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{'item': ['3Ob298/99s', '3Ob153/03a', '3Ob26/04a', '3Ob252/04m', '3Ob256/04z', '3Ob79/05x', '3Ob184/05p', '3Ob270/05k', '3Ob52/06b', '3Ob39/06s', '3Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113988 Entscheidungsdatum23.08.2000 Geschäftszahl3Ob298/99s; 3Ob153/03a; 3Ob26/04a; 3Ob252/04m; 3Ob256/04z; 3Ob79/05x; 3Ob184/05p; 3Ob270/05k; 3Ob52/06b; 3Ob39/06s; 3Ob259/06v; 3Ob273/07d; 3Ob195/09m; 3Ob223/10f; 3Ob226/10x; 3Ob8/11i; 3Ob198/10d; 3Ob32/12w; 3Ob154/16t; 3Ob219/17b; 3Ob121/19v; 3Ob191/19p (3Ob192/19k, 3Ob193/19g); 3Ob210/20h; 3Ob211/20f NormEO §355 IIIaEO §355 römisch drei a RechtssatzDer betreibende Gläubiger muss bei der Unterlassungsexekution (§ 355 EO) in jedem weiteren Strafantrag konkret und schlüssig behaupten, dass der Verpflichtete seit Einbringung des vorangegangenen Strafantrags dem Exekutionstitel zuwiderhandelte. An sich ist nicht erforderlich, die Behauptungen zu bescheinigen oder zu beweisen. Ergibt sich jedoch auf Grund der angebotenen Bescheinigungsmittel die Unrichtigkeit der Behauptung, so ist der Strafantrag (wie auch der Exekutionsantrag) abzuweisen.Der betreibende Gläubiger muss bei der Unterlassungsexekution (Paragraph 355, EO) in jedem weiteren Strafantrag konkret und schlüssig behaupten, dass der Verpflichtete seit Einbringung des vorangegangenen Strafantrags dem Exekutionstitel zuwiderhandelte. An sich ist nicht erforderlich, die Behauptungen zu bescheinigen oder zu beweisen. Ergibt sich jedoch auf Grund der angebotenen Bescheinigungsmittel die Unrichtigkeit der Behauptung, so ist der Strafantrag (wie auch der Exekutionsantrag) abzuweisen. EntscheidungstexteTE OGH 2000-08-23 3 Ob 298/99s TE OGH 2003-10-22 3 Ob 153/03a Auch TE OGH 2004-04-28 3 Ob 26/04a nur: Der betreibende Gläubiger muss bei der Unterlassungsexekution (§ 355 EO) konkret und schlüssig behaupten, dass der Verpflichtete dem Exekutionstitel zuwiderhandelte. An sich ist nicht erforderlich, die Behauptungen zu bescheinigen oder zu beweisen. (T1)nur: Der betreibende Gläubiger muss bei der Unterlassungsexekution (Paragraph 355, EO) konkret und schlüssig behaupten, dass der Verpflichtete dem Exekutionstitel zuwiderhandelte. An sich ist nicht erforderlich, die Behauptungen zu bescheinigen oder zu beweisen. (T1) Beisatz: Die Behauptung über das Zuwiderhandeln des Verpflichteten ist also auf ihre inhaltliche Richtigkeit, ob somit der behauptete Verstoß tatsächlich gesetzt wurde, nicht zu überprüfen; mit dem Antrag vorgelegte Bescheinigungsmittel sind aber bei der Beurteilung des Antragsvorbringens mit einzubeziehen. (T2) TE OGH 2004-11-24 3 Ob 252/04m Auch; Beis wie T2 TE OGH 2005-05-23 3 Ob 256/04z nur: Der betreibende Gläubiger muss bei der Unterlassungsexekution (§ 355 EO) in jedem weiteren Strafantrag konkret und schlüssig behaupten, dass der Verpflichtete dem Exekutionstitel zuwiderhandelte. (T3)nur: Der betreibende Gläubiger muss bei der Unterlassungsexekution (Paragraph 355, EO) in jedem weiteren Strafantrag konkret und schlüssig behaupten, dass der Verpflichtete dem Exekutionstitel zuwiderhandelte. (T3) TE OGH 2005-10-20 3 Ob 79/05x TE OGH 2005-11-24 3 Ob 184/05p nur: An sich ist nicht erforderlich, die Behauptungen zu bescheinigen oder zu beweisen. Ergibt sich jedoch auf Grund der angebotenen Bescheinigungsmittel die Unrichtigkeit der Behauptung, so ist der Strafantrag (wie auch der Exekutionsantrag) abzuweisen. (T4) TE OGH 2005-11-24 3 Ob 270/05k nur: Der betreibende Gläubiger muss bei der Unterlassungsexekution (§ 355 EO) konkret und schlüssig behaupten, dass der Verpflichtete dem Exekutionstitel zuwiderhandelte. An sich ist nicht erforderlich, die Behauptungen zu bescheinigen oder zu beweisen. Ergibt sich jedoch auf Grund der angebotenen Bescheinigungsmittel die Unrichtigkeit der Behauptung, so ist der Strafantrag (wie auch der Exekutionsantrag) abzuweisen. (T5)nur: Der betreibende Gläubiger muss bei der Unterlassungsexekution (Paragraph 355, EO) konkret und schlüssig behaupten, dass der Verpflichtete dem Exekutionstitel zuwiderhandelte. An sich ist nicht erforderlich, die Behauptungen zu bescheinigen oder zu beweisen. Ergibt sich jedoch auf Grund der angebotenen Bescheinigungsmittel die Unrichtigkeit der Behauptung, so ist der Strafantrag (wie auch der Exekutionsantrag) abzuweisen. (T5) TE OGH 2006-03-29 3 Ob 52/06b nur: Ergibt sich auf Grund der angebotenen Bescheinigungsmittel die Unrichtigkeit der Behauptung, so ist der Strafantrag (wie auch der Exekutionsantrag) abzuweisen. (T6) TE OGH 2006-06-27 3 Ob 39/06s nur T1 TE OGH 2006-12-21 3 Ob 259/06v Auch; nur T6 TE OGH 2008-01-30 3 Ob 273/07d TE OGH 2009-11-25 3 Ob 195/09m Auch; nur T5 TE OGH 2010-12-14 3 Ob 223/10f Auch; nur T3 TE OGH 2011-01-19 3 Ob 226/10x Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Die Behauptung über das Zuwiderhandeln des Verpflichteten ist also auf ihre inhaltliche Richtigkeit, ob somit der behauptete Verstoß tatsächlich gesetzt wurde, nicht zu überprüfen. (T7) TE OGH 2011-02-23 3 Ob 8/11i Auch TE OGH 2011-06-09 3 Ob 198/10d Auch; Beis wie T7 TE OGH 2012-02-22 3 Ob 32/12w Auch; nur T1; nur T4; Auch Beis wie T2 TE OGH 2016-09-22 3 Ob 154/16t Auch; nur T4; nur T5; nur T6; Beisatz: Nur eine wesentliche Divergenz zwischen den Auftragsbehauptungen und dem Bescheinigungsmittel rechtfertigt die Abweisung des Antrags. (T8) TE OGH 2018-01-24 3 Ob 219/17b Auch; nur T1; nur T3; nur T7 TE OGH 2019-06-26 3 Ob 121/19v nur T3 TE OGH 2019-11-04 3 Ob 191/19p TE OGH 2021-01-20 3 Ob 210/20h nur T3; Beis wie T7 TE OGH 2021-01-20 3 Ob 211/20f nur T3; Beis wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113988

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.