehr, gegen die Verweigerung der

§ 41Abs 2 St

PO und gegen die Bestellung eines Verteidigers nach § 41 Abs 3 StPO generell und neben der Beschwerde an die Ratskammer nach § 113 Abs 1 StPO auch die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu eröffnen (RV 924 BlgNR 18. GP, 18 f Punkt V.). (T1); Beisatz: Die durch das StPÄG 1993 neu geschaffene Bestimmung des § 41 Abs 7 StPO normiert keine Beschränkung des umfassenden Beschwerderechts gemäß § 113 Abs 1 StPO und lässt den dort eröffneten Rahmen der Anfechtung untersuchungsrichterlicher Verfügungen oder Verzögerungen völlig unberührt. (T2)nur: Das umfassende Beschwerderecht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, StPO wurde durch die im Strafprozessänderungsgesetz 1993 neu geschaffene Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 7, StPO keineswegs eingeschränkt. Zweck dieser Gesetzesänderung war vielmehr, gegen die Verweigerung der

Paragraph 41, Absatz 2, StPO und gegen die Bestellung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 3, StPO generell und neben der Beschwerde an die Ratskammer nach Paragraph 113, Absatz eins, StPO auch die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu eröffnen Regierungsvorlage 924 BlgNR

  1. GP, 18 f Punkt römisch fünf.). (T1); Beisatz: Die durch das StPÄG 1993 neu geschaffene Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 7, StPO normiert keine Beschränkung des umfassenden Beschwerderechts gemäß Paragraph 113, Absatz eins, StPO und lässt den dort eröffneten Rahmen der Anfechtung untersuchungsrichterlicher Verfügungen oder Verzögerungen völlig unberührt. (T2) TE OGH 2001-01-16 11 Os 161/00 TE OGH 2005-02-17 15 Os 3/05p Auch; nur: Dieses Beschwerderecht steht auch einem gemäß § 45 RAO bestellten Verteidiger zu, weil der Beschluss des Untersuchungsrichters auf Beigebung eines Verteidigers die rechtliche Grundlage für den nachfolgenden Akt der Bestellung bildet. (T3); Beisatz: Gegenstand eines solchen Beschwerdeverfahrens ist die Überprüfung des Bestellungsbeschlusses dahin, ob der die Verfahrenshilfe bewilligende Richter auf Basis der damals aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten das Vorliegen der in § 41 Abs 2 StPO genannten Verfahrenshilfevoraussetzungen zu Recht oder zu Unrecht angenommen hat. (T4); Beisatz: Über standesrechtliche Anfechtungsschranken zB aus Treue- und Verschwiegenheitsverpflichtungen (§§ 9, 16 Abs 2 RAO; § 10 RL-BA) ist damit keine Aussage getroffen. (T5)Auch; nur: Dieses Beschwerderecht steht auch einem gemäß Paragraph 45, RAO bestellten Verteidiger zu, weil der Beschluss des Untersuchungsrichters auf Beigebung eines Verteidigers die rechtliche Grundlage für den nachfolgenden Akt der Bestellung bildet. (T3); Beisatz: Gegenstand eines solchen Beschwerdeverfahrens ist die Überprüfung des Bestellungsbeschlusses dahin, ob der die Verfahrenshilfe bewilligende Richter auf Basis der damals aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten das Vorliegen der in Paragraph 41, Absatz 2, StPO genannten Verfahrenshilfevoraussetzungen zu Recht oder zu Unrecht angenommen hat. (T4); Beisatz: Über standesrechtliche Anfechtungsschranken zB aus Treue- und Verschwiegenheitsverpflichtungen (Paragraphen 9, 16, Absatz 2, RAO; Paragraph 10, RL-BA) ist damit keine Aussage getroffen. (T5) TE OGH 2009-07-23 13 Os 76/09i Vgl; Beisatz: Ähnliches gilt auch unter dem Regime der StPO neu, siehe nunmehr RS
  2. (T6) TE OGH 2022-03-01 20 Ds 15/21t Vgl; Beis wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113952

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.