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{'item': '1Ob160/00m; 6Ob104/01i; 9Ob241/02k; 8Ob130/03f; 6Ob69/05y; 9Ob66/08h; 9Ob68/08b; 9Ob75/10k; 9Ob69/11d; 5Ob205/13b; 1Ob146/15z; 4Ob210/24x'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114187 Entscheidungsdatum24.06.2025 Geschäftszahl1Ob160/00m; 6Ob104/01i; 9Ob241/02k; 8Ob130/03f; 6Ob69/05y; 9Ob66/08h; 9Ob68/08b; 9Ob75/10k; 9Ob69/11d; 5Ob205/13b; 1Ob146/15z; 4Ob210/24x NormKSchG §15 Rechtssatz§ 15 KSchG gilt für Verträge über wiederkehrende Leistungen von beweglichen körperlichen Sachen, Energie oder wiederholte Werkleistungen eines Unternehmers (Wartungsverträge, Serviceverträge, Entsorgungsverträge), wenn der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichtet ist. Die vom Verwalter entrichtete Grundsteuer für Grundflächen sowie die Kosten für die Betreuung der Außenanlagen, die Versicherungsprämien und die Kosten der Beleuchtung der Stichwege sind Kosten, die auf die einzelnen Eigentümer in der Anlage anteilsmäßig überwälzt werden, und daher nicht unter die in § 15 KSchG aufgezählten Leistungen fallen.Paragraph 15, KSchG gilt für Verträge über wiederkehrende Leistungen von beweglichen körperlichen Sachen, Energie oder wiederholte Werkleistungen eines Unternehmers (Wartungsverträge, Serviceverträge, Entsorgungsverträge), wenn der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichtet ist. Die vom Verwalter entrichtete Grundsteuer für Grundflächen sowie die Kosten für die Betreuung der Außenanlagen, die Versicherungsprämien und die Kosten der Beleuchtung der Stichwege sind Kosten, die auf die einzelnen Eigentümer in der Anlage anteilsmäßig überwälzt werden, und daher nicht unter die in Paragraph 15, KSchG aufgezählten Leistungen fallen. EntscheidungstexteTE OGH 2000-08-29 1 Ob 160/00m TE OGH 2001-06-06 6 Ob 104/01i Auch; nur: § 15 KSchG gilt für Verträge über wiederkehrende Leistungen von beweglichen körperlichen Sachen, Energie oder wiederholte Werkleistungen eines Unternehmers. (T1)Auch; nur: Paragraph 15, KSchG gilt für Verträge über wiederkehrende Leistungen von beweglichen körperlichen Sachen, Energie oder wiederholte Werkleistungen eines Unternehmers. (T1) Beisatz: Der bloße Umstand, dass das Schuldverhältnis wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand hat, reicht nicht aus, ein Kündigungsrecht nach § 15 KSchG zu bejahen. (T2)Beisatz: Der bloße Umstand, dass das Schuldverhältnis wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand hat, reicht nicht aus, ein Kündigungsrecht nach Paragraph 15, KSchG zu bejahen. (T2) TE OGH 2003-04-23 9 Ob 241/02k Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Wiederholte Lieferung von Flüssiggas. (T3) TE OGH 2004-04-29 8 Ob 130/03f Auch; nur T1; Beisatz: § 15 KSchG gilt auch für Verträge über die Lieferung von Fernwärme. (T4)Auch; nur T1; Beisatz: Paragraph 15, KSchG gilt auch für Verträge über die Lieferung von Fernwärme. (T4) Veröff: SZ 2004/66 TE OGH 2005-04-21 6 Ob 69/05y Beisatz: Mobilfunkverträge fallen nicht unter die im § 15 Abs 1 KSchG angeführten Verträge. (T5)Beisatz: Mobilfunkverträge fallen nicht unter die im Paragraph 15, Absatz eins, KSchG angeführten Verträge. (T5) TE OGH 2009-04-01 9 Ob 66/08h Vgl auch; Beisatz: Werden Monat für Monat auf einer Internet Website aktuelle Informationen zur Verfügung gestellt und dafür periodisch auch ein entsprechendes Entgelt geleistet, ist dies als wiederholte Werkleistung im Sinne des § 15 KSchG zu verstehen. (T6)Vgl auch; Beisatz: Werden Monat für Monat auf einer Internet Website aktuelle Informationen zur Verfügung gestellt und dafür periodisch auch ein entsprechendes Entgelt geleistet, ist dies als wiederholte Werkleistung im Sinne des Paragraph 15, KSchG zu verstehen. (T6) TE OGH 2009-06-29 9 Ob 68/08b Auch; nur T1; Beisatz: Verträge über Verwaltungs- und Geschäftsbesorgungsleistungen für andere, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 15 Abs 1 KSchG. (T7)Auch; nur T1; Beisatz: Verträge über Verwaltungs- und Geschäftsbesorgungsleistungen für andere, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 15, Absatz eins, KSchG. (T7) Beisatz: Hier: Treuhandvertrag über den Erwerb und die Verwaltung eines Kommanditanteils. (T8) TE OGH 2011-02-28 9 Ob 75/10k Vgl; Beisatz: Dauergrabpflegeverträge mit Einmalerlag bei Vertragsabschluss fallen nicht unter die von § 15 KSchG erfassten Verträge. (T9)Vgl; Beisatz: Dauergrabpflegeverträge mit Einmalerlag bei Vertragsabschluss fallen nicht unter die von Paragraph 15, KSchG erfassten Verträge. (T9) Bem: Siehe RS0126614. (T10) Veröff: SZ 2011/25 TE OGH 2012-05-29 9 Ob 69/11d Auch; nur T1; Beisatz: Ein Vertrag mit einem Fitness-Studio fällt nicht unter die in § 15 Abs 1 KSchG angeführten Verträge. (T11)Auch; nur T1; Beisatz: Ein Vertrag mit einem Fitness-Studio fällt nicht unter die in Paragraph 15, Absatz eins, KSchG angeführten Verträge. (T11) TE OGH 2014-03-13 5 Ob 205/13b Auch; Beis wie T11; Veröff: SZ 2014/23 TE OGH 2015-12-22 1 Ob 146/15z Auch; nur T1 TE OGH 2025-06-24 4 Ob 210/24x nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114187

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.