RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113957 Entscheidungsdatum08.11.2023 Geschäftszahl13Os88/00; 11Os176/01 (11Os180/01); 15Os65/02; 11Os71/02; 13Os21/04; 11Os14/04; 13Os7/04; 14Os71/04; 12Os136/05z; 11Os138/05m; 13Os75/06p; 15Os4/07p; 13Os64/07x; 12Os156/07v; 13Os129/08g; 11Os15/09d; 15Os115/09i; 15Os139/10w; 13Os24/11w; 15Os67/11h; 12Os106/12y; 15Os130/12z; 15Os163/12b; 15Os53/13b; 12Os73/13x; 15Os109/14i; 14Os7/15h; 12Os49/15w; 13Os4/16m; 13Os137/15v; 14Os26/16d; 12Os112/15k; 12Os20/18k; 12Os2/18p; 15Os94/19s; 15Os106/20g; 15Os40/23f; 15Os94/23x NormStPO §281 Abs1 Z10 StPO §281 Abs1 Z11 StPO §290 Abs1 RechtssatzDie verfehlte Annahme eines Verbrechens neben einem Vergehen des Diebstahls ist - ebenso wie die rechtsirrige Annahme der Qualifikation des ersten Falles neben § 130 dritter und vierter Fall StGB - für den Angeklagten nicht nachteilig im Sinn des § 290 Abs 1 StPO, wenn dieser Umstand bei der Strafbemessung nicht als erschwerend gewertet wurde und daher Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO nicht vorliegt.Die verfehlte Annahme eines Verbrechens neben einem Vergehen des Diebstahls ist - ebenso wie die rechtsirrige Annahme der Qualifikation des ersten Falles neben Paragraph 130, dritter und vierter Fall StGB - für den Angeklagten nicht nachteilig im Sinn des Paragraph 290, Absatz eins, StPO, wenn dieser Umstand bei der Strafbemessung nicht als erschwerend gewertet wurde und daher Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO nicht vorliegt. EntscheidungstexteTE OGH 2000-08-23 13 Os 88/00 TE OGH 2002-03-05 11 Os 176/01 Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterstellung der Tat neben § 130 zweiter Satz zweiter Fall StGB auch rechtsirrig nach § 130 erster Satz erster Fall StGB. (T1)Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterstellung der Tat neben Paragraph 130, zweiter Satz zweiter Fall StGB auch rechtsirrig nach Paragraph 130, erster Satz erster Fall StGB. (T1) TE OGH 2002-06-27 15 Os 65/02 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2002-10-01 11 Os 71/02 Ähnlich; Beisatz: Hier: Unterstellung der Tat rechtsirrig nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB statt (nur) nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB. Kein amtswegig zu beachtenden Nachteil des Angeklagten, da die Strafe nach § 201 Abs 2 StGB zu bemessen war und die mehrfache Qualifikation der Körperverletzung nicht als erschwerend gewertet wurde. (T2)Ähnlich; Beisatz: Hier: Unterstellung der Tat rechtsirrig nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB statt (nur) nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB. Kein amtswegig zu beachtenden Nachteil des Angeklagten, da die Strafe nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB zu bemessen war und die mehrfache Qualifikation der Körperverletzung nicht als erschwerend gewertet wurde. (T2) TE OGH 2004-04-07 13 Os 21/04 Vgl; Beisatz: Hier: Da die verfehlte Subsumtion nicht strafbestimmend war und bei der Strafbemessung nicht in Anschlag gebracht wurde, sah sich der Oberste Gerichtshof zu amtswegigem Einschreiten nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO nicht veranlasst. (T3)Vgl; Beisatz: Hier: Da die verfehlte Subsumtion nicht strafbestimmend war und bei der Strafbemessung nicht in Anschlag gebracht wurde, sah sich der Oberste Gerichtshof zu amtswegigem Einschreiten nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO nicht veranlasst. (T3) TE OGH 2004-03-30 11 Os 14/04 Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2004-04-07 13 Os 7/04 Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2004-07-13 14 Os 71/04 Vgl; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2005-12-15 12 Os 136/05z Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2006-01-31 11 Os 138/05m Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2006-09-13 13 Os 75/06p Vgl auch; Beisatz: Die im Hinblick auf die Urteilsfeststellungen fehlerhafte Annahme mehrerer Verbrechen nach dem § 28 Abs 2 SMG anstatt eines einzigen wirkt sich nicht zum Nachteil des Angeklagten aus, wenn dieser Umstand bei der Strafbemessung nicht als erschwerend gewertet wurde. (T4)Vgl auch; Beisatz: Die im Hinblick auf die Urteilsfeststellungen fehlerhafte Annahme mehrerer Verbrechen nach dem Paragraph 28, Absatz 2, SMG anstatt eines einzigen wirkt sich nicht zum Nachteil des Angeklagten aus, wenn dieser Umstand bei der Strafbemessung nicht als erschwerend gewertet wurde. (T4) TE OGH 2007-04-23 15 Os 4/07p Vgl auch; Beisatz: Geht das Erstgericht bei Vorliegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG, qualifiziert nach Abs 4 Z 3 rechtsirrig von der Begehung mehrerer Verbrechen aus und wertet bei der Strafbemessung neben der vielfachen Überschreitung der Grenzmenge auch das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit Vergehen als erschwerend, ist gemäß § 290 Abs 1 StPO (§ 281 Abs 1 Z 10 und 11 zweiter Fall StPO) vorzugehen, weil durch die Annahme mehrerer Verbrechen nicht nur eine Strafbemessungsvorschrift verletzt wurde und ein Nachteil für den Angeklagten bei der Vorgangsweise