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{'item': ['3Ob147/00i', '2Ob113/07t', '7Ob150/07w', '1Ob193/07d', '1Ob182/07g', '10Ob100/07i', '6Ob179/07b', '4Ob155/07h', '10Ob52/09h', '10Ob53/09f',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113996 Entscheidungsdatum23.08.2000 Geschäftszahl3Ob147/00i; 2Ob113/07t; 7Ob150/07w; 1Ob193/07d; 1Ob182/07g; 10Ob100/07i; 6Ob179/07b; 4Ob155/07h; 10Ob52/09h; 10Ob53/09f; 10Ob79/09d; 10Ob82/09w; 10Ob104/11h; 10Ob29/12f NormEO §382a; UVG §19 Abs2 RechtssatzDer erkennende Senat schließt sich nicht der formalistischen Auffassung an, wonach eine Entscheidung, durch welche ein vorläufiger Unterhalt nach § 382a EO durch einen "endgültigen" ersetzt wird, nicht als Erhöhung des Unterhaltsbeitrages nach § 19 Abs 2 UVG aufgefasst werden könne. Materiellrechtliche Grundlage für den Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes ist ungeachtet der verfahrensrechtlichen Voraussetzung für eine Festsetzung desselben stets § 166 iVm § 140 ABGB. Für die (zumindest analoge) Anwendbarkeit des § 19 Abs 2 UVG kann es in Wahrheit nicht darauf ankommen, in welcher Form es zu einer Erhöhung des nach dem maßgeblichen Exekutionstitel geschuldeten Unterhaltsbetrages kommt.Der erkennende Senat schließt sich nicht der formalistischen Auffassung an, wonach eine Entscheidung, durch welche ein vorläufiger Unterhalt nach Paragraph 382 a, EO durch einen "endgültigen" ersetzt wird, nicht als Erhöhung des Unterhaltsbeitrages nach Paragraph 19, Absatz 2, UVG aufgefasst werden könne. Materiellrechtliche Grundlage für den Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes ist ungeachtet der verfahrensrechtlichen Voraussetzung für eine Festsetzung desselben stets Paragraph 166, in Verbindung mit Paragraph 140, ABGB. Für die (zumindest analoge) Anwendbarkeit des Paragraph 19, Absatz 2, UVG kann es in Wahrheit nicht darauf ankommen, in welcher Form es zu einer Erhöhung des nach dem maßgeblichen Exekutionstitel geschuldeten Unterhaltsbetrages kommt. EntscheidungstexteTE OGH 2000-08-23 3 Ob 147/00i Veröff: SZ 73/127 TE OGH 2007-07-12 2 Ob 113/07t Gegenteilig; Bem: Vergleiche RS

  1. (T1) TE OGH 2007-08-29 7 Ob 150/07w Gegenteilig TE OGH 2007-10-22 1 Ob 193/07d Gegenteilig; Bem wie T1 TE OGH 2007-10-22 1 Ob 182/07g Gegenteilig; Bem wie T1 TE OGH 2007-11-06 10 Ob 100/07i Gegenteilig TE OGH 2007-09-13 6 Ob 179/07b Gegenteilig; Bem wie T1 TE OGH 2007-12-11 4 Ob 155/07h Bem: Mit ausführlicher Begründung unter Ablehnung der gegenteiligen Rsp in RS
  2. (T2) TE OGH 2009-09-08 10 Ob 52/09h Gegenteilig; Bem wie T1 TE OGH 2009-12-15 10 Ob 53/09f Gegenteilig; Bem wie T1 TE OGH 2009-12-15 10 Ob 79/09d Gegenteilig; Bem wie T1 TE OGH 2010-01-19 10 Ob 82/09w Gegenteilig; Bem wie T1 TE OGH 2012-01-17 10 Ob 104/11h Bem wie T1 TE OGH 2012-10-23 10 Ob 29/12f Bem wie T1; Beisatz: Nach der eindeutig deklarierten Absicht (einer Verbesserung der Unterhaltsbevorschussung) verfolgte der Gesetzgeber bei der Einführung der Bestimmung des § 19 Abs 3 UVG idF FamRÄG 2009 (BGBl I 2009/75) zwei Ziele: Zum einen sollte die herrschende Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0122465) korrigiert werden, wonach im Fall einer Vorschussgewährung aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO die endgültige Titelfestsetzung keinen Grund für eine Vorschusserhöhung darstellte. Zum anderen sollte mit § 19 Abs 3 UVG die Absicherung der Kinder für die Dauer der Titelverfahren verbessert und damit das gesetzgeberische Ziel des FamRÄG 2009, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt Vorschussleistungen zu gewähren, erreicht werden, und zwar gegebenenfalls durch Ermöglichung einer Nachzahlung der Differenz zwischen dem vorläufigen und dem „endgültig“ festgesetzten Unterhalt, um den „Ausfall“ von Unterhaltsleistungen ex post auszugleichen. (T3)Bem wie T1; Beisatz: Nach der eindeutig deklarierten Absicht (einer Verbesserung der Unterhaltsbevorschussung) verfolgte der Gesetzgeber bei der Einführung der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, UVG in der Fassung FamRÄG 2009 (BGBl römisch eins 2009/75) zwei Ziele: Zum einen sollte die herrschende Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0122465) korrigiert werden, wonach im Fall einer Vorschussgewährung aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, EO die endgültige Titelfestsetzung keinen Grund für eine Vorschusserhöhung darstellte. Zum anderen sollte mit Paragraph 19, Absatz 3, UVG die Absicherung der Kinder für die Dauer der Titelverfahren verbessert und damit das gesetzgeberische Ziel des FamRÄG 2009, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt Vorschussleistungen zu gewähren, erreicht werden, und zwar gegebenenfalls durch Ermöglichung einer Nachzahlung der Differenz zwischen dem vorläufigen und dem „endgültig“ festgesetzten Unterhalt, um den „Ausfall“ von Unterhaltsleistungen ex post auszugleichen. (T3) Bem: Siehe RS
  3. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113996

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.