RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114221 Entscheidungsdatum31.07.2025 Geschäftszahl1Ob199/00x; 1Ob63/09k; 1Ob23/12g; 1Ob50/13d; 1Ob32/15k; 1Ob267/15v; 1Ob87/23k; 1Ob100/25z NormAHG §2 Abs2 AHG §6 Abs1 RechtssatzAus dem Wesen der Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG folgt, dass der Geschädigte den Beginn der Anspruchsverjährung durch die Ergreifung von für die Schadensvermeidung ungeeigneten Abhilfemaßnahmen nicht hinausschieben kann, wenn der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt schon eingetretene und dem Geschädigten auch bekanntgewordene Schaden unabänderlich feststeht. § 6 Abs 1 AHG ist daher nicht so zu verstehen, dass die Verjährung erst ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen kann, sondern sieht ähnlich wie die Vorschrift des § 1494 ABGB bloß eine Ablaufhemmung vor.Aus dem Wesen der Rettungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG folgt, dass der Geschädigte den Beginn der Anspruchsverjährung durch die Ergreifung von für die Schadensvermeidung ungeeigneten Abhilfemaßnahmen nicht hinausschieben kann, wenn der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt schon eingetretene und dem Geschädigten auch bekanntgewordene Schaden unabänderlich feststeht. Paragraph 6, Absatz eins, AHG ist daher nicht so zu verstehen, dass die Verjährung erst ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen kann, sondern sieht ähnlich wie die Vorschrift des Paragraph 1494, ABGB bloß eine Ablaufhemmung vor. EntscheidungstexteTE OGH 2000-08-29 1 Ob 199/00x TE OGH 2009-05-05 1 Ob 63/09k nur: § 6 Abs 1 AHG ist daher nicht so zu verstehen, dass die Verjährung erst ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen kann, sondern sieht ähnlich wie die Vorschrift des § 1494 ABGB bloß eine Ablaufhemmung vor. (T1)nur: Paragraph 6, Absatz eins, AHG ist daher nicht so zu verstehen, dass die Verjährung erst ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen kann, sondern sieht ähnlich wie die Vorschrift des Paragraph 1494, ABGB bloß eine Ablaufhemmung vor. (T1) TE OGH 2012-03-01 1 Ob 23/12g Auch; nur T1 TE OGH 2013-08-29 1 Ob 50/13d Auch; nur T1 TE OGH 2015-03-19 1 Ob 32/15k Auch; nur T1 TE OGH 2016-01-28 1 Ob 267/15v Auch; Beisatz: Dies gilt auch für ein nach § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässiges Rechtsmittel. (T2)Auch; Beisatz: Dies gilt auch für ein nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässiges Rechtsmittel. (T2) TE OGH 2023-07-13 1 Ob 87/23k nur T1 TE OGH 2025-07-31 1 Ob 100/25z Beisatz: Der Beginn der kenntnisabhängigen dreijährigen Anspruchsverjährung nach § 6 Abs 1 Satz 1 AHG kann durch das Ergreifen offenbar aussichtsloser Rettungsmaßnahmen nicht hinausgeschoben werden. (T3)Beisatz: Der Beginn der kenntnisabhängigen dreijährigen Anspruchsverjährung nach Paragraph 6, Absatz eins, Satz 1 AHG kann durch das Ergreifen offenbar aussichtsloser Rettungsmaßnahmen nicht hinausgeschoben werden. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114221
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.