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{'item': ['1Ob149/00v', '7Ob38/01s', '7Ob320/00k', '4Ob199/01w', '5Ob130/02g', '7Ob256/02a', '6Ob176/03f', '5Ob32/04y', '9Ob134/04b', '5Ob233/05h', '2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114193 Entscheidungsdatum29.08.2000 Geschäftszahl1Ob149/00v; 7Ob38/01s; 7Ob320/00k; 4Ob199/01w; 5Ob130/02g; 7Ob256/02a; 6Ob176/03f; 5Ob32/04y; 9Ob134/04b; 5Ob233/05h; 2Ob192/07k; 3Ob200/12a; 4Ob161/14a; 2Ob217/14x; 7Ob183/17p; 6Ob120/19v NormEuGVÜ Art17 Abs1; EuGVVO Art23; JN §104 C; LGVÜ allg; LGVÜ Art17 RechtssatzDem innerstaatlichen Recht bleibt nur die Klärung bestimmter Vorfragen (Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung, Vorliegen von Willensmängeln etc) vorbehalten, die Frage, ob eine Willenseinigung in Bezug auf eine Gerichtsstandsvereinbarung stattgefunden hat, ist aber infolge des unlösbaren Zusammenhangs zwischen der im Art 17 LGVÜ festgelegten Form und der Willenseinigung selbst nach letzterer Bestimmung zu lösen. Während die Einhaltung der Formvorschriften des Art 17 LGVÜ eine Wirksamkeitsvoraussetzung darstellt, kommt es auf die Einhaltung der Formerfordernisse des nationalen Rechts (hier: § 104 Abs 1 JN) nicht an.Dem innerstaatlichen Recht bleibt nur die Klärung bestimmter Vorfragen (Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung, Vorliegen von Willensmängeln etc) vorbehalten, die Frage, ob eine Willenseinigung in Bezug auf eine Gerichtsstandsvereinbarung stattgefunden hat, ist aber infolge des unlösbaren Zusammenhangs zwischen der im Artikel 17, LGVÜ festgelegten Form und der Willenseinigung selbst nach letzterer Bestimmung zu lösen. Während die Einhaltung der Formvorschriften des Artikel 17, LGVÜ eine Wirksamkeitsvoraussetzung darstellt, kommt es auf die Einhaltung der Formerfordernisse des nationalen Rechts (hier: Paragraph 104, Absatz eins, JN) nicht an. EntscheidungstexteTE OGH 2000-08-29 1 Ob 149/00v TE OGH 2001-03-14 7 Ob 38/01s Auch; Beisatz: Hier: Art 17 Abs 1 EuGVÜ. (T1)Auch; Beisatz: Hier: Artikel 17, Absatz eins, EuGVÜ. (T1) TE OGH 2001-03-30 7 Ob 320/00k Auch; Beis wie T1 TE OGH 2001-09-25 4 Ob 199/01w Vgl auch; Beisatz: Damit von einer nur zugunsten einer der Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung gesprochen werden kann, muss sich der gemeinsame Wille, eine der Parteien zu begünstigen, klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder der Umstände des Vertragsschlusses ergeben (EuGH

  1. 1986 Rs 22/85 Anterist/Cr‚dit lyonnais). (T2) TE OGH 2002-09-12 5 Ob 130/02g Auch; Beis wie T1; Beisatz: Soweit aus den Formerfordernissen des Art 17 EuGVÜ materielle Einigungskriterien gewonnen werden können, scheidet also ein Rückgriff auf das innerstaatliche Recht aus. (T3)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Soweit aus den Formerfordernissen des Artikel 17, EuGVÜ materielle Einigungskriterien gewonnen werden können, scheidet also ein Rückgriff auf das innerstaatliche Recht aus. (T3) TE OGH 2002-12-11 7 Ob 256/02a Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2003-10-02 6 Ob 176/03f Auch TE OGH 2004-08-03 5 Ob 32/04y TE OGH 2004-12-01 9 Ob 134/04b Vgl auch; nur: Die Frage, ob eine Willenseinigung in Bezug auf eine Gerichtsstandsvereinbarung stattgefunden hat, ist aber infolge des unlösbaren Zusammenhangs zwischen der im Art 17 LGVÜ festgelegten Form und der Willenseinigung selbst nach letzterer Bestimmung zu lösen. Während die Einhaltung der Formvorschriften des Art 17 LGVÜ eine Wirksamkeitsvoraussetzung darstellt, kommt es auf die Einhaltung der Formerfordernisse des nationalen Rechts (hier: § 104 Abs 1 JN) nicht an. (T4)Vgl auch; nur: Die Frage, ob eine Willenseinigung in Bezug auf eine Gerichtsstandsvereinbarung stattgefunden hat, ist aber infolge des unlösbaren Zusammenhangs zwischen der im Artikel 17, LGVÜ festgelegten Form und der Willenseinigung selbst nach letzterer Bestimmung zu lösen. Während die Einhaltung der Formvorschriften des Artikel 17, LGVÜ eine Wirksamkeitsvoraussetzung darstellt, kommt es auf die Einhaltung der Formerfordernisse des nationalen Rechts (hier: Paragraph 104, Absatz eins, JN) nicht an. (T4) Beisatz: Die autonome Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung hat ohne Zusammenhang mit dem streitigen Rechtsverhältnis (hier: mit einer Rechtswahl) zu erfolgen. (T5) TE OGH 2006-01-10 5 Ob 233/05h Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2008-01-24 2 Ob 192/07k Vgl; Vgl Beis wie T4; Beisatz: Die Wahl des in einer Gerichtsstandsklausel vereinbarten Gerichts kann nur anhand von Erwägungen geprüft werden, die im Zusammenhang mit den Erfordernissen des Art 23 EuGVVO stehen. Erwägungen zu den Bezügen zwischen dem vereinbarten Gericht und dem streitigen Rechtsverhältnis zur Angemessenheit der Klausel und zu dem am gewählten Gerichtsstand geltenden materiellen Haftungsrecht stehen nicht im Zusammenhang mit diesen Erfordernissen. (T6)Vgl; Vgl Beis wie T4; Beisatz: Die Wahl des in einer Gerichtsstandsklausel vereinbarten Gerichts kann nur anhand von Erwägungen geprüft werden, die im Zusammenhang mit den Erfordernissen des Artikel 23, EuGVVO stehen. Erwägungen zu den Bezügen zwischen dem vereinbarten Gericht und dem streitigen Rechtsverhältnis zur Angemessenheit der Klausel und zu dem am gewählten Gerichtsstand geltenden materiellen Haftungsrecht stehen nicht im Zusammenhang mit diesen Erfordernissen. (T6) TE OGH 2013-01-23 3 Ob 200/12a Auch; Beisatz: Die Formvorschriften des Art 23 Abs 1 EuGVVO sind nicht Beweisregeln, sondern Wirksamkeitsvoraussetzungen. (T7)Auch; Beisatz: Die Formvorschriften des Artikel 23, Absatz eins, EuGVVO sind nicht Beweisregeln, sondern Wirksamkeitsvoraussetzungen. (T7) TE OGH 2014-10-21 4 Ob 161/14a Auch; Beis wie T6 TE OGH 2014-12-18 2 Ob 217/14x Auch; Beis wie T2 TE OGH 2018-01-24 7 Ob 183/17p Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2019-09-24 6 Ob 120/19v Vgl; Beis wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114193

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