des Erstgerichtes daher nicht ausgeschlossen werden kann. (T5)Vgl auch; Beisatz: Geht das Erstgericht bei Vorliegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG, qualifiziert nach Absatz 4, Ziffer 3, rechtsirrig von der Begehung mehrerer Verbrechen aus und wertet bei der Strafbemessung neben der vielfachen Überschreitung der Grenzmenge auch das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit Vergehen als erschwerend, ist gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 zweiter Fall StPO) vorzugehen, weil durch die Annahme mehrerer Verbrechen nicht nur eine Strafbemessungsvorschrift verletzt wurde und ein Nachteil für den Angeklagten bei der Vorgangsweise des Erstgerichtes daher nicht ausgeschlossen werden kann. (T5) TE OGH 2007-08-01 13 Os 64/07x Vgl TE OGH 2008-03-13 12 Os 156/07v Vgl auch; Beisatz: Das Urteil enthält keine hinreichenden Feststellungen zu der für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG aF erforderlichen Absicht des Täters, sich durch wiederkehrendes Inverkehrsetzen einer jeweils großen Suchtgiftmenge (das ist die in § 28 Abs 2 SMG aF bezeichnete Tat) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde war der zum Nachteil des Angeklagten wirkende Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO von Amts wegen (§ 290 Abs 1 StPO) wahrzunehmen. (T6)Vgl auch; Beisatz: Das Urteil enthält keine hinreichenden Feststellungen zu der für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG aF erforderlichen Absicht des Täters, sich durch wiederkehrendes Inverkehrsetzen einer jeweils großen Suchtgiftmenge (das ist die in Paragraph 28, Absatz 2, SMG aF bezeichnete Tat) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde war der zum Nachteil des Angeklagten wirkende Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO von Amts wegen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) wahrzunehmen. (T6) TE OGH 2008-12-17 13 Os 129/08g Auch TE OGH 2009-10-13 11 Os 15/09d Auch; Beis wie T3 TE OGH 2009-10-14 15 Os 115/09i Auch; Beis wie T3 TE OGH 2011-02-16 15 Os 139/10w Vgl; Beisatz: Hier: Verfehlte Beurteilung als zwei Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB. (T7)Vgl; Beisatz: Hier: Verfehlte Beurteilung als zwei Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB. (T7) TE OGH 2011-04-07 13 Os 24/11w Auch; Beisatz: Die Annahme der Qualifikation nach § 130 erster Fall StGB neben jener nach § 130 dritter Fall StGB in Bezug auf die Schadensqualifikation ist verfehlt, weil insoweit auch im Fall von Realkonkurrenz die mildere Qualifikation durch die strengere infolge materieller Subsidiarität verdrängt wird. (T8)Auch; Beisatz: Die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 130, erster Fall StGB neben jener nach Paragraph 130, dritter Fall StGB in Bezug auf die Schadensqualifikation ist verfehlt, weil insoweit auch im Fall von Realkonkurrenz die mildere Qualifikation durch die strengere infolge materieller Subsidiarität verdrängt wird. (T8) TE OGH 2011-06-29 15 Os 67/11h Auch; Beisatz: Hier: Verfehlte Annahme der Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB neben jener nach § 147 Abs 2 StGB. (T9)Auch; Beisatz: Hier: Verfehlte Annahme der Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall StGB neben jener nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB. (T9) TE OGH 2012-10-10 12 Os 106/12y Auch; Vgl auch Beis wie T9 TE OGH 2012-10-17 15 Os 130/12z Auch; Beis wie T3 TE OGH 2013-02-27 15 Os 163/12b Vgl; Ähnlich Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verfehlte Annahme der Qualifikation nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG. (T10)Vgl; Ähnlich Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verfehlte Annahme der Qualifikation nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG. (T10) TE OGH 2013-10-02 15 Os 53/13b Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2013-10-17 12 Os 73/13x Vgl auch TE OGH 2014-10-29 15 Os 109/14i TE OGH 2015-03-03 14 Os 7/15h Auch TE OGH 2015-07-09 12 Os 49/15w Auch TE OGH 2016-03-09 13 Os 4/16m Auch TE OGH 2016-03-09 13 Os 137/15v Auch TE OGH 2016-05-24 14 Os 26/16d Auch TE OGH 2016-05-12 12 Os 112/15k Auch; Beis wie T5 TE OGH 2018-04-10 12 Os 20/18k Auch; Beis wie T10 TE OGH 2018-07-05 12 Os 2/18p Auch; Beis wie T10 TE OGH 2019-08-22 15 Os 94/19s Vgl TE OGH 2020-12-11 15 Os 106/20g Vgl TE OGH 2023-08-30 15 Os 40/23f vgl TE OGH 2023-11-08 15 Os 94/23x vgl; Beisatz: Hier: Erschwerende Wertung der zweifachen Qualifikation beim schweren Raub nach § 143 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB, wobei die erstinstanzlichen Feststellungen eine Subsumtion auch unter § 143 Abs 1 erster Fall StGB nicht zu tragen vermochten. (T11)vgl; Beisatz: Hier: Erschwerende Wertung der zweifachen Qualifikation beim schweren Raub nach Paragraph 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB, wobei die erstinstanzlichen Feststellungen eine Subsumtion auch unter Paragraph 143, Absatz eins, erster Fall StGB nicht zu tragen vermochten. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113957
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.